mjen zur Uebettretuna bn erlassenen Vorschrift, soweit nickt nach den allgemeinen Strafgesetzen höher« Strafen verwirkt sind, nach § 9 Zister „b" des „Gesetzes über den Belagerungszustand voni 4. Juni 1851" lvdcr Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 6. November 1912") mit Gefängnis bis ,» einem Jahre bestraft wird.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Kl. a) Meldevftichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis aus weftercs sämtliche Vorräte der nachstehend ausgeführten Klassen in festem und ftüssigcm Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5 ausgeführten Bestände
Klasse 23 . Wolfram-Metall ausgeschlossen Drähte mft einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm.
Klasse 24. Wolfram-Eisen <Frrrvwolfram).
Klasse 25. Wolftam-Slahl von 2 bis unter 10"» Wolftam- gchalt, unverarbeitet, vvrgcarheftct und in Fertigfabrikatrn, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch ivaren und/oder für Berbrauchsersatz auf Lager gehalten loerdcn, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), Kugellager, Magnete usw.
Klasse 26. Wolfram-Stahl von 10% und mehr Wolframgehalt, insbesondere Werkzeugstählc, unverarbeftet, vorgearbcitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch bcftnden, oder schon in Gebrauch waren und oder für Berbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähl«), Kugellager, Magnete usw.
Klasse 27. Wolftam in Erzen, in Schalken, in Neben- und Zwischenproduften, soweft nicht unter Klasse 23—26 fallend.
Klasse 28. Chrom als Metall und Ferrvchrom.
Klasse 29. Chrom-Stahl mft mindestens 0,5% Chromgehalt, unverarbeitet, vorgcarbeftct und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial: ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch beftnden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Berbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), Kugellager, Magnete usw.
Klasse 30. Chrom in Chrvmsalzen.
Klasse 31. Chrom in Erzen, rn Schalken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klasse 28—30 fallend.
Klasse 32. Molybdän als Metall.
Klasse 33. Molybdän in Legierungen, uirverarbeitet, vorgc- arbeitct und in Fertigfabrikaten .sowie Abfälle und Altmaterial: ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch beftnden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Berbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähl e>, Kugellager, Magnete usw.
Klasse 34. Molybdän in Erzen, in Schalken, in Neben- imd Zwischenproduften, soweit nicht unter Klasse 32 und 33 fallend.
Klasse 35. Vanadium als Metall.
Klasse 36. Vanadium in Legierungen, unverarbeftet, vorge- arbeitct und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welche sich in Gebrauch bcftnden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere scrtige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähl e). Kugellager, Magnete usw.
Klasse 37. Vanadium in Erzen, in Schäften, in Neben- und Zwischenprodukten. soweit nich unter Klafft 35 und 36 fallend.
Klasse 38 v Mangan als Metall und Mangancisen (Ferro- mangan) mft 70°» und mehr Mangangehalt.
Klasse 39. Mangan als Mangancisen (Ferromangan) unter 70°» Mangangehalt.
Klasft 40. Mangan in Eisen- und Stahllegierungen mft mindestens 20% Mangangehalt. unverarbeitet, vvrgearbeftct und in Ferngsabrikatcn, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen bei Verbrauchern die Fertigsabrikate, welch sich in Gebrauch befinden, >K>er schn in Gebrauch waren und oder für Vcr- biauchcrsatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), und Maschncntcüe.
Klasft 41. Mangan in Erzen. i
dl Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen', chmischn Verbindungen und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, ivic der Gcwichlsanteil des Hauvttnetalls der betreffenden Klasse ;u melden. Hauvtmetalle sind ftlr Klasse 23—27 Wolfram; iür Klaift 28—31 Chrom: für Klasse 32—34 Molybdän; für Klasse 35—37 Vanadium; für Klasse 38—41 Mangan.
