Ureisblatt für den Kreis Eichen.
Nr. 38 _ 2 i. März_ 1915
Bekanntmachung
betreffend Ausführung der Verordnung vom 25. Januar 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Vom 9. März 1916.
Aus Grund von § 29 Abs. 1 und H 53 Abs. 1 Satz. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brot- getreide und Mehl vom 26. Januar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 35) luub folgendes bestimmt:
3>ic Vorschrift des K 29 Absatz 1 der Verordnung des Bun- desrats über die Regelung des Verkchrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 tritt mit dem 15. März 1915 in Kraft.
, . Zls Stelle, an welche nach 8 29 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide m üom 25. Januar 1915 die Kleie abzugeben ist, wird die Bezugsverenngung der deutschen Landwirte, G. m. b. £>., in Berlin beitimml.
Berlin, den 9 März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Del brück.
Bekanntmachung
betreffend Ergänzung der Bekanntmactiung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukt) vom 19. Februar 1915 lReichs-Gcfetzbl. S. 103)
Vom 12. März 1915.
Zu 8 1 Absatz 2 Ziffer 1 unter c: Der zweite Halbsatz von Satz 1^, erhält folgende Fassung:
„Tie Vergällung muß vor dem 1. April 1915 beendet sein und zwar auch dann, wenn der! Zucker vorher versandt worden ist."
Berlin, den 12. März 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Zu Nr. M. d. I. III. 4290. Tarntstadt, den 17. Mär, 1915 B e tr.: Regelung des Verkehrs mit Kleie und zuckerhaltigen Futtermitteln; hier Errichtung einer Verieilungsstelle Ar das Großherzogtum, ,
Bekanntmachung
betreffend die Errichtung und den Geschäftskreis der Vertcilnngs- stelle für Futtermittel in Darmstadt.
Vom 17. März 1915.
Nachdem durch die Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9. 1. Mts. (R-G.-Bt Nr 35 > die Vorschrift des i> 29 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 2b. Januar 1915 mit Wirkung vom 15. März in Kraft getreten und als Stelle, au welche die Kleie abzugcben ist, die Bezug ) Vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H in Berlin, bestimmt worden ist, wird hiermit ans Grund des 8 46 dieser Verordnung und der Bestimmung zu 8 29 der Anssülwungsanweiiung zu dieser Verordnung angeordnet. daß die Bedarssregelung und Ilnterverteilung der Kleie im Großherzogtum durch eine besondere Dertcilungsstelle, die „Ver- teilungsstclle für Futtermittel in Tarmstaüt", zu crsolgen hat.
Tiefer Stelle wird gleichzeitig die llnterverteilung und Regelung des Bedarfs der zuckerhaltigen Futtermittel überttagen. Unsere Bekanntmachung über die zuckerhaltigen Futtermittel vom 16. Februar 1915 sTarmstädier Zeüung Nr. 42) wir» dahin ab- geändert, das; als Koncmunalverband das Großherzogtum, nicht der Kreis, anznschen ist.
Tie Bestimmungen über die Errichtung und den Geschästskreis der Derteikungsstelle für Futtermfttel sind hierunter zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung nachgedruckt.
Tarntstadt, den 17. März 1915.
Großh. Ministerium des Innern, v. H om b c r g k.
Bestimmungen
über die Errichtung und den (stcschästskrcis der Bcrteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt.
Vom 17. März 1915.
Zur Tuickstührung der Bedarssregelung und Unierverteilung der Kleie und zuckerhaltigen Futtermittel im Großherzogtu)» wird eine besondere VcrteUungsstelle mit dem Namen „Verteitungsstelle für Futtermittel in Darmstadt" (Tclegrainmadresse: „Fnttervcr- leilnng Darmstadt") errichtet. Sie hat chrcn Sitz in Darmstadt, Bleichsttastc 1.
Die Verteilungsstelle besteht aus einem Vertreter der Großh. Zentralstelle für die Landcsstaliftik und aus je einem Vertreter der Landwirlschaftskamnicr, der Großh. Handelskammern, der Hand
werkskammer und der Zentralgcnosscnschaft der Hessischen Landwirtschaftlichen Konsumvereine, c. G. m. b. H., in Darmsladt
Ter Vertreter der Grosch. Zentralstelle führt den Vorsitz und vermittelt den schriftlichen Verkehr mit den staatlichen Behörden. Trc Verteilungsstelle ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und vP 2 weiteren Mitgliedern. Zu einem Beschlüsse genügt die einsame Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzendem Tic Verteitungsstelle hält nach Bedarf aus Einladung des Vor- sitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden und insbesondere die Grundsätze ausgestellt werden, nach denen die Verteilung der Futtermittel vorgenommcn werden soll. Sie haben sich au die von dem Stellvertreter des Reichskanzlers über die Verteilung dieser Futtermittel festgestcllten Grundsätze anzuschlicßen.
