Ausgabe 
16.4.1915
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Ureisblatt für den Kreis Gießen.

«r. 34 16. April1915

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Regelung des Bevkehrs mit Haser vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesctzbl. <s. 81). Vom 31. März 1915.

Ter Bundes rat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) svlgendc Ver­ordnung erlassen:

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Daser vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) erhält 8 4 Absatz 3 a, erster Satzteil, folgende Fassung:

Halter von Pferden und anderen Einhufern ^ur Fütterung Haser, nach dem Turchschnitt von anderthalb Kilogramm sür jeden Einhufer aus den Tag berechnet, verwenden Artikel 2.

Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in »rast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraittretens.

Berlin, den 31. März 1915.

\ Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen. Weizen, Haser, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915

<Reichs-Gesetzbl. S, 27). Vom 31. März 1915.

Der Bundesrat hat auf Griuld des 8 3 des Gesetzes über di« Ermächtigung des Bündesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Haser, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesctzbl. S. 27) sind solgende Aenderungen vorzunehmen:

1. Im 8 1 Abs. 1 erhält Nr. 5 folgende Fassung:

Brvtabsalle und Brot, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind".

2. Im 8 1 erhält Abs. 2 svlgendc Fassung:

Hafer (Nr. 1, 2), der einem Halter von Einhufern nach 8 8 Abs. 2 a und § 23 der Bekanntmachung über die Rege­lung des Verkehrs mit Haser vom 13. Februar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 81) überlassen ist, kann an Einhrtser, ferner an Kälber und Lämmer, sowie an Spann- Utch Zuchttiere ver­füttert werden."

3. Im 8 2 erhält Abs. 2 solgende Fassung:

Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Haser sür Futtermittel ist nach Maßgabe von 8 1 Abs. 2 ge­stattet."

4. 8 4 sällt weg.

Artikel 2.

Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 31. März 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Durch die beiden vorstehenden Verordnimgen des Bundesrats vom 31. März sind die Verordnungen über die Regelung des Verkehrs mit Haser vom 13. Februar und über das Verfüttern von Roggen, Weizen. Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar dieser Jahres hinsichtlich der Haferveriütterung geändert tvorden. Eine solche Versütterung soll künftig nicht mehr, wie bisher, nur an Einhufer zulässig sein: vielmehr sollen Halter von Ein­hufern befugt sein, die ihnen nach 8 4 Absatz 3a und nach 8 8 Absatz 2a der Verordnung voin 13. Februar zur Bcrfüttcrung an diese Einhuier sreigegebenen Hasermengcn von IVa kg täglich beziehungsweise von 300 kg bis zur nächsten Ernte künftig stattan ihre Pferde, auch an ihre Kälber, Lämmer, Spann- und Zuchttiere zu vcrsüttcrn. Eine Erhöhung des frei- gegebenen Haserguantums tritt dadurch nicht ein: dies hemißt sich nach wie vor nur nach der Zahl der Einhufer.

Gießen, den 14. April 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

vr. U s t n g e r. _

Bekanntmachung

betreffend Ilenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartosfcln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95).

Vom 31. März 1915.

Aus Grund des 8 5 des Gesetzes, betrefscnd Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisc- kartosseln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) werden solgende Aenderungen vorgenommcn:

1. Dem 8 1 wird jolgender Absatz 3 angefügt:

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen."

2. Im 8 5 Ws. 1 erhält Satz 2 solgende Fassung:

Sie gelten seiner nicht sür Salatkartosseln und nicht für solche Kartosseln, welche laut ortspolizcUicher Bescheinigung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem 15. Juni 1915 ge­erntet und verkauft tverden."

3. Im 8 5 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließ­lich nicht für Saatkartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschasten stammen, die von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft oder von land­wirtschaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind."

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 31. März 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

B e t r.: Ten Wsschank und Verkauf von Branntwein oder Spi­ritus. . i

Nachstehende Bekanntmachungen werden veröffentlicht.

Gießen, den 14. April 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Ustngcr.

Bekanntmachung

betreffend den Ausschank und Verkant von Branntwein oder Spiritus. Vom 26. März 1915.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bündesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1. Tic Landeszentralbehördc oder die von ihr bczcichnetc Behörde kann den Ausschank und den Verkauf von Bramitwein oder Spiritus ganz oder teilweise verbieten oder beschränken: sie kann auch Bestimmungen über die Große und Bcschafsenheit der zum Ausschank oder zum Verkaufe dienenden Gesäße und Flaschen erlassen und Mindestpreise vorschreiben.

8 2. Ausschank- und Verkaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Ausschank oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus bie­nen, müffen in Zeiten, in denen der Ausschank oder der Verkauf auf Grund des 8 1 verboten ist, geschlossen gehalten werden. Räum­lichkeiten, die vorzugsweise diesem Aussckiank oder Verkaufe dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten eines Verbots geschlossen werden.

8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer der Vorschrift int 8 2 Satz 1 oder den aus Grund der 88 1, 2 erlassenen Bestim­mungen zuwiderhandclt.

8 '4. Zeigen sich Inhaber oder Betriebsleiter von Betriebs- nnd Veikaussränmlichkeiten in Befolgung der Pslichsten unzuver­lässig, die ihnen durch diese Verordnung und die dazu erlassenen Bestimmungen auserlegt sind, so kann die Polizeibehörde die Ge­schäfte schließen und die Vorräte einziehen.

8 5. Gegen Versügungen der Polizeibehörde lß8 2, 4) ist Be­schwerde zulässig, sie hat keine allsschiebende Wirkung, lieber die Beschwerde entscheidet die Aussichtsbehörde endgültig.

8 6. Die Landeszentralbehördc bestimmt, wer als Polizei­behörde im Sinne dieser Verordnung anzusel-en ist.

8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 26. März 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus. Vom 1. April 1915.

Im Sinne der Bekanntniachnng des Reichskanzlers vom 26. März 1915, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus, sind anzusehen:

a) als Landeszentralbehörde das GrotzbMinisterium des Innern,

b) als Polizeibehörde die Großh. Krcisämter.

Tarmstadt, den 1. April 1915.

Großherzogi. Ministerium des Innern.

v. Homberg I. Krämer.