Ureisblatt für den Kreis Gießen.
«r. 33 13. April 1915
{ Bekanntmachung
betreffend Beschaffung von Saatgut für Minderbemittelte
Zur Durchführung des landständischen Beschlusses, betr. die Beschaffung von Saatgut für ärmere Familien, Kleinhandwerkcr und Kleinbauern, wird folgendes bestimmt:
1. Die Beschasfung und Zuteilung von Saathaser und Saatgerste gehört zu den Aufgaben der Kommunalvcrbändc,
2. Die laut Bekanntmachung vom 17. März 1915 errichtete Vertcilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt wird mit der Beschasfung und Verteilung von Saatlartosseln beauftragt.
3. Die von der Verteilungsstelle für Futtermittel bestimmten örtlichen Anssührungsstcllen haben den gewünschten Bedarf an Saathafer, Saatgerste und Saatlartosseln der Betriebe bis zu 1 da, die zur Selbstbeschaffung nicht in der Lage sind, mit größter Beschleunigung zu ermitteln. Der Bedarf an Saathaser und Saatgerstc ist, in einer Ortslistc zusammengestellt, dem Großh. Kreisamt, derjenige an Saatlartosseln der Vertcilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt, Blcichstraße 1, unverzüglich mitzu- tcilen.
4. Eine Gewähr für Lieferung bestimmter Sorten kann nicht übernommen werden. Es ist deshalb der Bedarf an Kartoffeln gesondert für Früh- und Spätkartosseln anzugeben und die Zahl der Sorten der Vertcilungsstelle zu überlassen.
5. Die Zahlung des Preises für Saathaser und Saatgerstc erfolgt durch die betreffenden Kommunalverbände, für die Saat- kartofseln auf Anweisung des Vorsitzenden der Berteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt aus der Staatskasse.
6. Die gelieferten Saatnoarcn sind bar an die Lieserungsstellen (Kommunalverbände, örtliche Verteilungsstellcn usw.s zu bezahlen und von diesen den zuständigen Krciskassen zuzusühren. Die Kreiskassen haben die für Saatlartosseln eingegangcnen Betrüge aus Ansordern an die Staatskasse abznliefern.
Gestattet die wirtschaftliche Lage des Empfängers die Barzahlung nachweislich nicht, so entscheidet auf Antrag des Kreisamts über eine etwaige Stundung des Preises die Perteilungsstelle für Fitttcrmittel in Darmstadt. Eine Stundung darf nur gegen Bürgschaft der Gemeinde erfolgen.
7. Den Kommunalverbändcn kann für die gestundeten und verbürgten Beträge ein Vorschuss aus der Staatskasse gewährt werden. Anträge hierüber sind durch das zuständige Kreisamt bei uns zu stellen.
8. Im übrigen sind für den Geschäftsgang die Bestimmungen vom 17. März 1915 über die Errichtung und den Geschäftskreis der Vertcilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt maßgebend,
Darmstadt, den 31. März 1915.
Großhcrzogliches Ministerium des Innern.
v. Homberg k. Krämer.
B c t r.: Beschlagnahme der Wolle.
An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen nnd an die sGrotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 3. März l. Js. — Kreisblatt Nr. 23 — beauftrage» wir Sie, für die Bekanntgabe der nachstehenden Aussührungsbcstimmungen an die Jntcressenlen besorgt zu sein.
G ießen, den 9. April 1915. ' ’ Cl
Grobherzogliches Kreisamt Gießen. l)r. U s i n g e r.
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Anssührungsbestimmnngen
Jiit Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/1915.
Durch Verfügung des stellvertretenden Königlichen Gencral- komaichos sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914/15, d. h. die seit dem 1. Oktober 1914 in Deutschland geschorenen oder nach zu scherenden Wollmcngen beschlagnahmt worden, gleichviel, ob sic sich noch aus den Schafen oder bei den Schafhaltern oder an sonstigen Lagerstcllen befinden, ebenso loie das Wollgcsällc von deütschcn Schaffellen, das sich bei den deutschen Gerbereien oder sonstigen Lagerstcllen befinde.
