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ist unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Verordnung sofort ortsüblich besannt zu machen.
Der Gemeindevorstand hat auf Grund der Anzeige die Berichtigung mit roter Tinte einzutragen und — soweit dies noch nicht geschehen ist — die Angaben über daZ Saatgut aus Seite 2 der Anzeige Vordrucke anszunehmen und für die Gemeinde zusammenzustellen.
Der Gemeindevorstand hat eine hiernach berichtigte Ortsliste, in die auch die Zusammenstellung über das Saatgut aufzunehmrn ist, bis zum 2 5. April d. I. mit dem gesamten Anzeigematerial dem Krcisamt cinzureichen, das mit der Nachprüfung der Anzeigen und Berichtigung der Krcislisten beauftragt wird.
Das Ergebnis ist unter Angabe der für den Kreis erforderlichen Saatgutmenge an Sommerroggen und Sommerweizen bis zum 5. Mai d. I. durch das Kreisamt der Großh. Zentralstelle sür Landesstatistik mitzntcilen: Abschrift ist unserer Mtcilung für Handel, Landwirtschaft und Gewerbe cinzureichen.
Die Großh. Zentralstelle wird mit der Aufrechnung der Kreislisten beauftragt und hat das Ergebnis alsbald der Rcichsvcrtei- lunasstelle in Berlin W. 10, Lützowufer 8, nach Kommunalverbänden getrennt, unmittelbar mitzuteilen. —
B i s zum 15. Mai d. I. haben die Gemeindevorstände dem Kreisamt ainzuzcigen, ob die von den Landwirten zurückbchal- tenen Saatkornmcngen in »ollem Umfange zur Saat verbraucht sind. Ersparte Mengen sind an die vom Kreisamt zu bestimmende Stelle zur Verfügung der Kriegsgetreidegesellschaft vezw. des Kommunalverbandes abzuliesern.
Darmstadt, 12. April 1915.
Großherzoaliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
Betr.: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die in dem 2. Msatz vorstehender Bekanntmachung vorgeschriebene ortsübliche Veröffentlichung sofort vornehmen zu lassen und empfehlen dringend, die für Ihre Berichterstattung vorgefchriebcnen Fristen ptinftlich einzuhaltcn.
Gießen, den 14. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Derteilung von Futtermitteln.
An die örtlichen Ausführungsstellen.
Tic Stellen, die gemäß dem Äusschreiben der Verteilungsstellen sür Futtermittel in Tarmstadt vom 24. März d. Js. den Bedarf an Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln bei der Zcntral- genossenschast der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereine in Tarmstadt noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies umgehend zu tun, da sonst die Viehbesitzer der betreffenden Gemeinden die genannten Futtermittel nicht sofort, sondern xrst später erhalten können. In den Gemeinden, in denen eine Genossenschaft als örtliche Ausfüh-rungsstefte besftmmt ist, mögen die Großh. Bürgermeistereien sich vergewissern, ob die Anmeldung erfolgt ist.
Gießen, den 15. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Den Erlaß eines Gesetzes über di« Wertzuwachsstcuer.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 1 Absatz 4 Ziffer 1 des Neichsgesetzes über Aende- rungrn im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 ist in entschädigungs- berechftgten Gemernden (Gemeindeoerbänden) der im § 60 Abs. 1 des Nerchszuwachsstcuergesetzcs bezeichne«-,, Art bis zum l. April 1915 der aus das Reich entfallende Anteil zugunsten der Gemeinde (des Gemeindeverbaiches) weiter erhoben worden. Diese Vorschrift bleibt nach dem nachsteheich abgedruckten Gesetz, die Wertzuwachssteuer betrcssend, vom 31. März 1915 bis auf weiteres in Kraft, soweit eine Ortssatzung sic nicht außer Kraft setzt. !
Gießen, den 12. Slpril 1915.
Großherzoaliches Krcisamt Gießen.
Pr. U sing er.
Gesetz, die Wcrtzuwachssteuer betreffend.
Vom 31. März 1915.
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein usw. usw.
Wir haben uns bewogen geftinden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stande aus Grund des § 1, Absatz 5 des Neichsgesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs- Gesetzblatt S. 521) zu verordnen, ,vas folgt:
Artikel 1.
