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tm Verhältnis von 1 Teil Kartoffelstöcken usw gleich 3 Teile,, Karwiseln verwendet werden. Bis aus weiteres sind 80 Teile deö Roggenmehls durch Weizenmehl zu ersetzen. Im übrigen mus, das Brot den Beltimmungcn der Bundesrats. Verordnung vom 5. Januar 1915 entsprechen.
Das Brot darf Mt am 2. Zage nach seiner Verstellung verkauft werden. _ . .
2 Weizenbrot (Brötchen) mrt emen, Berkaufsgenncht von 50 Gramm und bis aus lveiteres mit höchstens 90 Prozent Weizenmehl und 10 Prozent Rvggenmchl. Im übrigen gel- len die Bestimmungen der Bundesratsverordnung voin 5. Januar 1915.
Mit der Verstellung darf nicht vor 2 Uhr mittags begonnen ivcrdcn. Ter Verkauf ist erst am Tage nach der Verstellung zulässig. . „ ^
8 2. Tas Vc-rkuufSgeimcht must her sämtlichen Broten 24 Stunden nach Fertigstellung Vorhand«» sei». ^ _
§ 3. Tas Bereiten von Kuchen, mürbem Gebäck und sog. Kreppe!» unter Verwendung von Weizen-, Roggen^ Laser- oder Gersten,n,-hl ist allgemein, also auch im privaten vaushalt, verboten.
Erlaubt ist die Verstellung von Zivicback, ferner die Her- stellung von sonstigem Backwerk und von Konditorwaren dann, Ivenn die zur Verstellung vmvcirdeten Stoffe höckßlens zu 10 Teilen der Slewichtsmenae aus Mehl oder mehlartigen Stvfsen bestehen, wenigstens 10 Teile Zucker zugesktzl werden und Lese oder Sauer- teig nicht verwendet wird.
8 4. Tie Abgabe von Brot und Mehl aus den Landgemeinden in den Bezirk der Stadt Gießen, aus einer Landgemeinde in eine andere, sowie nach Orte» außerlzalb des Kreises Gießen, ist verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Mehl zum ausschließlichen Zlvcck der Brolbcrcitung in den Bezirk einer anderen Gemeinde dann, wenn das daraus erbackenc Brot in die Genieindc, aus der das Mehl stammt, zurückgeht.
8 5. Ausnahmen von vorstehender, Bestimmungen können in besonderen Fällen von der Unterzeichneten Behörde gestaltet werden.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden mit GesängniS bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15,00 Mark bestraft Außerdem können die Geschäfte geschlossen werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung der ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten unzuverlässig zeigen.
8 7. Vorstehende Anordnungen trete» sofort in Kraft. Tamft stick, die Vcstiniinungen unter Nr. 2 —6 der Bekanntmachung, bet ressend den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl vom 21. Februar l. Js. (Krc-iSblatt Nr. 21 vom 26. Februar 1915), sowie diejenigen der Bekannt,nachung im gleiste» Betreff vom 18. März 1916 <Kreisblatt Nr. 27 vom 19. März 1915) außer Geltung getreten
Gießen, den 25. März 1915.
Grobherzoglickws Kreisamt Gießen.
Dr. 11 s i n g e r.
B e t r.: Tie Bereitung und den Verkauf von Backwaren und Mehl.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tic vorstehende Bekanntmachung ist durch Aushang, sowie in onst geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis und zu derjenigen
t Interessenten zu bringen.
setzen, den 25. März 1916.
Großherzogliches KrciSamt Gießen. Dr, 11 f i ngcr
Bekanntmachung.
© f1 x .: Die Regelung des Verkehrs mit Laser; hier der Saatluifrr.
Nach 8 4 Abs. 3 b dürscn linier,lehn,er landwirtschaftlicher Betriebe 75 Pfund Saathaser auf einen Morgen Ackerland aus- sien. Mit Rücksicht aus die klimatischen Verhältnisse der nachstehend aufgeführten Gemarkungen ist jedoch deren Einwohnern gestattet, einen Zentner vaser pro Morgen für die Aussaat zu verwenden.
I. Allendors a. d. Lda, Allertshausen, Alten-Buseck, Beltershain, Bersrod, Burkhardsfelden, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, .Kesselbach, Mainzlar, Oueckborn, Rüddingshausen, Saasen mit Bollnbach, Beitsbcrc, und Wirberg, Stangenrod, Staufenberg mit Friedelbausen, Stockbausen, Weickartshain, Winnerod, Weitershain und Appenborn (bei Odenhauscn).
II. Beuern, Großcn-Buseck, Varbach, vattenrod, Linden- struth, Oppenrod, Reiskirchcn.
Gießen, den 24. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U I i n g e r.
B«tr.: Tie Verteilung von Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln.
An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und nn die Großb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Durck, Verfügung des Großh Ministeriums des Innern vom 17. März 1915 wurde die Regelung des Bedarfs und die Ber» teil,n,g der Kleie un» der zuckerhciltigen Futterinittel im Groß- herzogtmn vessen der „B erteil »ngsstclle für Futtermittel in Darmstadr" übertragen. Tie Bestimmungen über dte Errichtung und den Geschäftskrcis dieser BcrteilungSstellc wur
den bereits in Nr. 23 dieses Blattes zur öffentlichen Kenntnis! grbr<ock>t
Als örtliche Au s fü hru n g s ste II en , die den Bedarf der Pferde- mid Biehbcsitzcr an Meie und zuckerhaltigen Futter-, mittel» sestzustelie» und der Berteilungsstclle in Darmstadt mit- zuteilcn haben, hat diese im Kreise Gießen bestimmt:
Gemeinde Allendorf an der Lahn: Landwittschastticher Konsum- Verein. -
Gemeinde Bellersheim: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz- genossenschaft.
