Ausgabe 
30.3.1915
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Kreisblatt M den Kreis Gießen.

Kr.:{«

30. März

1915

Bckanntmachung

betressend dic Bildung von Weinbaubezirken. Vom 12. März 1H15.

In der ficmäfi § 3 Abs. 1 bei Gesetzes, betrcssend die Bc- kämpsung der Reßlaus, wra (i. Juli 1914 tReichs-Esesetzbl ©. 261) durch Bekanntmachung vom l April 1614 (Reichs-Gesetzbl. ©. 89) verössenlsichlen Uebersichl der Einteilung der am Weinba» be­teiligten Gebiete des Reichs in Weiuhaubczirkc ist nachstehende Aenderung ringet rete»:

Unter I. Preußen: Regierungsbezirk Trier, Weinbaubezirkc 39 sSaarburg) und 40 tKirf):

Die Gemeinde Trassem lPcrdcnbach) ist von dem Weinbau- bczirke 40 abgetrennt und den, Weinbaubezirkc 39 angegliedert worden

Berlin, den 12 März 1915

Der Reichskanzler.

Im Austragc: v o n-J onquidrcs.

XVIII Armeekorps ©teklvertrelendes Gencralkviumando Adlig. III b. Tgb.'Rr. 5429/2402.

F r a n k s » r t a. M , den 19. März 1915.

Be t r.: Besckstagnahmc von Reisesührcrn.

Berordnuug

Aus Grund der §8 I und 9 des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851 ordne ich sür den mir unterstellten Be­reich des 18. Armeekorps an t

Die in Buchhandlungen oder sonstigen Geschälten vorhan­denen Exemplare von Reiseführern der Grenzgebiet« des Deutschen Reiches und der Kriegsschauplätze in anderen Ländern werden hiermit in Beschlag genommen.

©je verbleiben einslioeilen in den Dände» ihrer bisherigen Besitzer und dürfen nur au Angehörige des deutschen Öecrcs und der deulseltzm Marine ausgehäichigl iverden.

Zuioiderlxindl,»igen iverden gemäsi 8 9 des vorgenannten Gesetzes mit Gcsäugnis bis zu einem Jahr bestrast.

Der Kommandierend« General:

Freiherr von Gail, General der Jnsantcrie.

Bck>>niilmach««<.

Bctr.: Ausnahme i» dic Militär.Borbercitungs-Anstall Weil- sinrg

1. Junge Lnite, die nriudeslrns das 16 Lebens,ahr vollendet haben, an, Tage der Einstellung jedoch nicht älter als 16'/. Jahre sind, und von denen mit Sicherheit zu enoartcn ist, datz sic mit voNendetem 17. Lebensjahre ielddienstsähig sein werden, kön­nen sich bis spätestens 8. April d. Js. beim Bezirsskonv- mando, Lantmrasenstrastc 6 Zimmer 22 zur Ausnahme in die Militär-Vorberr-ittiugs-Anstali rneldcn.

Sie erl-alten in dieser Anstalt bis »um Uebertritt zur Truppe, welcher, die Felddienstfähigkeit vorausgeiem, mit vollendetem 17. Lebens,ahrc erfolgt, etne »orwiegcich militäriickp- Ausbildung. Di« Einstellung erfolgt am 14. Avril d. Js.

2. Die Ausnahme ersolgt nach ärztlicher Untersuchung Tie Bewerber müssen vvllkoimncn gesund und frei von körperlichen Go- brechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten statt emC *' ril ^ 1K0 au * Rückbildung sindet bei der Aufnahme nicht

Erlittene leichte ©trasen schließen die Annahme nicht aus

3. Eine Belpslichtuna über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus zu menen, erwachst den Äus^cnommenen nicht.

4. Diejenigen Freiwilligen, imlche mit vollendeten, 17 Lebens- ,ahre nach>ch, seldd.eustsähig sind, können aus ihren Wunsch einer lnkerofs>i>er.©chule übern-,eleu oder bis zur erlangten Felddirust. fadigkeit der Anstalt belassen werden. Andernfalls Nnirde ihre Entlassung notwendig sein.

.. Tcmoliilmachmiti können die Ausgenommenen auf

ldren Wunsch, loweu sie noch nicht ausgebildet sind, in eine Unter- ofsiziervorlchule. soweit sic sich bireits bei eine», Trutz,'enteil besiu- den. i» eine Unterossizierschule unter den sür diese Schulen vvrgc- schrie bei, e» sttcdiugungeu, die aus dem Bczirkskomniando einzuiehen sind, ausgenommen ,erden.

®- Meldende hat Geburtsurkunde, polizeiliches

Führungszeugnis, solch« ein« Berdiluk'tungSrrklürung von denr «csetzl,<l,eu Vertreter ,Vater, Mutter, Vormund oder Pfleger) ge nehnngl nach nachstehendem Micher vorzulcgcn:

Erklärung.

Ich verpflichte nrich hiermit, aus der Militärvorbereitungs- anstalt zu «tuen, von brr Anstalt zu besstuiniendeu Zeitpunkt, je- doch nuirt vor volle,tdeteu, 17. LebeiuSjahre, lumrittelbar in einen von d.nii stellmwtretenden GLicralkomuuiudv zu bcstinimendeu Er- latz-TrupPenteil überzutreten.