Sind mehrere der -nzumcldendcn Metalle in einer Legierung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmctall anzumelden, das den höchsten Vrozentsatz aufweist.
a) Verbrauchern, welch den Gehalt an Hauvrmekall in den anzumeldenden Werkzeugen und Werkzeugstäblen der Klassen 25. 26, 29, 33, 36 und 40 nicht crnntteln können, ist gestattet, unter Nennung des Verwendungszweckes z. B. Scknellarbeftsstabl. Mag- netstahl, Kugellagerstahl ulw , dieft Posten nach Wenklaffen an- zumelden und zwar
Wertklasse a) bis 160 Mk.
Wortklasse b) über 150 Mk. bis 300 Mk..
Wertklasse c) über 300 Mk. für 100 kg Stich.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften uiw.
8 2. Bon dieser Verfügung betroffen werden;
a) all« gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 8 1 ausgeführten Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden, soweft die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solch Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Ge- wahrsain haben, soweft die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/ oder bei ihnen unter Zvllaufficht befinden:
o) alle Kommunen, öffentlich rechlich Körperschstcn und Verbände, in deren Betrieben solch Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbrauch werden, oder dft solch Gegenstände in Gewahrsam haben, soweft die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufficht beftnden:
ft) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Mcldctaae auf dem Versand beftnden und nich bei einem der. unter a, b und c ausgeführten Unternehmer. Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollauffich gehalten werden.
Vorräte, die in ftemden Sveichrn, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Vcriügungsberechigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.
Sind in dem Bezirk der Unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigsabriken, Fftialcn, Zweigbureaus und bergt), so ist die Hauptstellc zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Tie außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle beftndct) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
Umfang der Meldung.
§ 3. Die Mcldepfficht umfaßt außer den Angaben über Bor- ratsmcngen noch die Angabe, wem die ftemden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftsvstichftgen befinden.
Inkrafttreten der Verfügung.
8 4. Für die Meldepsticht ist der am 16. März 1915 (Mcldc- tag>, mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche. Zustand maßgebend.
Für die in 8 2 Absatz ft bezeichneten Gegenstände tritt die Mcldepfficht erst mft dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
Sofern die in § 5 ausgeführten Mindcstvorräte am 16. März 1915 nicht erreicht sind, tritt die Mcldepfficht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindcstvorräte überschritten werden.
Ausnahmen.
8 5. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen. Gesellschaften uiw., deren Vorräte (crn- ichließlifti derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht überschreit« in Klasse 23. 28. 32, 35 je 10 kg, in Klaffe 24, 33. 36 je 20 kg, in Klaffe 26. 27. 30. 31, 34. 37. 38. 39 je 150 kg. in Nasse 25, 29, 40, 41 je 300 kg.
Meldcdeftimmungen.
8 6. Die Meldung hat unter Benutzung der amllichen grünen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klaffe crhälllich sind; die Bestände und nach den oorgedruckten Klanen gettennt anzugebcn; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Wette nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehält von Erzen/, sind Schätzungswerte einzu- ttagcn, soscrn nicht die Bestimmung § lc zutrisft.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Att darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs- Rohston-Abteftung des Königlichen Kriegsminlsteriums. Berlin
66, Rauerstraxe 63—65 (Fernsprecher Amt Zentrum. 11 509) vorschriftsmäßig ausgesüllt bis zum 31. März 1915 einschließlich cinzurcichcn.
An diese Stelle sind auch alle Anftagen zu richten, welche die porlicgcnde Verfügung betteiien.
Tre Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate erstmalig wieder am 1. Juli auizugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats
.(Ort), 15. März 1915.
_ Veriügeude Betörte.-
Bekanntmachung.
Betr.: Beschlagnahme von Großvieh-Häuten. (Vgl. G. K. II e.
50 715 v 21. 12. 15.
Folgende BeickKagnahme-Verfttgiing des KricgsministcriumA wird hiermit bekannt gemacht:
„1. Alle Häute von Großvieh, die grHn mindestens 10 kg, salzfrei mindestens 9 kg, trocken mindestens 4 kg wiegen, und zwar von
a) Bullen, das heißt unbesthnfttenen männlichen Tieren.
d) C<fc'nt, das heißt beschnitten« männlichen Tieren,