Gemeinde Birklar: Spar- und Darlehnskasse.
Gemeind« Tors-Güll: Landwirtsckpstliche Bezugs- und Absatz- gcnossensckiaft.
Gemeinde Ettingshausen: Spar» und Darlehnskasse.
Gemeinde Garbenteich: Spar- und Darlehnskasse.
Gemeind« Großen-Linden: Spar- und Tarlchnskasse.
Genieinde Grüningen: Spar- und Leihkasse.
Gemeind« Heuchelheim: Landwirtschaftlicher Konsumverein. Gemeiickic volzheim: LandwtttsckMstlichc Bezugs- und Wsatz- gcnossensckiaft. . mr .
Genieinde Lungen: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz- gcnossenschast m. b. v.
Gemeind« Inheiden: Spar-und Tarlchnskasse.
Gemeinde Langd: Landwirtsck>aftlickie Bezugs- und Absatzge- nossenschaft.
Gemeind« Langsdorf: Landwirffchostlicher Konsumverein. Geineinde Lich: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgcnossen- schast m. b. V.
Gemeinde Muschcnheim: Landwirtsckmftlicher Konsnmverein. Gemeinde Nonnenroth: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz- genossensckzaft.
Gemeinde Ober-Hörgern: Landwirtschaftliche Bezugs- und Ab- satzgenoffenschast m. b. S>.
Gemeinde Oueckborn: Spar- und Darlehnskasse.
Gemeinde Reislirchen: Spar- mid Darlehnskasse.
Gemeinde Stcinbach: Spar- und Krüntverein.
Gemeinde Steinheini: Landwirlschäftliche Bezugs- und Absatz- gcnossenschast m. b. H.
Genieinde Utphe: Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzge- nossenschast.
Gemeinde Villingen: Landwirtschaftliche Kredit- und Bezugs- genossenschast.
Gemeinde Watzenborn mit Steiuberg: Spar- und Darlehnskass« Watzenboru-Stcinbcrg.
Gemeinde Wieseck: Spar- uick» Darlehnskasse.
Die übrige» Genieindeir: Großh. Bürgermeisterei.
Tiefen örtlickzen Aussührungsstellei, sind von der Verteilungsstelle die nöttgen Unterlagen (BcsteUschcin, Preisliste usw.) zur Erhebung des Bedarfs an Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln zugegangcn Von den zuckerhaltigen Futtermitteln kommen vorläufig in Bcttacht:
1. Sckmitzcl (d. h. gettockneie Schnitzel, Melaffe-Trockcnschnttzel oder getrocknete Zuckcrschnitzel in unserer Wahl,.
2. Melassefutter und zwar Torsmelaffe oder väcksclinelasse in unserer Wahl (Mischung vcrschiedciuirtig, d. h. Prozentsatz Melasscttäger, gleichfalls in unserer Wahä).
3. Zuckersutter, d. h. Rohzucker Erstprodukl oder Nachprodukt mtt Sttohhäcksel, Dorfmchl, getrockneler Getreideschlcmpc, Palm» kcrnschrot oder anderen zugclasscnen Vergällungsstoffen, nach de» Vorschriften des Finanzministeriums denaturiert, Vergäll,,ngsstofs sowie Mischungsverhältnis in unserer Wahl. Tie Preise für Melassefutter und Zuckerfutter hat die Verteilungs- stellc den örtlichen Aussührungsstellen in besonderen Schreiben belannigcgebeii. Für gettockneie Schnitzel und Melassc- Trockenschuitzel ist als Preisgrenzc 12,90 Mk., für getrocknete Zuckerschnitzel 16 Mk. für je 100 scx einschließlich Sack festgesetzt. Nach Mitteilung der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte streben die Zuckerfabriken eine Erhöhung des Preises an.
Die Pserde- und Biehbcsitzcr werden hiermit ausgesordertz ihren Bedarf an »uckrrhalttgcn Futternittteln und Kleie sür den Zeittaum bis zum 1. Juni ds. Js. bei der öttlickzen Ai^sührungs- stelle sofort, spätestens bis zum 1. Slpril ds. Js. anzumclden. Später einlausende Annieldungcn können vor dem 15. August dieieS Jahres keine Berücksichtigung finden. Ausdrücklich wird bemerkt, daß Kleie mit Rücksicht auf die Bestinimungcn über di« Ausmahlung des Brotgetreides nur in beschränkter Meng« zur Versügung steht.
Blies weitere ist aus dem Sonderschreibcn zu entnehmen, daS den oben genannten örtlichen Aussührungsstellen bereits zugegangen ist. ,
Gießen, den 25. März 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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Bekannttnachung.
Betr.! Maßnahmen gegen die Verbkeftung der Pferdekrankheitcn durch das Beschälen dem Stuten,
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 23. v. M. (Krcis- blatt Nr. 21) fordern wir diejenigen Pferden Rtzer, die ihre Stuten zum Decken zu bringen beabjichttgcn, zue« Anmeldung durch di«


