Ausgabe 
13.4.1915
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Kfitmntfl der Eigentümer der Bezugs Vereinigung der deutschen Landwirte, G m. b. H. in Berlin, anzuzeigen. Wer solche Gegen­stände im Betriebe seines Gewerbes hcrstellt, hat ihr anzuzeigen, welche Mengen er voraussichtlich bis »um 1. Juni 1915 Herstellen wird. Die Anzeigen sind am 8. Avril 1915 abzusenden.

Tie in 8 4 bezeichneten Personen haben, soweit sic vorhanden« Mengen zur Erfüllung von Verträgen bedürfen, die gemäß ß 4 zu berücksichtigen sind, gleichzeitig den Nachweis hierfür beizubringen.

Ter Anzeigepfltcht unterliegen nicht:

1- Mengen unter einem Doppelzentner von jeder Art,

2- Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht.

8 3. Wer Gegenstände der im 81 genannten Art im Betriebe

f^nes Gewerbes -erstellt oder mit ihnen handelt, darf sic vom 15. April 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzen.

Tics gilt auch insoweit, als Lieferungsverträge abgeschlossen und vertragsgemäß nach dem 14. April 1915 zu erfüllen find.

,, Tiefe Vorschriften gelten nicht für das Msetzen dieser Gegen­stände durch Händler, die sie von den Kommunalvcrbänden oder den vom Rnchssanzler bestimmten Stellen l8 7) erhalten haben.

8 4 Wer Gegenstände der im 8 1 genannten Art im Betriebe pives Gewerbes hcrstellt oder mit ihnen handelt, ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an verpflichtet, sie der Bezugs- Vereinigung aus Verlangen käuflich zu überlassen. Er darf die ? rt m snrürkbehaltcn, die weniger als einen Tovpclzentner von >eder Art betragen oder zum eigenen Verbrauch oder zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge-nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnrmq geschlossen und vertrags­gemäß vor dem 15. April 1915 zu erfüllen sind.

, 8 5 , Tie Bezugsvereinigung hat die Mengen, deren lieber

lalfung sie verlangt, bis zum 1. Juni 1915 ab,nehmen., Mengen, welche die Bezugsvereinigung nicht bis ,um 1 Juni 1915 übernommen l>ak, erlischt mit diesem Tage die Msatzvflicht nach 8 3.

5 6 Tie Bczugsvcr.nnigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommene» Mengen einen angemessenen Ucbernahmepreis zu zahlen. Neben dem nachgewieseneu Hett'cllungs- oder Erwerbs. Preis ist hierbei ein angemessener Zuschlag für Zinsen. linksten und tzfewlnn zu gewähren.

. in Verträgen vereinbart worden si,ü>. welche nach

dem 15. März 1915 geschlossen sind, brauchen bei Feststellung des Erwerbs Preises nicht berücksichtigt zu werden.

Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Uebernahmepreis nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Für Waren, die im Eigentum eines Aulsänders stehen und zum Verkauf im Inland bestimmt sind, wird der Uebernahmepreis von der zus'ändiqcn Handelskammer endgültig festgesetzt.

Ter Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Ueber- lassung seslsefmi..

8 7. Tie Bezugsvereinigung darf nur an Kommunal, verbände oder an di« vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.

Ter Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, unter denen die Beznas Vereinigung die von ihr übernommenen Vorräte zu ver­teilen und abzugeben hat.

_.., Ter Bezugsvereinigung wird ein Beirat beigegeben, dessen Mitglieder vom Reichskanzler ernannt werden.

8 8. Ter Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen die Vor­räte an die Verbraucher abzugeben sind. Zu diesen Preisen dürfen insgesamt 7 vom Hundert zugelchlaqen werden, und zwar 4 vom Hundert für die Bezugsvereinigung und 3 vom Hundert für den Weiterveikäuser; außerdem dürfen die Transportkosten zugeschlagcn werden.

8 9. Tie Bezugsvereinigung darf von dein Zuschlag von 4 vom Hundert i? 8) einen Anteil von 0,2 als Vcrmittlungsvergütung zurückbehalten.

^ , Tss, verbbnliende Anteil von 3.8 ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem 9lusland zu verwenden. lieber einen etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.

8 10. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten.

, & 11:?*? Vorschriften dieser Verordnung bezieben sich nicht auf Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislichach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden sind.

