Ausgabe 
19.3.1915
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Y.ntrn höheren Preise als dein Höchstpreis erworben bat, so ist Aalt des bäckst Preises der EinstaiidSpreiS zu berücksichtigen.

Soweit anzrigepslichtiqc Vorräte nicht anaczcigt sind, wird für sie kein Prci-? gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen:

g 17. Der Besitzer der entcignctrn Vorräte ist irrvilichtet, sic zu verwahren und psleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie !n seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierbei cme angemessene Vergütung zu geivährcn, die von der höheren Ver­waltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.

S 18. Bezieht sich die Anordnung aus Erzeugnisse eines Grund­stückes. so werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grund- schulde» und Rentensazulden frei, soweit sic nicht vor dem 12. März 1915 zugunsten drS Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

§ 19. Ucber Streitigkeiten, die sich bei dem Entcignungsverfah- ren ergeben, entsckwidel endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.

§ 20 Wer die ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung über­lassene Gerste ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu an­dere» Zwecken verwendet, oder n>cr der Verpflichtung des 8 17, cnteignete Vorräte zu »crivahren und pfleglich zu behandeln, zu­wider h>»idelt, nnrd mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis 10000 Mark bestraft.

IV. Sondervorfchrifttn für unausgedroschene Grrftr.

g 21. Bei unausgcdroschcncr Gerste erstrecken sich Beschlag­nahme und Enteiginrng auch aus den Halm.

Mit dein AuSdreschcn wird das Stroh von der Beschlagnahme ei. Wird erst nach der Enteignung ausgcdroschen, so fällt das igentum am Stroh an den bisherigen Eigentümer zurück, so­bald die Gerste ausgcdroschen ist.

g 22 Der Besitzer ist durch die Beschlagnahnr« oder die Ent­eignung nicht gehindert, die Gerste auszudreschen.

g 23. Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten besckzlagnahnU oder enteignet ist, bestimmen, das; die Gerste von den, Besitzer mit den Mitteln seines laiidwirlsckxift- lichen Betriebes binnen einer zu bestimmenden Frist auSgedrvjchen Nnrd. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nickst nach, so kann die zuständige Behörde daS AuSdreschcn auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vor­nahme in seinen Wirtschaftsräunren und mit den Mittel» seines Betriebes zu gestatten.

g 24. Der liebernabincpreis ist gemäß g 16 sestzusctzc», nach­dem die Gerste ausgcdroschen ist.

g 25. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der gg 21 bis 24 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal­tungsbehörde. y VkNrilUN,.

g 26 Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Ausgabe, für die Verteilung der verfügbaren Gerstenoorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats zu sorgen.

g 27. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Hccrcsvcrpflegung daN Gerste nur an die Heeresverwaltungen, die Maiincvcrwaltung, Kvmmunaivcrbände oder an die vom Reichskanzler zugelasieneit Stellen abgeben.

g28. Tie Kvmmunalverbändc verteilen die ihnen überwiesenen Vorräte in ihren Bezirken unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichcn Verhältnisse.

Die Landeszentralbehörden können nähere Vorschriften über die Verteilung erlassen.

§29. Tic Kvmmunalverbändc oder die vom Reichskanzler zu- elasscncn Stellen können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe estimmtc Bedingungen und Preise vorschrcibcn.

g 30. lieber Streitigkeiten, die bei der Verteilung (§§28, 291 entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

g 31. Wer den Verpflichtungen zrmndcrhandclt, die idin nach g 29 auferlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

VI. Ausländische Gerste.

g 32. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht aus Geiste, die nach dem 12. März 1915 aus dem Auslände ein­geführt wird.

VII. AuSftlhnliigSbestimmungen.

' g 33. Die Landeszentralbkbörden erlassen die erforderlichen .Aussührungsbcstimmungcn.

g 34. Wer de» von den Landeszentralbehörden erlassenen AussührungSbestimmungcn zunndcrdandelt, wird mft GeiängniS bis zu sechs Monaten oder mit Gctdstrase bis zu 1500 Mark bestraft.

g 35. Die Landeszcntralbchkrden bestimmen, wer als Ge- mcindcoorstand, als KomiminalverbMrd. als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dreier Verordnung anzuschen ist.

