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NIMM Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft »u machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
8 2. Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nickst glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeanttoortel läßt, oder Ivenn er nicht erreicht tocrdm kann, ist die untere Verwaltungsbelstirde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbandc zu übertragen.
8 3. Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßige» Wirtschaft zu verfahren, sotveit dies nach den besonderen durch den Krieg geschaffe- nen Verhältnissen tunlich ist. Jnwielveit der Koinmunaivcrband dem Nutzungsberechtigten eine Entickstidignug zu gewähren hat, bestimmt die unter« Vcnvaltungsbehörde bei der Uebcrtragnng. Mir die Auftvmdung des Kommunalvcrbandcs hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nicht cinzutrctcn.
8 -1 Ares Gründen her Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Grundstücke an de» Berechtigten bereits zu einem srüherm Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten versügm. Bei der Auseinandersetzung (8 3) hat ein angemessener Ausgleich/ zu erfolgen.
8 5. lieber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigentümer sotoie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt aus Antrag die untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessm unter Ausschluß des Rechtswegs.
8 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach 88 l bis 1 ist binnen einer Woche, gegm die Beschlüsse nach 8 5 binnen einem Monat die Beschwerde bei der höl-eren Verwaltungsbehörde zitläsfig. Tie Entscheidung ist ctidgültig.
8 7. Personen, die Ivegen des Einbruchs seindlichcr Truppen ihre bisherige landunrtsckgastliche Beschäftigung ausgegeben haben, können nach dein 31. Juli 1914 geschlossene Verträge, die sie zu Dimstm außerhalb des Bezirkes ihrer früheren Beschäftigung verpilichtm, behufs Rückkehr dorthin mit fünstägiger Frist kündigen. Die Kündigung muß binnen drei Wochen erklärt werdent diese Frist beginnt mit dem Tage der Verkündung der Verordnung. Bedart es zur Rückkehr einer behördlichen Erlaubnis, so läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis dem Flüchtling bekannt geworden ist.
Tie Landeszcntralbehörde bestimmt die Bezirke, aus die diese Vorschrift Anwendung findet.
8 8 Tie Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Aus- sührungsvorschristcn.
8 st. Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetzgebung hcrbcigesührt ist, finden die 88 1 bis 6 dieser Beiordnung keine Anwendung.
8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Mär, 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
De l br ück.
Bekanntmachung
über di- Sicherung der McrbesteNung. Vom 9. April 1915.
81. Im Sinne der Bundesratsverordnung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 <R G Bl. S. 210) sind: ») untere Verwaltungsbehörde das Krcisamt: dt Kommunalverband der Kreis: c) höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß.
,, ? Dw Kreisämtcr haben die Nutzungsberechtigten von
Landgütern und landunrtschastlichen Grundstücken, die ihre Grundstücke voraussichtlich) nicht bestellen oder bei denen die Bestellung »wechelhast ist, durch) die Ortspolizeibehörden schriftlich oder durch ortsüblich.« Bekanntmachung mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aus,ordern zu lassen, ob sie ihre gesamte Ackerfläche be- struen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben soffen. Tie Mölichkeit der in ?lussicht genommenen Bestellung ist glaubt hast zu machen.
8 3. Soweit Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übcr- nehmen oder die Möglichkeit der Bestellnng nicht glaubhaft machen oder die Aufforderung unbeantwortet lassen, oder nenn Nutzungsberechtigte nicht erreicht werden können, ist ein Verzeichnis nach dem hierunter abgedrttcklcn Mttster von der Ortsvolizcibchördc auszunehmen und aus kürzestem Wege Großh. Kreisamt oorzulegen. a> ^ . Ter Komnrunalverband kann die ihm zugewiesenen rnenuk imd '4Mlui>tert auf bte Gemeinde ül>ertragen, in deren Ge- markung dos zu bebauende Grundstück lieat.
Darmstadt, den 9. April 1915.
Großh. Ministerium des Innern.
v. dombcrgk. Krämer.
Kreis . . . i r Gemarkung ......
Verzeichnis,
P” la ndwir tschaftlichen Grundstücke, für die auf Grund von 8 2 I er o!" Über die Sicherung der Ackerbestellung
vom 31. ..kurz 1915 (R.G.BI. S. 210) nach ergangener Auffordc-
rung die Nutzung den Nutzungsberechtigten entzogen und dem _ Kommunalverband übertragen werden soll. _
Des Grnndüücks Fläche
Flur
Nr.
maß in Vor >en <)* da»
Eigenschasi des Nunuiigs- berecknigten tob Eigentünier, Pächter ulw.s
Grund
der
Entziehntig der Niigniig
Uitterschriit des Nulznnqs- verechtigten, ioweit er erreichbar ist
Wird Großh. Kreisamt.vorgelegt.
den . . . April 1915.
