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Bflrgfrrnriflfret auf. Wir werden alsdann das Kreisveterinäramt veranlassen, die Bestände dieser Pserdebesitzer zu revidieren. Die» jcnigen Pserdebesitzer, deren Pseidebcstände unvervächlig sind und seil längerer Zeit keinen Zuwachs erfahren hoben, können dann mit Ermächtigung Gr. M. d. I. durch UNS von der Beibringung weiterer »mtsticrärztlicher Zeugnisse befreit werden. Aus die Beibringung einer Bescheinigung der Örtspolizeibchörde, da» eine Aenderung in dem Pserdebestand nicht eingctreten sei lZisser 2 Abs. 3 der Ministcrialvcrsügung vom 16. 2. d. I. (Kreisblatt Nr. 21), kann jedoch nicht verzichtet werden. Diese Bescheinigung ist daher bet jedesmaliger Vorführung der Stuten dem Gestütsdiener cinzuhän» vigen.
s Gießen, den 22. März 1915.
Großherzvglichcs Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Ketr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß aus Grund der int Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche als versucht zu gelten haben:
1. Im Großherzogtum die Kreise Darmstadt, Bcnsheim, Dieburg, Groß-Gerau, Ofscnbach, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms.
2. Im Reichsgebiet alle Bezirke mit Ausnahme von Konstanz und Lübeck in Oldenburg.
Gießen, den 25. März 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
-- _ I. V.: Semmtibe. _
Bekanntmachung.
Betr. t Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Längen» und Flüsfigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transpor- ablen Handelswagen unter 3000 Kilogramm soll m Kreise Gießen demnächst beginnen, und nach dem unten- lehenden Rundreiseplan durchgeführt werden. Eichpflichtig find all« nesc Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch m Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkauss- tcllen stattfindct, sowie in fabrikmäßigen Betrieben, oenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer olcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sic chon geeicht und noch richtig sind, bei den örtlichen Eichagen zur Nacheichnng vorzuleaen. Nachgeeicht werden alle nacheichfahigen Gegenstände mit dem Jahreszeichen 13 oder einem älteren, aus Antrag auch diejenigen mit dem Jahreszeichen 14. Fässer, große oder ortsfeste Wogen und Präzisionsmeßgcrätr können bei örtlichen Eichtagen nicht behandelt werden; sie sind vom Großh. Eichamt Gießen besonders zu behandeln.
Die Nacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten,
B ern nicht Reparaturen nötig sind. Die Eichbcamten dürfen che Reparaturen nicht mehr aussühren. Es muß den Interessenten überlassen blechen, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet mtb gereinigt einzuliesern.
Jeder Einlicserer hat zur Vermeidung von Verlusten und Verwechslungen ein mit seinem Namen versehenes Stückever- zcichnis (Einlieferungsschein) mit einzureichen, wofür die Vordrucke bei den Bürgermeistereien oder beim Eichbeamten erhältlich lind. Bei Nichterfüllung dieser Forderung kann die Annahme zur Nachcichung abgelehnt werden. Die erhaltenen Eichscheine sind sorgfältig aufzubewahrcn mid bei der nachfolgenden polizeilichen Maß- und Gewichtsrevision vorzuzcigen.
Für Gegenstände, welche, zu der vom Eichbeamten festgesetzten Zeit nicht abgeholt worden sind, übernimmt dieser bei seiner Abreise keine Verantwortung. Solche Gegenstände werden unter entsprechenden Mitteilung dem Besitzer des itrtlichcn Eichlokals zurückgelassen, der jedoch ebenfalls keine Verantwortung für deren Verbleib trägt. Einwendungen müssen deshalb unmittelbar bei der Abholung der Gegenstände vorgebracht werden; spätere können nicht berücksichtigt werden.
Solche Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht eingcliesert werden können, werden auf rechtzeitigen Antrag an ihrem Aufstellungsort in unmittelbarem Anschluß an den örtlichen Eich- tag nachgeeicht, sofern dadurch kein unverhältnismäßiger Aufenthalt entsteht.
Für Eichung am Aufstellungsort ist als Zuschlag zu den Gebühren in diesem Falle nur eine Ganggebühr von mindestens 1 Mk. tu zahlen, während an anderen Tagen der gesetzlich vorgeschriebenc Zuschlag von mindestens 5 Mk. erhoben werde» muß. Der Transport der Eichnormale geht in beiden Fällen aus Kosten des An-> rvagstcllcrs.
Zur Durchführung der Nacheichung sollen örtliche Eichtage in untenstehender Reihenfolge abgehalten werden:
Vom Großh. Eichamt Gießen aus:
»In Lollar für Lollar, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Fricdelhauscn, Mainzlar und Daubrmgen am 20. April 1915.
*Jn Allendorf a. d. Lumda für Allendors, TreiS a. d. Lumda, Climbach am 4. Mai 1915.
'In Londorf für Londorf, Allertshausen, Kcfselbach, Odcnhausen mit Hof-Appenborn, Geilshausen, Rüddingshaufen, Weitcrs- hain am 6. Mai 1915.
