Bekanntmachung.
Betr.: Gefchäftsanweifung für dir Verteilungsstelle für Rohzucker.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Marz d. 3. wird hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 17. März 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
vr. Ufinger. *■
Bekanntmachung
betreffend Erteilung einer Gefchäftsanwcisung für die Verteilungsstelle für Rohzucker.
I.
Gemäß Ziffer 3 der Bekanntmachung, bctr. Errichtung einer Vertcilungsstelle für Rohzucker, vom 19. Februar 1915 („Deutscher Reichsanzeigcr" Nummer 43) erteile ich der Vertcilungsstelle für Rohzucker" zu Berlin die nachstehende Geschäftsanwnlung.
II.
Ziffer 6 der Bekanntmachung, betreffend Errichtung einer Bcr- teilungsstelle für Rohzucker, fällt mit dem heutigen Tage fort. Berlin, den 9. März 1915. . '
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: 3! i ch t e r.
Gkschäftslinweifling für dir Dcrtcilungsftelle für Rohzucker.
1. Allgemeine Grundsätze.
8 1. Die Bcrteilungsstelle stellt fest, welche Menge Verbrauchs- zucker zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist, und bestimmt, welcher Teil ihrer Bcdarfsantciic den Vcrbrauchszuckersabriken auf Verlangen zuznteilen ist. Hierbei ist einerseits auf die Betriebsweise und die Deckung der abgefchloffenen Verbrauchszuckerveikäufe der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken, andererseits aus eine möglichst gleichmäßige Zuteilung an alle Vcrbrauchszuckersabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen.
h 2. Die Vcrteilungsstclle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckermengcn den einzelnen Verbrauchszucker- fabrikcn zugeteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, dici Wünsche der Beteiligten, die bisherigen Geschäftsverbindungen und Gepflogenheiten und die Lage der Fabriken ist tunlichst Rücksicht zu nehmen.
8 3. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Vertcilungsstelle gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäftsführer.
8 4. Den Zeitpunkt der Lieferung bestimmt die Verteilungsstelle. Im übrigen gelten die vor dem 1. August 1914 üblich gewesenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.
8 5. Die Mitglieder, Geschäftsführer uich Angestellten der Ver- teilungsstellc find zur Geheimhaltung aller durch die Verteilungsstelle zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegenheiten verpflichtet. Die der Vertcilungsstelle gemachten Angaben dürfen nur für die Zwecke der Verteilungsstclle verwandt werden.
2. Abgabeanteil der Rohzuckerfabriken.
t 6. Slbgabeanteil der einzelnen Robzuckcrfabriken ist der gemäß bfatz 1 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom Bundesrat zum steuerpflichtigen Jnlandsvcrbrauch frei icgecne Teil ihres Kontingents. Dem Kontingent werden zugefchrieben diejenigen sperrfreien Kontingentteile, die die Fabrik von anderen Fabriken erworben, abgcfchrieben diejenigen sperrfreien Kontingcnttcile, die sie an andere Fabriken abgetreten bat.
8 7. Von dem Abgabeanteil der einzelnen Rohzuckerfabrikcn werden abgcfchrieben: *
1. die abgelieferten oder zur Beförderung aufgegebenen Mengen fperrfreien Rohzuckers:
1 2 . die im eigenen Betriebe hcrgestellten, in den freien Verkehr
gebrachten Mengen Verbrauchszuckers, im Bcrhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet:
3. die auf Grund abgeschloffcner Verträge noch an Verbrauchs» zuckcrfabriken zu liefernden Mengen fperrfreien Rohzuckers:
4. die von der Verteilungsstelle Vcrbrauchszuckerfabrikcn zugeteilten Mengen sperrfreien Rohzuckers.
.' Tic Abschreibungen zu 3 und 4 bleiben jedoch so lange außer Betracht, als bei 3 der vertraglich vereinbarte, bei 4 der von der Vertcilungsstelle bestimmte Licferungsmonat noch nicht angebrochen ist.
3. Bcdarfsanteil der Verbrauchszuckerfabriken ■ und Raffinerien.
8 8. Bcdarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ist, fofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen rst, die aus ihnen unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steucramtlich zum Jnlandsvcrbrauch abgefertigte Ver- brauchszuckermcngc, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der getvählten zwölf Monate.
