Ausgabe 
19.3.1915
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c) Sttlfrm, das heißt Muttertieren, die gekalbt haben oder be> legt sind,

6) Rindern, das heißt allen nicht unter c genannten weib­lichen Tieren,

werden hierdurch für die Heeresverwal tung beschlagnahmt. Die Häute unterlie i gen einer Verfügungsbeschränkung der

art, daß sie nur, u Kriegslieferungen ver wendet werden dürfen.

2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Krieasministertum eine Gesellschaft gegründet, die Kriegsleder-Aktie»ge sellschaft mit dem Sitze in Berlin W. 8, Behrenstr. 40, welche ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und weder Dividende »erteilt, noch das eingezahlte stvpital verzinst. Da» Kiiegsininistcrium, das Reichsinarrneamt, das Reichsamt de» In­nern und das Königlich preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im AuffichlSrat din'cr Gesellschaft vertreten.

Ter Krtegsteder-Äkttengesellsckxift an^egliedert ist eine Ber te il u ng s ko mm i ss ion , die nach einem von Zeit zu Zeit neu aufzustcllenden und jedesmal vom Kricgsministerium zu ge­nehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands, tvclchc zu Kriegslieseniiigen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden, zuzuweiscn hat.

3. Tie Däuteverwertunasverbände und die-ihnen angeschlossc- nen Bereinigungen haben sich dem Kriogsministerrum gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Preisen und Bedingungen der Kriegsledcr-Akttengesellscktaft durch Vermittlung eiuer vom Kriegs- Ministerium gegründet«, gnneinnützigen Gesellschaft, der Deut­schen Rohhaut-Gesellschaft m. b H. zuzusühren. In ähnlicher Weife sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch in den Fachzcitungen bekannt gegeben werden, vom Kriegs- Ministerium verpstichtct wordcti.

KriegSlieserungen im Sinne dieser Ver­fügung, also erlaubte Lieferungen, sind daher bis auf weiteres ausschließlich folgende Lieferungen :

»1 Die Litfeiimge» vom Sckstächter bis in die VcrsteigerungS läger der Häuteverwiitungsgemeinschafien oder Innungen in derselben Weise wie bisher,

d) die Lieferungen vom Schlächter an Kleinhändler (Samm ler>, sotoeft der Schlächtrr denselben Personen oder Firmen vor dem I. August 1914 auch schon derartige Häute ge liefert hat,

c) die Lieferungen vo» den, Kleinhändler (Sammler) an die zugclassenen Großhändler,

6) die durch Bernnttluug der Deutschen Rohhaut ^Gesellschaft m. b. H. imd der zugelassencn Großhändler erfolgenden Lieferung«» a» die itzricgsledec-Akticiigesellschaft,

e) die Lieferungen von der Kriegslcder-Aktiengescllschast an

die Gerbereien.

Jede cmdere Art Lieferung sowie überhaupt jede andere Art von Veräußerung ist verboten.

4. Behandlung deS inländischen Gefälles. Das von der Beschlagnahme betroffene Gefälle ist in der bisherigen Weise sorgfältig abzuscklachten: das Genncht der Haut ist sogleich nach dem Erkalten festznstellen und in »nverlöschlicher Schrift <z. B. aus einer Blechmarke oder durch StempeldrucP richtig zu vermerken, außerdem ist die Haut unvc-rzüglich sorgfältig zu salzen.

5. Vorräte inländischen Gefälles der unter 1 gekennzeichneten Art, die nicht bei HäuteverivcrtungSgenieinsckuifteN (Si lagern, sind gut zu konservieren und, sofern sie mehr als 100 Haut betrage», sofort der Kiiegsleder-Aktiengeß-llschaft, Brr- lln Vf'. 8, Bchrenstr. 46, anzumelden. Vordrnclc können von dort bezogen werden.

6. Vorräte ausländischen Gefälles. Besitzer von Vorräten ausländischer, vo» Tieren der Gruppen 3 bis c stam­mender Häute traben die Bestände gut konserviert zu erhallen und Übersichtlich zu lagern. Sie Hab«, ferner eine genaue Lagerbuch- sühi-nng kinzurichten und die bei ihnen lagernden eigenen und fremde» Bestände, sanier ilzrc eigenen bei Spediteuren oder öfsent- liclnm Lagerhäusern läge«,den Bestände ieweils bis zum 5. jedes Monats nach dem Stande wm 1. desselben Monats der Kriegs- leder - A kt ieng esel l scho ft, Berlin W. 8, Behrnistr. 46, in Übersicht- licher Aufstellung jiu melden. (Vordrucke können von dort bezogen werden.)

Berlin, den 22. November 1914.

Der stellvertretende striegsininistec.

von Wan d el."

Von Seiten des GeiieraKommandos.

Der Chef des Stabes:

__ de Graafs, Gcnmalnmjoc. _

Berichtigung.