Die Verwendung der beschlagnahmten Wollbeständ« wird wie folgt geregelt:
Die in der Beschlagnahmcversügung getroffene Bestimmung betreffs Verbots des Weiterverkaufs tvird hierdurch aufgehoben, jedoch darf die Wolle nur für Kriegslieferunge» verwendet werden. Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieserungcn, fiitb ausschließlich Lieferungen, die über eine der nachstehend ansgcführten Wäschereien geleitet werden:
Bischweiler Carbonisieranstalt und Wollwäscherei, A.-G., vormals E. Ltp, Bischweiler, Kreis Hagenau/Els., Bremer Wollkämmerei, Blumcnthal, Prov. Hannover, WollwäscherveremiMng, Carl Netz & Co., Breslau,
H. Katz Sohn, Gaffel, , *
Mosbacher & Cie., Cassel, I ;>
Emil Rüben so hn & Co., Cassel-Bettenhauscn,
Wollwäscherei und Kämmerei Döhren/Hannover, Hanno« vcr-Töhrcn,
Bogtländisch« Carbonisicranstalt A.-G., Grün/Lengcn- feld i. B,
Kirchhainer Wollwäscherei G m. b. H., Kirchhain (N.-L.)', Ostpreußischc Tanrpf-Wollwäschcrei A.-G., Königsbcri in Ostpreußen,
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
Bremer Wollwäscherei, Lrsum/Bremen.
G. A. Weller, Leutersbach/.tzirchberg i. Sa.,
Mylauer Wollkämmerei Georgs & Co., G. m. b. H., Mylau/Vogtland,
Woll-Wäscherei und Carbonisicranstalt Neuhüttc, Gebr. Lenk, Neuhütte/Lengenseld,
Deutsche Wollentsettung A. -G., Oberheinsdors/Rcichen- bach i. V.,
Molhenbnrger Wollwäscherei Carl Heine, Rothcnburg/Oder, Woliwäscherei und Carbonisicranstalt Fr. W. Schreiterer, Unlerheinsdorf/Reichenbach i. V.
Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wäsche der zugesührten Wollmcngen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen*) zu bewirken und für Ueberwachuirg der endgültigen Ablieserung an solche inländische Fabrikanten, die die Wolle zu Heeresliescrungcn verarbeiten, zu sorgen. Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwochung durch die Kriegs-Rohstoss-Abteilung des Kriegsministeriums.
Tie Eigentümer der Wollen dürfen danach die Wollen entweder unmittelbar oder durch Vermittelung von Händlern an Heeresbedarsssabrikanlen verkaujcn. In erstcrcm Falle ist der Eigentümer, im letzteren Falle der Händler verpflichtet, die Wollen über die vorstehend genannten Wäsck>ereicn an die Heeres- bedarssfabrikanten zur Ablieferung zu bringen.
Da die verpflichteten Wäschereien Wollmcngen unter 1000 kg Rohgewicht nicht bearbeiten, dürfen Eigentümer, deren Gefamt- erzcugnis oder Besitz diese Menge nicht erreicht, sich zu gemeinsamer Ablieferung zusammcnschlicßen.
Alle schon abgeschlossenen Verkäufe von Wollmeltgen an HecreSbedarfssabrikanten können in Kraft bleiben, wenn die Wolle einer der zngelassencn Wäsckwreien zur Wäsche, zur Ueberwachung itnd Ablieserung zugcsührt wird. Von dem Abnehmer der Wolle *kst der Wäscherei der Waschlohn vor Ablieferung zu erstatten.
Sofern bereits Wollen an Fabrikanten verkauft worden sind, die sich nicht verpflichten, die Wolle zu Heeresliefcningen zu verwenden, darf Slbliefernng nicht erfolgen.
Vor dem 31. August 1915 müssen sämtliche Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 in das Eigentum der Heeresbedarss- sabrikanten übergegangen sein.
Jede andere Art von Lieferungen, sowie jede andere Art von Veräußerungen, insbesondere der Verkant von Wolle der deutschen Schafschur 1914/15 auf Märkte» oder öffentlichen Versteigerungen ist verboten.
Es wird auÄwllcklich auf die BundksratSverfügung vom 22 . 12. 1914 betreffs der Höchstpreise hingcwiese».
Zunndcrhandlungen gegen die Beschlagnahmcversügung oder gegen die Ausiührungsbestimmungen werden mit Gefängnis biS zlu 1 Jahre bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. '
*) Mk. 0,25 sür 1 kg auf gewaschenes Produkt gerechnet einschließlich Sortierung bis zu 20 Proz. Unter- und Nebensorten und Mk. 0,05 Zuschlag sür 1 kg aus gewaschenes Produkt bei Sortierung über 20 Proz. Unter und Redensarten. Sofortige Barzahlung ohne jeden Mzug. Verpackung zu Lasten des Empfängers.
Bekanntmachung
über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschastlicben Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Z 1. Tie untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landcszentralbchörde befugt, die NutzungsberechUgteN von Landgütern und landwirtschastlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber ausznfvrdern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Tie Möglichkeit der in Aussicht gcnom-