Bedarfsanteil der dem Verbände Deutscher Zuckerraffinerien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, angehörenden Der- brauchszuckerfabrikcn ist ihre Bctciligungszahl beim Verbände.
8 9. Von dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszucker- sabrikeir werden abgcfchrieben:
1 die in den Fabrikbctrieb aufgenommenen Mengen sperrfreien Zuckers lRohzucker inr Verhältnis von 10 zu 9 rnt Verbrauchszucker umgerechnet); . , „ ,
2. bei Rohzuckerfabrrken, die Berbrauchszucker Herstellen, ferner
die im eigenen Betriebe hergestcllten, in den freien Verkehr gebrachten Verbrauchszuckermengen: m
3. die auf Grund abgeschlossener Verträge noch der Verbrauchszuckerfabrik zu liefernden Mengen fperrfreien Rohzuckers (im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet):
4. die von der Vertcilunqsslclle der Berbrauchszucker,abrik
zugeteilte Menge fperrfreien Rohzuckers (im Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgcrechnet). > ^ m
Tic Abschreibungen zu 3 und 4 bleiben so lange außer Betracht, als bei 3 der vertraglich vereinbarte, bei 4 der von der Bcrteilungsstelle bestimmte Liefernngsnwnat noch nicht angebrochen ist. Dem Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckersabruen werden zugefchrieden die vorhandenen Mengen sperrfreier Nack^ Produkte, die sie auf Grund der Beiordnung vom 8. Februar 1915 nicht auf Verbrauchszucker verarbeiten dürfen, im Verhältnis von 10 zu 8 auf Berbrauchszucker umgercchnet.
8 10. Tie Bcdarfsanteile sind übertragbar. Uebertragungcn find der Verteilungsstelle unverzüglich anzumelden.
4. Ucbertragung von Kontingenten.
8 11. Tic Genehmigung zur Uebcrtragung von Kontingenten soll nicht erteilt werden, wenn durch die Uebcrtragung die Verteilung des Rohzuckers nach den in der Gefchäftsanweifung für die Verteilungsstelle aufgestellten Grundsätzen gestört wird. Sr« muß versagt werden, wenn durch die Uebertragung das Recht der Bezugsvcreinigung deutscher Landwirte auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker ohne Ersatz beeinträchtigt tvird.
Notfalls ist die Erteilung der Genehmigung an Bedingungen zu knüpfen, die das Recht der Bezugsvereinigung sicherstellen.
8 12. Die Verteilungsstelle kann die Entscheidung über die Genehmigung den Geschäftsführern übertragen.
Tie Vorschriften der Nummern 4 und 5 der Bekanntmachung, betreffend Errichtung einer Verteilungsstelle für Rohzucker, suchen entsprechende Anwendung. ' _
Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innern vom 9. März 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 13. März 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
Ör. U f i n g e r.
Bekanntmachung.
Beschlagnahme von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation betreffend.
Vom 9. März 1915.
Die Tvockenkartosfel-Verwertungs-Gefellfchaft mit beschränkter Haftung zu Berlin wird ermächtigt, die Besitzer von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl, Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl aufzufordern, ihr bestimmte Mengen dieser Gegenstände zu überlassen. Eine solche Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind: den rechts- gefchäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Aufforderung wird unwirksam, wenn sic nicht binnen einer Woche, nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugcgangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird. Zuständig sind di« Großh. Kreisämtcr und in Städten von über 20 0Ü0 Einwohnern die Oberbürgermeister, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden.
Darmstadt, den 9. März 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
Bekanntmachung.
Bctr.: Weitere Regelung des Branntweinverkehrs.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom. 4. Mlntz 1915 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 13. März 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
Bekanntmachung
über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.
Vom 4. März 1915.
Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Verordnung über weitere Regelung des Brenncrcibetriebs und des Branntweinverkchrs vom 4. Februar 1915 (Reickss-Gcsetzbl.
S. 57t folgende Verordnung erlassen:
8 1. Haben die Beteiligten zur Verwertung von Branntwein sich vertragsgemäß vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und zur Wahrung der Interessen der Beteiligten ein Vertragsorgan bestellt, so kann dieses VertraaSorgan darüber beschließen, wie der Preis für den im laufenden Betriebsjahr nach


