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Als festverschlossene (versiegelte, verkapselte, fest- Verkvrkte usw.j Näselten und Krüge (8 6 des Schankgesäßgesetzes) sind solche anzusehen, die nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Genuß des Getränks gefüllt und verschlossen worden sind, sondern auch als Transport' und Aufbewahrungsgesäße dienen Ferner bemerken lvir noch, daß nach den Bestimmungen "des oben genannten Gesetzes bereits vom I. Oktober 19 13 a n alle zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier dienenden Schankgesäße in Gast- und Schankivirtschasten den neuen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Abstandes des Füllstrichs vom oberen Rande des Gesäßes, entsprechen müssen und daß Schankgefäße nur einen Füllstrich und eine Bezeichnung des Sollinhalts haben dürfen; jedoch sind Füllstriche und Bezeichnungen, die in haltbarer und jeden Zweifel ausschlicßender Weise durchstrichen oder vernichtet sind, insbesondere dann nicht zu beanstanden, toenn der maßgebende Füllstrich nebst zugehöriger Bezeichnung auf der entgegengesetzten Seite des Gefäßes liegt, Gießen, den 18, März 1915,
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen,
I, Ä: Hemmerde.
Auszug
ans dem Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße vom 20, Juli 1881 (Reichsgesetzblatt S, 249) in der Fassung der Novelle vom 21, Juli 1909 (Reichsgesetz- blatt S, 891).
8 1 .
Schankgefäße (Gläser, jkrüge, Flaschen usw», welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Mer in Gast- und Gchankwirtschasten dienen. müssen mit einem bei der Ausstellung des Gesäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhrlt begrenzenden Strich (FüNstrich» und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehe» sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf eS nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weife angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinholt einem Liter oder einer Maßqräße entspricht, ivelche vom Liter aufwärts durch Stufen von einem halben Liter, vom Liter abwärts durch Stusen von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von Zwanzigteilen des Liters gebildet wird,
m 8 2,
Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Zentimeter;
b) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 1 Zentimeter: o> bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter
betragen.
Der Marimalbetrag dieses Abstaiides kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, !n welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Rüstigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezcichnetcn Grenzen hinaus festgestellt werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befflgt, den in Absatz 1 zu b bezeichneten Mindestbelrag des Abstandes für Ge- säße von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf b Zenti, meter zu erhöhen.
Bis zum 1, Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schankgefäßen für Bier mit einem Mindcstabstande von einem Zenti- meter gestattet,
_ 8 3,
„Dm durch den Füststrich begrenzte Raumgchalt eines Schankgefäßes darf
a> bei Gesäßen mit verengtem Halse höchstens 7 S0 ; b> bei anderen Gefäßen höchstens gennger sein als der Sollinhalt,
8 1 ,
. 1,nt > Schankwirte hoben gehörig gestempelte Flüssig-
reitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- ober Gesanrtinhalt bereit zu halten,
8 5,
©oft» und Schankwirte, welche den vorstehenden Vorschriften zmoidcrhandeln, Iverden mit lheldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, Gleichzeitig ist aut Einziehnng der vorschriftswidrig bcfttndenen Schankgesäße zu er- -cnnen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
8 6 ,
Die vorstehendeil Bestimmungen finden auf festverschlossen« verstegel e, verkapselte, sestverkorkte „sw,, Flaschen und Krüge, lonne auf Schankgefäße von »/„ Liter oder tveniger nicht Anwendung,
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Sie wollen den Wirten Ihrer Gemeinde wiederholt von vorstehender Bekanntmachung Kenntnis geben
Gleichzeitig nehme» ioir Bezug aus unser Ausschrciben vom 21 Oktober 1.>13 — Kreisblatt Nr. 84 — und empfehlen Ihnen, srch einstweilen mit den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere mit der ..Anweisung über die Prüfung der Schankgefäße und den tzvedrauch des hierzu dienenden Apparats" genau vertraut zu machen, ^n denjenigen Gemeinden, die nicht im Besitz des Apparats sind, werden wir die Prüfung durch die Gendarmerie vov- nehmen lassen.
Wegen Vornahme der Prüfung wird demnächst weitere Verfügung folgen,
Gießen, den t8. März 1915,
Groß herzogliches Kreisamt Gießen,
__ I V,: De m m erde,
Bekanntmachung.
Betr,: Ausführung der Gesindeordnung,
Um täglich bei uns gelte,ib gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir nns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach dem Bestim- mnngen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen OrlsltatuIS vom 30 August I960 sämtliche Dien st botenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Tienstbauer vereinbart, als aus die Dauer eines Kalenderviertcl- lahrs abgeschlossen gelten.
Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor d e m A b l a u s d e s K a l e n d e r v i c r t e l j a h r s a u f g c k ü n. digt, so ist er stillschweigend aus ein weiteres ^"lendcrvierteliahr als erneu! anzusehen, ES ergebt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienstboten« vertrage nur auf den 1. Januar, 1, April, 1, Juli und 1 Oktober ousgekündig, ioerdeu können und daß die Küu- diguug spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Te r nr in erfolgt sein muß, eS sei denn, daß ausdrücklich eltvack anderes zwilchen den Parteien vereinbart ist
Die« gilt auch dann, wenn der Lohn nach Mo-
or7r e ^5 n «. monatlicher Lohnzahlung
handelnde Absatz 4 des Artikels 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungen des Artikels 6 durch das erwähnte OrlS- stalut außer Kraft gesetzt ist.
Ebenso macht es keinen Unterschied, ob ein Dienstvertrag am Anfang oder erst im Lause eines Ka- . j c J n J e * f e ' I8 r 4 eingegangen worden iß, da nn im Laufe deS Kalnidervierteljahrs eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalciidervierleljahrs und dann bi kr^oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weiter-
Gießen, den 23, März 1915,
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen,
Hemmerde,
Bekanntmachung. '
B «tr,: Ausnahmen von §139c und 139 e Abs 1 her Gewerbe- ordnung.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß am 1, und 3 Aprst lausenden Jahres die Vorschriften über die Mlndestruhezeit und Mittagspausen dm Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter in oifenen Verkaufsstellen leine Anwendung sinken An diesen Tagen ist in oifenen Verkaufsstellen ein Geschäftsbetrieb bis zehn Nchr abend» gestattet,
Gießen, den 23, März 1915,
Großherzoglichcs Polizeiamt Gießen,
Hemmerde,
wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Sieben.
IS. Woche. Vom 14. bis 20, März ISIS. Etnwohncrzahl: angenoinmei, zu 3rg»0(i„kl ISA» Mail» Militär» SterblichkeilSziffer! 22,46 Nach Abzug von 8 Ortssremden 12,«ö.
Kinder
Es starben an
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Anaeborener Lebensschwäche I (I>
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2
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Folqe» der Entbindung
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Wundinieltionskrankheiten
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Luiigenenlzündung
Krankl,eiten de» Nerven»
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Krebs
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anderen Krankheiten
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Summa:
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. ® "Ui s Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an. wie viel
der Todesfälle m der betressenlden Krankheit aus von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
RoiationSdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch. und Steindruckenl. R. Lange. Gießen?