In der Bekanntmachung vom 16. d Mts. Krcisblatt Nr. 26 von. 16. d.,M«. betreffend: Verkehr mit Brotgetreide und 3eile 3 von oben statt 220 Granim zu lesen- 20» Gramm. Gießen, den 16. Mär» 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr. Usinger.

Bekanntmachung.

B e t r.: Anonyme Anzeigen

In letzter Zeit sind mehrfach anonyme Anzeigen bei uns ein« gegangen Sie wurden einfach dem Papierkvrb überwiesen. In gleicher Weise wird auch künfttghin »erfahren weiden. Wer daher «ne sachgemäße Bel>andlung der von ihin angebrachten Angelegen, heilen tvunscht, decke seine Angaben mit seiner Namensuntrrschrift. Gießen, den 16. März 1915.

Großherzogliches Kreisaint Gießen.

___ Pr, Nsingcr. _

iöett.: Die Einsendung der sür die Landeswaisenanstalt zu er­

hebenden Kollrkt«, und Bidchsengelder.

«» die Grohy. Bürgermeistereien der Landgemeinden . , des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, die das Waisenbüchsengeld noch nicht abgeliesert haben, werden an die alsbaldig« Einsendung erinnert. Gießen, den 10. Mär, 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Pr Usii, ger

Betr: Die Gemeindevoranschläge sür 1915.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemcinden des Kreises.

Voranschläge" sür"l^5 bie um « c ^ ,lbt Dnsendung der

Gieß - n , den 15.' März 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__Drllftn net.

Bekanntmachung.

Bctr.: Tie Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mebl nn Kr«s Gießen. > i Unter Zusammenfassung der in den Bekanntmachungen vom ^.^u-r ldlb betreffend den Verkehr mit Brotgetreide und 21 > und vom 15. käti l. Js. (Kreisblatt Nr. 2 t>) öffentlich bekanntgegebcne» Krcisauslchußbeichlüsse gilt für die Herstellung von Backwaren und den Verkauf vou Mehl in de»Landgemeinden des Kreises folgendes:

1. Es dürfen außer Brötchen zu 50 Gramm das Stück nur Roggenbrote von 2 und 4 Pfund Gewicht (auch w«i» das Brot im Privathaushalte gebacken wird) bereitet werden. Dis Rogacn- bwt darf höchstens 85°/» Rvggenmehl enthalten und erst am

2. Lage nach seiner Herstellung verkauft werden. Höchstens 30 Ge-

llTLfil f t l'l I P oPÄ Xn-X CTO , l, . k__._, , _ r.i »

wickitsteilc^des Roggemnehles dürfen durch Weizenbrotmehl ersesit Vcrkaussgewicht muß bei Roggenbrot 24 Stunden

werden. Das -- 111UD .

uach der Erstellung vorhanden sein.

2. DaS Bereiten von Kuchen, mürbem Gebäck und von sog Krepvelii ist auch im Privatlmushaltc verboten. Erlaubt ist die Herstellung von Zwieback und solche» Konditorwar«!, die nicht mehr als 20°/° Weizen- und Roggenmehl auf das Gesamtgewicht enthalten.

3. Weizen- und Roagemnebl darf von den durch die Gemeinde bestimmten oder zugelasseneu «teil«! ebenso wie Brot, Brötchen und Zimeback nur geqen Brotmarken abgegeben werden. Zwei Zwieback gelten ,ür et n Brötck/en.

4. Die Abgabe von Brot und Mehl nach außerhalb des Kreises verboten.

Gießen, den 18. Mär, 1915. I

Großherzogliches Kreisaint Gießen. _I. V: Hechl er.

Bekanntmachung.

S c t r.: Den Stand der Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen Sperrgebiete sind die Gemarkungen Bellersheim und Tberstadt.' vkobachtuiigrgebtcte sind die Gemarkungen Bettenhauscn und Obbornhofen.

Gieße», den 18. März 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ 3 V ; H c m in erde.

Bekanntmachung.

Stat»" b< r 3rft L WS 15 ' SR4t * 3s - wurden in hiesiger

gefunden: I^Kettenariichand, 1 Portemonnaie mit Inhalt, I wollener «timnpf, 1 Tanienporteinonnaie mit Inhalt' ve r ,L ot ' n: , 1 ^ n , ei ? e ® Hundtäschchen mit 2 Taschentüchern 'und 45 Muri Inhalt, 2 Kuabenunterhoseii, 1 Tamenhandtosche mit Portemonnaie. 1 schwarze Brieftasche mit Inhalt. 1 aol- dencr Ohrring mit Briilaittstein, 1 dunkle Btteftasche mit Papiergeld, 1 Portemonnaie mit Inhalt, l brauner .Kinder- Pelzkragen, I grüne Tamenhandtasche, 1 Hundepeitsche.

Ennpfangsberechiigten der gcsundeiwn Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nach. Mittags bn Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1. ersolgen. Gießen, den 17. März 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

H e m m e r d e.

Rotationsdruck der Brühl'jchen Univ.-Buch. und Steiiidruckerci. R. L

aug«. Gießen.