Ausgabe 
6.4.1915
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4. Diejenigen Freiwilligen, welche mit vollendetem 17. Lebens­jahre noch nicht felddienstsähig sind, können ans ihren Wunsch einer Unterofsizier-Schule überwiesen oder bis zur erlangten Felddienst­fähigkeit in der Anstalt belassen werden. Andernfalls würde ihre Entlassung notwendig sein.

5. Bei der Demobilmachung können die Aufgenommenen auf ihren Wunsch, soweit sie noch nicht ausgebildet sind, in eine Unter- ossiziervorschule, soweit sic sich bereits bei einem Truppenteil befin­den, in eine Unterossizierschule unter den für diese Schulen vorge­schriebenen Bedingungen, die auf dem Bezirkskommando eiuzuschen sind, ausgenommen werden.

6. Jeder sich Meldende hat Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, sowie eine Verpflichtungserklärung von dem gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund oder Pfleger) ge­nehmigt nach nachstehendem Muster vorzulegen:

Er kl är un g.

Ich verpflichte mich hiermit, aus der Militärvorbcreituugs- anstalt zu einem von der Anstalt zu bestimmenden Zeitpunkt, je­doch nickst vor vollendetem 17. Lebensjahre, unmittelbar in einen von dem steNvertrctcnden Generalkommando zu bestimmenden Er­satz-Truppenteil übcrzutrrtcn.

., den .... , 1916.

Zur vorstehenden Erklärung erteile ich hiermit Meine Ge­nehmigung in meiner Eigenschaft als Vater Pfleger Vor­mund.

., den , 1915.

Ferner ist es erforderlich, daß die Freiwilligen bei der Mel­dung über Gewerbe, Stand, Vermögens- und Militärverhältnis ihres Vaters genau unterrichtet sind.

Gießen, den 27. März 1916.

Grobherzogliches Bezirkskommando.

Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur.

Bekanntmachung.

B e t r.: Vetcrinärpolizciliche Erleichterungen für die Militärvieh­transporte.

Nach der Bekanntmalkmng des Reichskanzlers vom 4. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt S. 62) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1915 auf Grund des 8 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 beschlossen:

Die 88 1 72, 173 der Aussührungsvorschriften des Bundes- rats zum Bichseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetz- blatt v. 1912 S. 3) werden auf die Tauer des gegenwärtigen Krieges für anstcckungsverdächtigc Tiere, die mittels Militär- tranSports unmittelbar in em milftärisches Depot oder zur Truppe überführt werden sollen, unter nachstehenden Bedingun­gen außer Kraft gesetzt:

1. Die Tiere sind von Viehbeständen, die nicht zur Verpflc- gung des Heeres und der Marine bestimmt sind, abgeson­dert zu halten und nach Möglichkeit alsbald abzuschlachtcn:

2. eine längere Aufstallung der Tiere ist nur zulässig bei dauernder tierärztlicher Beaufsichtigung und an Orten, an denen eine Berührung des Viehes mit Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung des Heeres und der Marine besftmmt sind, ausgeschlossen ist.

Vorstehende vorübergehende Abänderung der Ausführungs-Vor­schriften des Bundesrats haben nach 8 1 der Hessischen Aus- führungsanwcisung zum Reichsviehseuchengesetz vom 30. April 1912 (Rgsbl. S. 354) auch Gültigkeit für das Grobherzogtum.

Gießen, den 27. März 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

I. Ä.: D em m crd c.

Bekanntmachung.

B e t r.: Ten Schub der Vögel.

Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 l des ReichSgrsetzeS vom 30. Mai . 1908 (RGBl. 8 S. 317) das Zerstören und Aus­heben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausncbmen und Töten von Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt.

Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch den­jenigen, der es unterläßt, Kinder oder andere unteü seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aussicht untergeben sind und zu seiner Haus- genossenschast gehören, von solchen Zuwider­handlungen abzuhalten.