>o ? } 2 ,^'r SS ?? rif , ten dieser Verordnung gelten nicht für die Zcntraleiiikanfsgesellschast m. b. Li. in Berlin.

§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis sünszebntansend Mark nnrd bestraft,

1 wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Futter-

mittel in anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung

der deutschen Landwirte absetzt,

2 ST auf Krund des 8 2 Absatz 1 und 8 4 obliegenden

Verpflichtuna nicht nachkommt.

8 14. Unbiüchadet der nach 8 13 verwirften Sttafe kann die tn> 8 4 vorgeschriebene Ueberlassung nach Anordnung der L a » d e ? z e n t r a l b e rde erzwungen werden.

®or -i- e ^änbeszentralbehörden erlassen die Besttmmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunal- v e r b a n d >m Sinne dieser Verordnung anznschen ist.

8 16. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auch auf andere als di« rm 8 1 genannten Gegen­stände auszudehncn.

. J V- Tief« Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft, tretens.

Berlin, den 31. Mär» 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

De l b ch

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Futtermitteln. Vom 7. April 1915. Auf Grund des 8 15 der Verordnung des Bundcsrats über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetz- blatt Seite 195) wird folgendes bestimmt:

Im Sinne der Verordnung ist:

Kommunal verband das Großherzogium. Mit der Uebernahme, Verteilung und Abgabe der Futtermittel wird di« durch Bekannt­machung vom 17. März 1915 errichtete Verteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt, Bleichsttaße 1, beauftragt. Sie hat nach den Besttmmungen über die Errichtung und den Geschästskrcis der Verteilungsstelle für Futtermfttel in Darmstadt von dem gleichen Tage sinngemäß zu verfahren.

Höhere Verwaltungsbehörde ift der Kreisausschuß.

D a r m st a d t, den 7. Llpril 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _Krämer.

Betr.: Die Ausstellung von Duplikatsarbeitsbüchern.

«n die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden . des Kreises.

. Tw,enigen von Ihnen, die im Rj. 1914 Duplikate von Ar- beitsbüchern ausgestellt haben, wollen dies alsbald berichten und den Betrag von 50 Pfg. für jedes Duplikat an unseren Kreis-, kasscrechner abftefern.

Gießen, den 8. April 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger.

Betr.: Ausführung der Polizerverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. Novencher 1904.

* n Lcherbürgermcister de» Stadt Gießen und an die Grohli. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Koin- Missionen gemäß 8 3 der oben erwähnten Polizeiverordnung im Monat April stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wollen wir weiterhin versuchsweise von Vorlage des Prolokolls gemäß 8 10 absehcn und haben das Ver- trauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigtest gewissenhaft ansüben.

Gießen, den 9. April 1915.

Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. _ Dr. Ukinger.

Bekanntmachung.

Wilhelm Dich II. zu Rüddingshauscn ist auf den Forst-, Jagd- und Fifchere,schütz verpflichtet worden.

Gießen, den 8. SIpril 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger.

Betr.: Goldbestand der Reichsbank.

An die Schulvorstände des Kreises.

Diejenige» von Ihnen, di« mit der Erledigung unserer über- ledruillen Verfügung vom 26. Februar I. Jahres noch im Rück- lande sind, werden an die alsbaldige Einsenidunig der Berichte crinnert.

Gießen, de» 8. April 1915.

Großherzoglichc Kreisichulkomnnssion Gießen.

_ Dr. Usinger.

Betr. : Förderung der Volksbibliotheken.

An die Schulvorstände des Kreises.

Zur Unterstützung bestehender Volksbibliothcken werden uns auch in dicsein Jahre Mittel zur Verfügung stehen. Anträge auf Beihilfen, denen eine Uebersichl über die für die Unterhaltung der bctrefsciiden Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben ist, wol- len Sie uns bis spätestens 15. Mal l. Js. übern,itteln.

Gießen, den 10. Avril 1915.

Grobherzogliche Kreisschulkomniission Gießen.

I. V.: H c m in e r d e.

Bekanntmachung

Betr.: Uebcrsicdelung schulpflichtiger Kinder in andere Ge- mernden.

An die Lrisvollzcibcliördcn iiiid Schulvorsländc dcS Krriscs,

«n- ?? ir . bringen in Erinnerung, daß nach Versügung Grofch ..cullsterrums deA Innern die ^rtösrhulvorstände son><'^ von den»