VIII. Schluszbeftiinmungen.

g 36. Diese Verordnung tritt mit dem Tag« der Verkündung m Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunft des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 9. März 1915.

Der Stellvertreter des ReichskanzlerSl Delbrück.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Gerste.

Vom 12. März 1915.

Im Sinne der Verordnung de-s Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mft Gerste vom .9. März 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 1391.sind anzuschen: __

a) als Gcmeindevorsiand der Bürgermeister, in «Städten von mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister;

b) als Kvmmunalvcrband der Kreis;

c) als zuständige Behörde das Kreisamt:

61 als höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß. Darnistadt. den 12. März 1915.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

Bekanntmachung.

B c t r.; Tie Regelung dcS Verkehrs mil Gerste.

Unter Bezugnahme mit obige Bekanntmachungen und ins­besondere die gg 8, 9 und 12 der vom Bundesrat erlaiicnc» fordern wir hiermit alle diejenigen, die mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mcngkorn aus Gerste und Hafer im Gewahrsam haben, aus der Bürgermeisterei bis spätestens 2 5. März 1915'die Vorräte und deren Eigentümer anzugcbcn und dabei besonders diejenigen Mengen anzuftihrcn, die zum Füttern, als Saatgut oder als Saatgerstc oder zur Verarbeitung (g 4 Abs. 3 ad) beansprucht werden.

Gießen, den 46. März 1915.

Großhcrzogliches Krcisantt Gießen, vr. II s i n g e r.

Bctr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grotzlj. Bürgermeistereien der'Landgemeinden des Kreises.

Der Inhalt vorstehender Bekanntmachungen ist unter Hin­weis aus obigen g 12 alsbald zur össcntlichcn Kenntnis zu bringen.

Formulare zur Aufnahme der Ihnen erstatteten Anmeldungen werden Ihnen alsbald zugehen. Die hiernach ernwchscnen Orls- listen müsjcn am 27. März 1915 in unserem Besitz sein. Gießen, den 16. März 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Bctr.: Aussührung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 45) in der durch die Verordnung deS Bundcs- rats vom 25. Februar 1915 abgeänderten Fassung.

Mom 13. März 1915.

Aus Grund und in Ausführung des g 4 der Verordnung dcS BundeSrats über die Sickierstellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 und des g 5 Absatz 2 des Höchstprcisgesetzcs vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Tezcnrber 1914 tRcicks-Gcsctzbl. S. 516) bestimmen wir das Nachstehende:

g 1. Die Zcntral-EinkaufS-Gesellschaft m. b. H. und die nach g 1 der Bekanntmachung über die Sickierstellung iwn Fieischvoreä- ten rwm 25. Januar 1915 zur Beschaffung von Dauerwaren ver- pftichtcten Städte und Gemeinden n>erden gemäß g 2 Absatz 2 des HöchstprciSgcsctzes ermächtigt, die Besitzer zur Ucbertassung von Schweinen auszusvrdcrn, die sich im Großherzogtuni Hessen be- ftndcn.

Tic Auswrderung bat die Wirkung, daß Bcrfügungen über die von ihr betroiienen Schweine nichtig sind; den rechtsgcschäitlichcn Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die rm Wege der ZwangS- vollstrcckung oder Ärrcstvollziehung eriolgcn.

Derart erlassene Anssordcrungen urrde» imwirftam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von idncn Betrogenen zugegangcn sind, durch Erlaß der Bebördc (KreiSamt und in den Städten Darnistadt. Gießen. Mainz, Ossrnback und Worms Ober­bürgermeister) bcstätigl sind.

Von dem Erlaß einer Aufforderung nach Absatz 1 ist dieser Bebördc unverzüglich Mitteilung zu machen und Ausipruch der Entcignungsanordnung z» beantragen.

Darmstadt, den 13. März 1915.

Großhcrzogliches Ministerium des Innern.

v. Hombergk. Krämer.

Bekanntmachung

bcttesiend Vorratserdebung und Bestandsmeldung über SBoIfram, Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan. Nachstehend« Verfügung wird hiernitt zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit den, Bemerken, daß jede llebertretung (Ivo runter auch verspätet« oder unvoftständig« Meldung fällt), >owic jedes An-