Tie Ortspolizeibehörde.
An den Oberbürisermeiftcr der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachungen alsbald »n ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Gleichzeilig wollen Sie diejenigen Nutz ungs« berechtigten von Landgütern und l a n d w i r t s ch östlich e n G r und stücken, die ihre Grundstücke voraussichtlich nicht bestellen oder bei denen die Bestellung zweifelhast ist. durch ortsübliche Bekanntmachung mit Frist von 18 stunden aufs ordern zu einer Erklärung, ob sie ihre gesamte Ackerfläche.best eilen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aussicht genoniniencn Bestellung der Aecker muß Ihnen glaubhaft g e in a ch t w e r d e n.
Tie Borschritten beziehen sich auch auf Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinden und Kirchen stelzen.
Bis spätestens zum 2g. d. M. ist uns -das Verzeichnis nacht dem oben vorgeichricbenen Muster oder Fehlbcricht einznrcichen.
Gießen, den 12. April 1915.
Großhcrzogiichcs Krcisamt Gießen. _ Dr. 111 i li fl e r. _
Bekanntmachung.
B e t r.: Ten Verkehr mit Futtermitteln.
Nachstehend abgedrnckie Aiwrditungen loerden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 10. April 1915.
Grobherzogliches Krcisamt Gießen.
I»r. II !i n g e r
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Flittermitteln.
Vom 91, März 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des ButchcsrUs zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 00 m 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 317) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Ten Vorschriften dieser Verordnung unterliegen folgende FnttermUlci und Dilfssiosse, sowie die daraus hergestcllten Misch- sutter:
—. jijinniuiitr : wiais,
Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken.
B. Abfälle der Müllerei: Erdnußschalen und -klcie, vascrspelzen, Dirseschalen, Reiskleie und -spelzen, Daserkleie. Reis, suttermehl, Dasersuttcrmehl, Erbsenschalen und -Neie, Graupen- sutter, Gerstenkieic, Weizen- und Roggenkleie, die vor dem Jnkrast- treten dieser Verordnung ans dem Slusland eingesührt ist, Mais- absälle fföomco, Domini, Maizena usw.).
, C. Abfälle der Zucker- und Stä rkefabrika- tion sowie der G ä run g sg cwe r b e: Kärtosselpülpe. ge- trocknet, Getreidetreber, getvocknet, Roggenichlempe, getrocknet, Zuckerrüben, getrocknet »als Biehsutter). Biertreber, getrocknet, Maizlerme, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, tzefc, getrocknet (als Biehsutter).
. , D - O eII11 4 1 n: Ravisonkuchen, .tzederichkuchcn, Rübsen- knchen, Leindotterkuchen. Rapskuck»»,. Niaerknchen. Sonncnblnincn- kuchen, Mohnkuchen, Paimkernkuckien, Sesamknchen, Sesamknchen in Tenlschland geschlagen, Sojabohnenkuchcn, Leinkuck)«!,, K.'kos- kuchen, Maisknchen, Maiskennkuckwn, Vaumivvllsaalkuckstn, Erdnußkuchen, Mehle aus Oelkuchcn.
H Oelmehlk ldurch Extraktion gewonnen: Palmkernmch, und -schrot, Raps- und Rübscnmchl. Leinmehl und -schivt, .Bokosmehl und -schrot Sojamehl und -schrot.
J£ ,trif * e Produkte und Abfälle: Tierkörl-er- mehl. Kadavermehl, Deringmehl, Waliischmehl, Fischsiitlermchl Torschmehl, fettreich, Fischsut ermehs, Torschmchl, settarni Fleischt kuchen, Fleischknchcn, gemahlen, Blutmehl, Fettgriebcn Fleisch- futtcrinchl.
G-. Lilfsstvffe: Torsstreu, Torfmull, Futterkalk, kohlen- faurer und pbosphvrsaurer, ferttg präpariert.
^ ün 8 1 genannten Art mit Beginn
des o^April 1915 IN Gewahrsam hat, ist verpslichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und ihren Eigentümern, unter