*Jn Grünberg für Grünberg, Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Göbelnrod am 1. Juli 1915.
*Jn Ettingshausen für Ettingshausen, Harbach, Queckborn, Münster und Ober-Bessingen am 13. Juli 1915.
In Villingen für Billingen und Nonnenrolh am 15. Juli 1915.
*Jn Hungen für Hungen, Utphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rodheim, Stcinheim, Rabertshausen und Langd am 20. Juli 1915.
In Bellersheim für Bellersheim und Obbornhofen am 27. Juli 1915.
In Langsdorf für Langsdorf und Bettcnhaufen am 3. Aug. 1915.
'In Lich für Lich, Hos-Kolnhausen, Hof-Albach, Mühlsachfen und Nicdcr-Bcfsingen am 4. August 1915.
In Muschenheim für Muschenheim, Birklar und Arnsburg am 12. August 1915.
In Eberstadt für Eberstadt, Ober-Hörgern, Dorf- und Hof-Güll am 13. August 1915.
'In Lang-Göns für Lang-Göns am 14. September 1915.
In Holzheim für Holzhcim am 16. September 1915.
In Grüningen für Grüningen am 17. September 1915.
'In Watzenborn-Sleinbcrg für Watzenborn-Steinbcrg, Garbenteich und Hausen am 21. September 1915.
'In Großen-Linden für Großcn-Linden am 23. September 1915,
In Klein-Linde» für Klein-Linden und Allendors a. d. Lahn am 28. September 1915.
'In Heuchelheim am 29. September 1916.
'In Wicscck für Wieseck am 6. Oktober 1916.
'In Großen-Äuseck für Großen-Bnseck, Alten-Buseck, Trohe und Rödgen am 12. Oktober 1915.
'In Beuern für Beuern und Bersrod am 14. Oktober 1915.
In Reiskirchen für Reiskirchen, Burkhardsfelden, Oppenrod, Hattenrod, Lindcnstruth, Saasen, Winnerod am 19. Okt. 1915.
e n Steinbacki für Steinbach und Albach am 21. Oktober 1915. n Leihgestern für Leihgestern am 22. Oktober 1915.
In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird dir polizeiliche Maß - und Gewichtsrevision stattfindcn.
Die Besitzer eichpflichtiger Gegenstände haben zur Vermeidung verzögerter Abfertigung die den betreffenden Gemeinden zugeteiltenl örtlichen Eichtage zu benützen und — von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen — nicht die Wahl, statt dessen ihre Gegen« stände bei dem Großh. Eichamt Gießen nacheichen zu lassen.
Es empfiehlt sich, daß die vürgermeiftercien diese Eichtage alsbald in ortsüblickzer Weife bekannt machen lassen nnd kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tageszeit und Anzahl der pro Tag abzuscrtigenden Interessenten wird den Großh. Bürgermeistereien durch Großh. Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen.
Gieß en, den 18. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. t I. B.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
G e t k.1 Die Ausführung des Reichsgesctzes, betr. die Bezeichnung dcö Raumgehalts der Schankgefäße, vom 20. Jul« 1881 Und 24. Juli 1909.
Wir beabsichtigen demnächst eine allgemein« Prüfung der Schankgefäße vornehmen zu lassen.
Nachstehend veröffentlichen wir daher einen Auszug aus dem Gesetz Und weifen darauf hin, daß nach 8 4 die Gast- und Schankwirte gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesamtinhalt bereit zu halten haben. Unter diesen „gehörig gestempelten" Flüssigkeilsmaßen sind geeichte Flüsfigkeitsmaße zu verstehen, die auch den Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung über die Nacheichung unterliegen.
Den Wirten ist es ftcigestcllt, mit Hilfe dieser geeichten Flüsfigkeitsmaße die Raunigehaltsbezeichnuna ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. Die Wirte sind für die Richtigkeit uich Borschriftsmäßigkeit der Bezeichnung verantwortlich: und haben sich von der Richtigkeit ihrer Schankgefäße vor der Ingebrauchnahme zu überzeugen, auch auf Verlangen ihren Gästen und Kunden die verabreichten Getränke vorzumesfcn. . „
Entsprechen die Schankgefäße, in denen das Getränk verabreickzt wird, den Anforderungen des Schankgesäßgesetzcs, so bedürfen die besonderen Trinkgcsäße, die zum allmählichen Abfüllen des Getränks dienen, des Füllstrichs und der Jnhaltsbezeichnung
"^Die Raumgehaltsbezcichnung der Schankgefäße hat nicht die Eigenschaft einer amtlichen Feststellung und Beglaubigung. Demnach sind Schankgefäße keine Meßgeräte im Sinne der Maß- und Gcwichtsordnung. Sic dürfen also im eichpslicküigen Verkehr <z. B. mit Essig, Oel, Spiritus usw.) nicht anstelle von Flüssigkeitsmaßcn angewendet werden.
* Im Bedarfsfälle mehr als ein Tag.