Tie zur Verfügung stehenden Futtermittel werden nach Maßgabe dieser Grundsätze aus die einzeluen Gemeinden durch einen engeren Ausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und den Vertretern der Landwirtschaftskammer und der genannten Zentral- genossenschaft, verteilt. Die Ausführung der Zuteilung und die gesamte Erledigung des dainit verbundenen Geschäftsverkehrs fällt der Zentraigenosscnsckmst im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu.
llebcr Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Großh. Ministerium des Innern, Abierlung süc Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, endgültig.
Tie Verteilnngsstelle bestimmt in allen Teilen des Landes örtliche Ausführungsstcllcn. Als solche kommen in Betracht:
a) in Gemeinden, in denen eine landwirtschaftliche Genosfcn- sckiaft besteht, die dem Verband der Hessischen Landwirtschaftlichen Genossenschaften Tarnistadt oder dem Verband ländlicher Genossenschaften Raisseisenscher Organisation für Rheinpsalz, Baden und Hessen, kB in Lndwigshascn a. Rh., angeschlossen ist, in der Regel diese örtliche Genossenschaft. Bestehen mehrere Genossenschaften an einem Orte, so be- stimml die Verteitungsstelle diejenige Genossenichast, die als örtliche Verteilnngsstelle tätig iverdcn soll. Tie Genossen- schasten haben die Bestellungen aller Viehhaller, einerlei, ob sie der Genossenschaft angehören oder nicht, entgegen- znnchmen und die Lieferungen unter den gleichen Bedingungen, wie bei den Genossenschaftlern, zu vollziehen:
b) in anderen Gemeinden die Großh. Bürgermeistereien (Ober- bürgermeifter, Bürgermeister) oder die von ihnen beauftragten Stellen.
Tie örtlichen Allsführungsstellen fordern £ie Viehhalter ihres Bezirkes zur Angabe ihres Bedarfs ftir den eigenen Viehstand auf. Ter aligemeldete Bedarf ist von der öttlichen Verteitungsstelle aus seine Nichtlgkest sorgfältig zu vrükeu. Sie ist zu diesenr Zweck berechtigt die Vorräte und Äetriebsräume des Äumeldcnden zu untersuchen und seine Bückzer prüien zu lassen. Ter Bedarf ist zunächst für den Zeitraum bis zum I Juni, alsdann von dr bis zum 15. August, von da bis 1. Oktober anzugeben und muß jeweils bis längstens 1. Avril, 1. Juni und 15. August 1915 der oben genannten Zentralgenossenschast mitgeieilt werde». Es ist hierbei zu beachlen, daß Biehhaller, die sich bereits Vorräte beschafft haben, so lange zurnckstchen müssen, als andere dringlichere Bedürfnisse geltend gemacht Iverden. Tie Verteiluugsstelle vrüft die eingehenden Bestellungen und behalt sich notwendige Kürzungen vor. Tic Liefermenge wir» durch die Verteitungsstelle nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Futtermittelmenge» und den vom Reichskanzler hierfür erlassenen Bestimmungen '»geteilt Vor Ablieferung ist jeder örtlichen Mssnhrurigzstelle Nachricht über die ihr zngelcilten Mengen zu geben. Diese hat den Besteller enttprechend zu benachrichtigcn.
Den örtlichen Anssnhrungsstellcu wird emviohttn, zwecks Prü- sting der Bestellungen und endgültiger Zuteilung der zur Ablieferung kommenden Fultermengen einen Beirat zu bckdcn.
Preise, Lieserungs- und Zahlungsbedingungen Iverden von der Verteiluugsstelle auf Grund der Bestimmungen des Bundesrats sestgcsetzt.
Darmstadt, den 17. März 1915.
Großh. Ministerium des Innern, v. Hombergk.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Größt,. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empsehlen Ihne», sich mit dem Jnhrlt der vorstelzend ab- gedruckten Bestimmungen vertraut zu machen und das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Gießen, den 19. März 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. N s i n g e r.


