Ausgabe 
16.4.1915
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Bekanntmachung.

B f t r.: Bereitung von Backivaren.

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 31. Mürz l. Js. verschiedene Aenderungen der Verordnung über das Bereiten von Backwaren beschlossen l>at, ivird nachstehend die neue Verordnung zur ösfentlichen Kenntnis gebracht, wobei auf die geänderten Bor­schristen in den 88 4, 5 und 9 ausdrücklich hingewiesen sei, Gießen, den 14. April 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Br. Usingcr.

Bekanntmachung

der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Back­ware. Vom 31. März 1915.

Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 31. März 1915 lReichs-Gesetzbl S. 203), betrcssend Acndcrung der Bekannt­machung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 8), wird die Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bckanntgemacht.

Berlin, den 31^März 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

8 1. Ms Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backivarc, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gelvichtsteile Roggenmehl ans siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stollen verwendet werden.

Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des 8 5 Abi. 4 Sah 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl vcrtvendct wird.

Ms Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu Im» Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker aut neun- lig Getrich'stlile Mehl oder mehlartiger (Stoffe verwendet werden.

§ 2. Bei der Verein,ng von Brot dürfen ungemischtes Weizen­mehl, Weizen- und Roggenauszugsmehle nicht verwendet werden.

8 3. Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtstcile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält: der Wcizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartosscl- stärkemchl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.

Tie Landcszenlralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirt- schaftlichcn Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs, 1) in einer Mischung verwendet wird, die weniger als dreißig Gewichts­teile Roggcnmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts ent­hält, sowie daß an Stelle des Roggen,nehlzusatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe verwendet ,verden.

8 4. Tie Vorschriften des 8 3 gelten nicht für reines Weizen­brot, das ans Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert dnrchge- mahlcn ist.

8 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartosscl verwendet ,verden.

Der Kartossclgehalt muß bei Verwendung von Kartosselflocken, Kartosselwalzmehl oder Kartofselstärkemehl mindestens zehn Ge- Ivichtsterle aus neunzig Gcwichtsteile Roggenmchl betragen. Wer­den geguetfchte oder gerieben« Kartoffeln verwendet, so muß der Kartosselgelxflt mindestens dreißig Gewichtstcile auf neunzig Ge- wrck>tste>le Roggcnmehl betragen.

Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartossel verwendet smd, nruß mit dem BuchstabenK bezeichnet nierden Werden mehr als zwanzig Gewichtsteile Kartosselflocken, Kartolsel- walzmehl oder Kartosielstärkcniehl, oder werden mehr als vierzig Gew uh tsteile geguetschle oder geriebene Kartoffeln verwendet, jo muß das Brot mit den BnchstalrenKK be^-ichnct werden

Zur Bereitung von Roggenbrot dars Weizenmehl nicht ver­wendet Iverden. Tic Landeszentralbehörden können aus Iwsonderen Gründen zulassen, daß das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichts- tetlm durch Weizenmehl erseht wird.

Statt Karlossel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Gersten,chrot, Gerstenmehl, Hafermehl, sein vermahlcnc Kleie, Maismehl, Maniok- und Taviakamehl, ReiSmchl, Sago- mehl m derselben Menge wie Kartosfelslockcn verwendet werden: >n gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, je- doch nur, bis zur bähe von süns Geivichtsteilcn auf sünsundnenn- zig Gewrchlsterle Mehl oder Mehlersatzstosse.

8 6. Die Bestimmungen des 8 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus Roggenmchl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durch­gemahlen ist.

8 7 Die Landeszcntralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und Ge­wichten bereitet wird.

-.8 dn der Bereitimg von Kuchen darf nicht mehr als die Häls e des Geivlckzts der verivendeten Mehle oder mehlartigen Stosse aus Werze» bestehen.

. ^,0 _,Mle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, lind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen

Nebcnbctrieb darstellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten.

Die höheren Verwaltungsbehörden könne» Beginn und Ende der zwöls Stunden, ans die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders sestsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor seckis Uhr morgens beginnen dars. Sie können in Notfällen oder im äfsentlichen Interesse, ins­besondere zur Besriedigung vlötzlich austrelcnden Bedarfs der Heercsvcrlvaltungen oder der Marincverwaltung, Ausnahmen zn- lassen,

8 10, Roggenbrot von mehr als sünfzig Gramm Gewicht dars erst viernndzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden,

8 II. Tie Verwendung von backsähigem Mehl als Streumchl zur Isolierung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese mir einen Nebenbetricb darstellcn, »erboten.

8 12. Diese Vorschristen gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem Hersteller ausgcbacken wird, sowie wenn Backware von Konsumcnlenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird.

8 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei be­auftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backlvare bereitet, ausbewahrt, seilgehalten oder verpackt Ivird, jederzeit einzutrcten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- schästsaufzeichnungcn cinzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent­nehmen.

8 14. Tic Unternehmer von Betrieben, in denen Backware her- gestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebs­leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der> Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzcuguisse, über den Umsang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren MenAe und Herkunft, zu erteilen.

8 15. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver­pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält,lissc, welche durch die Wfsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschästs- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hieraus zu ver­eidigen.

8 '16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Albdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebs- räumen auszuhängen.

8 17. Tie Landeszentralbchörden eilassen die Bestimmungen zur Anssührung dieser Verordnung.

8 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. wer den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den aus Grund.der 88 3, 7, 9 erlassenen Bcstdnnmngen zu­widerhandelt:

'2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8 oder den auf Grund der 88 7 , 9 erlassenen Bcstinimiingen zuwider bereitet ist, verlaust, seilhält oder sonst in den Ver­kehr bring!:

3. wer den Vorschristen des 8 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Ge­schäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält:

4. wer den nach 8 17 erlassenen Auzführungsbestimtnnngen zu­widerhandelt.

In dem Falle der Nr. 3 tritt die Versolgung nur aus An­trag des Unternehmers ein.

8 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertlünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft:

1. wer den Vorschriften des 813 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Ansicht in die Geschästsauj- zeschnnngen oder die Entnahme einer Probe verweigert:

2 . wer die in Gemäßheit des 8 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunstserteilung wissentlich un­wahre Angaben macht.

8 20. Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die ans dem Ausland eingesührt wird, und nicht für Zwieback, der für Rech­nung der Heeres- lind Marineverwaltung hergestellt wird.

Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Hand­lungen verwendet werden.

8 21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Bekanntmachung

betreffend Ausführung der Bundesratsverordnnnq vom 25. Ja­nuar 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.

Vom 12. April 1915.

Zn 8 9 der Verordnung wird hiermit das Nachstehende be­stimmt:

Der Besitzer von Vorräten, die nach dem 1. Februar 1915 aus- gcdroschen sind, hat das Ergebnis des Erdruschs bis zum 20 April v>cseS wahres dem Gemeindevorstanb gnzuzcigeu. Diese Vorschrift