Me Vorschrift des § 1, 'Absatz 4, Ziffer 1 des Neichsgesetzes ßtet Jleiwt Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs- Gesetzblatt S 521) bleibt sür das Großhcrzogtun, Hessen in Kraft, sowert erne Ortssatzung sie nicht außer Kraft setzt.
Artikel 9 N
Tiefes Gesetz tritt mit dem 1. April 1915 in Kraft.
Es tritt außer Kraft mit dem Ablauf von zwei Jahren von dem aus die Aufhebung des gegenwärtigen Kriegszustandes folgenden 1. April an gerechnet.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrück» ten Grvßherzoglichen Siegels.
T a rm stadt, den 31. März 1915.
Ernst Ludwig.
(L- S.) _ v. Hombergk. Braun.
Betr. : Den Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindeumlagegcsetzes. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf den letzten Msatz unseres AUsschreibens vom 22 . Dezember v. Js., betr. die Gemeindevoranschläge für tbl5 (Krersblatt Nr. 81), setzen wir Sie davon in Kenntnis, daß durch Gesetz vom 31. März d. Ir. Artikel 58 Abs. 2 de« Gesetzes, die Gcmeindeumlagen betrcssend, vom 8. Juli 1911 für die Dauer des gegenwärtigen Krieges außer Kraft gesetzt worden ist. Der genannte Artikel lautet:
. die Aufbringung des Steuerbedarfs bat dt« Gemeinde
ber Ausstellung des Gcmeindevoranschlags Beschluß zu fassen.
Kommt bis zu dem dem Rechnungsjahr, sür das die Veranlagung erfolgt, vorausgehenden 31. März ein gülttger Beschluß nicht zustande, so Ntrd die Einkommensteuer mit dem gleichen Ausschlag wie im vorhergehenden Steuerjahr zu den Gemeindeumlagen herangezogen."
Der späteren Festsetzung des Verteilungsmaßstabcs für die Gcmeindeumlagen für 1915 stehen daher rechtliche Bedenken nicht im Wege.
Gießen, den 10. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr, U4 : n fi e r. _
Be
t r.: Fcldrügeverfahren.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden
des Kreises.
Tie Feldrügeregister sind bis spätestens zum 26. d. Mts. an die Herren Amtsanwältc einzuscndcn. Einhaltung des Termines wird Ihnen zur Pslicht gemacht.
Gießen, den 10. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _Pr, Usinger
Bekanntmachung.
Betr.: Wasserversorgung Mlcrtshausen.
Tie Kreisstraßcnortsdurchsahrt in Mlertshausen wird tvegcn Vornahme von Wasscrleitnngsarbeiten sür die Zeit vom 19. bis 28. April d. Js. für jeden Verkehr gesperrt.
Gießen, den 14. April 1915.
Großherzoaliches Krcisamt Gießen. _ VvUsingcr.
Bekanntmachung.
e t r.: Tie Verteilung von Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln, unter Hrnweis auf unsere Bekanntmachung vom 25. März d. Js. (Kreisblatt Nr. 29) bringen wir zur Kenntnis der Jntrr- essenteu, daß die öttlichc Ausftihruwgsstell« tu Hcuchelhcim nunmehr die Großh. Bürgermeisterei dortsclbst ist. Grcßen, den 15. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. usinger _
Bekanntmachung.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 14. April 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hechler.
Bekanntmachung
betreffend Anrechnung militärischer Ticnstleistungen in der An- gestelltcnversicherung. Vom 18. März 1915.
Ter Bundesrat hat aus Grund bejlj § 3 M Gesetzes über die Ermächtigung des Hnndcsrats zu wirtschaftliche» Maßnahmen usw. vom 4. Mgust 1914 (Reichs Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Tie aus Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften des § 51 Nr. 1, 2, § 64 Abs. 1 des Versieh ernn gsgesetz es für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Retchs-Gesetzbl. S. 989) gelten entbrechend sür Militärdicnstzeiten, die während des gegenwärtigen Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgclegt worden sind oder noch werben.
Berlin, den 18. März 1915.
Der Stellvcrtteter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
hctressend Regtebauten: hier: Einreichung der Nach,veisu»g. Regicbauar beiten sind Arbeiten, die Leuten übertragen werden, die sich bei der Hefs.-Nass. BaugeivcrkSberussgenossen- schast nicht aiigcmeldet haben oder von ihr nicht als gcivcrbsmäßige