Das Aussichtspertonal ist angewiesen, auf die Befolgung der vorstehenden Bcstirmnungen ein scharfes Augenmerk zu haben und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeisiihrung der gerichtlichen Be­strafung zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 1. Avril 1915.

Großherzoglichcs Polizeiamt Gießen.

Hemmerde.

Bekanntmachung.

S al? n ^ lwnl * ^ ^ bl. März I. Js. wurden In hiesiger

gefunden: 1 Anzahl unechter Fingerringe, 1 Papiergeldschein. 3 leere Portemonnaies, 1 Zigarrentasche, 1 Damentasche und 1 HundcsüHrerleinc:

verloren: 1 rotbraunes Portemonnaie mit weißem Druck­knopf, Inhalt: Geld, Nagelpfeile, Karte und Zettel, 1 gol­dene Brosche mit Granatsteinen, 1 blauledernes Portemon­naie, Inhalt: Geld und 1 Fahrkarte LichGießen, 1 drei­reihige Kinder-Korallenhalskctte, 1 silberne Damenuhr, 1 Teil eines goldenen Manschettenknopfes (Platte), 1 ge- ttagener Eisbärenmuff, 1 kl. goldenes Bröschchen (Reifform) mit Engclköpfchcn, 1 kl. rotes Täschchen mit 2 bis 3 Fünf­markscheinen, 1 Hälfte eines goldenen Zwickers.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gyenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an ieb«it Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 46 Uhr nach­mittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen« Gießen, den 1. Upnl 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Demmerdc.

wöchenll. Uederficht der Todesfälle i. d.Ztadt Sichen.

13. Woche. Pom 21. bis 27. März 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9)0 (inkl. 1000 Mann Militär).

SterbtichkeitSzisfer: 17,38/

Nach Abzug von b Ortsfremden 9,00.

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Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärtii nach Gießen gebrachte Kranke kommen.

r)rucksachen aller Art

liefert In jedei gewünschten Ausstattung preiswert dl«

Biühlsche Universitäts-Druckerei. Schulstr. 7

Bekanntmachung.

Das Umlagekaiaster der land> und forstwirt­schaftlichen Bcrufsgcnoffenschast für das Jahr 1914 liegt zwei Wochen lang vom 7. April ab bei Unter­zeichneter Stelle offen. Widersprüche sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung bei dem Vorstand in Darmstadt zu erheben.

Reinhardshain, am 6. April 1915.

Großh. Bürgernieisterei Reinhardshain.

Graulich. 315?

Holzverfteigerung.

Versteigert werden Dienstag, de» 13. I. Mt», au» den Donmnialwald-Distrtkten Zcllenrod 9, Schindcr»- kovl 23 u. Tempel 18 : Ltämmc: Kieler» 3 Kl 2 St.

-1,61 ,'rftm., 4.fil. 6 2t. = 3,2» üstm., 5.HL 1 St. = 0,45 öftm.; »irfitcB 4. KI. 1 St. =_0,07 ftftni., 6. Hl. 19 ©t. = 358 Önin.;

30 Kiefern, 3 Sichten: Reisig Wellen: 380 Eichen, 70S0 Sie- fern, «60 Sichten: Stöcke Rm.: 11,4 Eichen, 216,6 Kiefern, 31,2 Sichle».

Beginn der Versteigerung vormittags S Ubr in dem Ttftr. Zellenrod 9 an der KreiSitraße GießenHaufen. Das Holz im Distr. Schinderrkovs 23 und sonst zerstreut sitzendes Windsalldolz wird nicht vorgezeigt.

Weiteres durch den Großh. Svrstwan M e n a e s zu Sorstbaus Baumgarten.

Gießen, 3. Avril 1915.

Großh. Oberiörstcrei Schifsenberg.

T r a u t iv e i n (31728

lliolationSdruck der Brühl' lchen Univ.-Buch- und Sleindruckerri. R. Laag«. Gießen.