., den .... , 1916.

Zur vorstehenden Erklärung erteile ich hiermit meine G«- nchmigimg in meiner Eigeusck-aft als Vater Pfleger Vor­mund.

. ., den.1916.

Ferner ist es erforderlich, das, die Freiwilligeu bei der Mel­dung über Gewerbe, ©tanh, Vermögens- und Militärvcrhältnis ihres Vaters genau unterrichtet sind.

Gießen, den 27. März 1915.

.Großherzoalichcs Bezirkslommando.

Naumann, Oberstleutnant und Vczirlslommandeur.

Vcknnntmachnng.

Bctr.: Ten Verkehr mit Bvolgetrerdc und Mehl: hier: Ent­eignung.

Nackchem Iwreits durch unsere Bekannimachung vom 18. Fe­bruar 1915 (Krcrsblatt Nr. 18 vom 19. Februar 1915) dic nach der Erhebung vom 1. Februar 1915 im Kreise besindlichrn und sei! dem vorgenannten Tag« beschlagnahmten Vorräte an Rog­gen m c h l, insoweit sic sich im Gewahrsam von Händler» und Landwirten besandeu, in das Eigentum des Kreises überge- sührt worden sind, wird hiermit aus Gruich der W 14 und 16 der Bundesratsbekanntmack-ung vom 25. Januar 1915, in der Fassung der Belannimaetmng vom 6. Februar 1915 weiter angi»rdn«t, daß alle nach den ani 20. März l. Js. vorgenommenen Fest­stellungen cliva noc!> bei Müllern, Bäckern und Konditoren vor­handenen Reste von Roggcumchl, sowie sämtlicher, bei ,tz ä n d l c r n, Müllern, Bäckern, Konditoren und Landwirten, bei letzteren nur über- den ihnen nach § 4 Abs. 4 a zustehendcn Bedars hinaus, «ock, lagernde Weizen , Hasel- UN» chersteumedl, in das Eigentum des Kreises Giesteu in seiner Eigenschaft als lioin- munalverband, zu dessen Gunsten seinerzeit die Beschlagnahme crsolgte, insoweit übergehe», als nicht im folgenden Absatz etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

Tie unter der Bc^ickmungd> Bäcker und Konditoren" und ,,c) Kleinhändler" in der von dem Oberbürgermeister zu Siehe,l mit Bcrickst vom 25. l. Mrs. vorgclogtcn NaApveisung ausgestthrten Mehlmcngen werden auf Antrag des den Kiommunalverbond ver­tretenden Ausschusses gemäß § 14 Abs. 2 hiermit aufdic Stadt Gießen übereignet. >

Nach § 17 der vorerwähnten Bekanntmachung sind die Besitzer der cntcigneteu Vorräte verpstichtet, s«e so lauge zu verivahrc» und psteglick, zu b«I-andeln, bis dic von dem Kvmmunalverband oder der Stadt Gießen (siehe Ab!. 2) Beauftragten sie in Gs- wahrsam des Kommunalmrbmtds oder der ©ladt Gießen über­führt haben. Wer dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, wird nach 8 20 der obcngeuanntcn Bekanntmachung mit Äesingnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis z» 10 OOO Mark bestraft.

Soweit dic Vorräte nach Vorstehenden, in das Eigentum des Kommunalverbands übergegangen sind, wird zunächst versucht werden, sie zu einem angemessenen Preis zu enverben. Sollte dies nicht gelingen, so wird das Entergnungsversahren durchgesührt Iverden. Sotveit die Vorräte, grinäß Abs. 2 dieser Bekanntmachung der Stadt Gießen übereignet sind, wird die Einhaltung eines gleichen Verfahrens der zuständigen Entschließung des Obcrtürger- nteisters überlassen.

Gießen, den 29. März'1915.

Großherzoalichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

A den Obcrbürzcrmeifter der Stadt Gießen und an die Großl,. Bürgermeisin ein, der Landgemeinden »ec- Kreises.

Vorstehende Bekanntinachung tvvllen Eie sofort auf ortsüblich« Weise zur ösicntlichen Kemitnis bnngon. Tie Anordnung, nwuach die in der Bekanntmack-ung ovsgeftihrten Bor,Ate als in das Eigen­tum des Kommunalvertaudcs überrwinmen anzuieheu siich gilt iolveit es sich Nicht um dic in Abs. 2 der Bckoimttnackmng erwähnten SGrräle lwndelt, a» die isiesrtzer spätestens mit Ablaut des Tages nach Ausgabe des Blattes, das diese Bekamrtinackmug enthält, als zugestellt. Was dic in Abs. 2 erwähnten, der Stadt Gießen üder- echncten Vorräte betrisft, so ergeht an den Oberbürgermeister zu Gießen das Ersuchen, eine entsprechende Anordnung möglichst svsori jeder der in der Nachmessung vom 20 l. Mts unter ,,b) Bäcker und Konditoren" und ,,c' KIctnhgndle x au,geführten Personen oder Firinen zuzustellen. Nach x 15 der Bundesratsveroidimng vom 25. Januar ist der EigcntuinsSber- gang bezüglich dieser Vorräte nist Zustellung- der Anordnung an den Besitzer als bewirkt anzusehen.

G i e ß c n, den 29. März 1915.

Großherzoalichcs Krcisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.