KrcisWatt für den Kreis Gießen.
2^ _ 19, Mittrz _ 1915
Bekanntmachung
über die Regelung de« Verkehr« mit Gerste.
Vom 9. März >915.
Der Bundesrat hat auf Grund de« -3 de« Gesetzes über di« Ermächtigung de« Bundesrat« zu wirtschaillichcn Mahnahmen „sw. erlassen- ^Reichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verordnung
I. Beschlagnalime
8 1 Mit dem Beginn de« >2 März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Gerste für da« Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Vesckurssuna der Hecresvervllegung in Berlin, beschlagnahmt Als Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt auch geschrotcne, geguetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.
8 T Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentum de« Reich«, eine« Bundesstaat« vdcr Ellasj-Lotbringens, insbesondere im Eigentum eine« Mililarfiskus oder der Marincvcrwallung, oder tin Eigentum de« Kommunalvcrbande« stehen, in dessen Bezirk sie sich befinden:
d) Vorräte, die im Eigentum der Zciitral-Einkauss-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen;
c) Vorräte, die zehn Dopvelzentner nicht übersteigen.
8 3. .ln den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen
nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschästlichc Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den §S 4, 22 etwas andere« bestimmt,st Den rcchtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll ziehung erfolgen.
§4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen! Handlungen vorzunehmen. ,
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marine- Verwaltung und die Zcniralstellc ziir Beschallung der Heercsver- tztlegung, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfe»
a) Halter von Zuchttieren und Pferden, sowie ilntcrnchmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden!
d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihre-, Vorräten das z,ir Frühsahrsbestcllutig erforderliche Saatgut uir Saat verwenden f
c> Unternehmer^landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatztvccke Saatgcrste liefern, welche naäfwcislich au« land- wirlfchaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verlause von Taalgcrste besaht habe»' an- dere saatgcrste darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saalzwecke geliefert werden- °) ^"^rnehmer landwirtschaftlicher uni^ gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstelliiiig von Nahrungsmitteln, ins- befondere Mehl, Graupe», Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkasfce und von Bier, sowie zur Herucllung vvii Grünmalz für Brannttvcinbrcnncrei und Prehhoscsabri- katlvn verarbeiten: im übrigen ist die Malzbercitung iiicht »»lässig: Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierlelfährlich au« ihren Vorräte» nur fovicl Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekannt- machung, betreffend Einschränkung der Malzvcrwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 iRcichsGesetz- blatt S. 97) für sie festgesetzten Malzmcngen zur Bierberei- luiig herzustellen.
, §5. Tic Wirkungen der Beschlagnahme ciidigen mit der Ent-
eignung oder mit den nach § -1 zugelassencir Beräuherunge» oder Verwendungen.
- §6. lieber Streitigkeiten, die sich au« der Anwendung der §§ 1
bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig:
8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, bc- schädigt oder zerstört, verarbeite! oder sonst verbraucht, verkauft laust, oder ei» ailderes Veräußerung« oder Erwcrbsgcschäst über sie abfchlieht, wird mit Gcsängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bi« zu 10 000 Mark bestraft.
Ebenso toird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte er- forderlichen Handlungen pslichtwidriq unterlägt, oder tvcr al« Saatgerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet.
II. Anzeigcpflicht.
8 8. Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr al« nnen Doppelzentner Mcngkorn aus Gerste una Hafer mit dem Beginn des 12. März in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzu- zeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit aus dem Transporte befinden, ist unvcxzüglich nach dem Empfang von dem Einpfänger zu erstatten.
Vorräte, die zum Füttern, alö Laataut oder Taatgerste oder zur Verarbeitung jj 4 Abs. 3a bis d) beansprucht werden, fiiib je besonders anzugeben.
... 1 , 9 * iAnzeigen sind der zuständi^'n Behörde bis zum Marz 191.') zu erstatten und von ihr bis zum 28. März 191b dem Zkommunalverbande lveiterzu^eben,
8 10. Ilnlernchinrr geiverblicher Betriebe, die von der Be- !"«»'« des f- 4 Abs. 3 6 Gelnauch machen, haben bis zum Fünften leben Monats über die im abgelaufenen Monat eingetrctcnen Bei- anderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Bejchassnng her Hecresverpftegung Anzeige zu erstatten,
8 l l Tic zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der .tngaben die Vorrats und Betciebsräilmr des Anzeigepslich. tigeil zu unlerinchen und seine Bücher prüfen zu lassen
13 ' S* r „M* ">chl >» !"r gesetzten §rist erstattet,
oder wer wistenllich unrichtige oder unvollständige rinaaden'inacht, «'sd mit Gesang,»» bis zu sechs Monaten «der mit Geldstrafe bi» >500 Mark deftrasl.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bc, der Ausnahme der Vorräte an, 1. Dezeniber 1914 verfchwnwen hat, so bleibt er von der durch das Bersch,oeigcn verwirkte» Strafe frei.
8 18. Jeder Komniunalverband hat bis zum 3. April 1915 der Handeszontralbebördc und der Zentralstelle ziir Beschaffung ber HeereSverpslegung je eine Nachtveisung, getrennt für Gerste imb filr Mcngkorn an« Gerste und Hafer, cinzureicheii über: ai io 44mh den Anzeigen mit Beginn de«
4.4- Mar, 1915 seinem Bezirke Vorhände» waren:
b) die Vorräte, d,c hiervon im Eigenliinic des Reichs, eines nndesstaatS oder Elsah-Lvthringen«, insbesontv-re im Ei- geiitum eine« Militärsisku« oder der Marineverwaltting, e der Zentral Einkaufs Gcllllschaii m. b tz , staube»: o> die Vorräte, die hiervou in seinem Eigentum standeii ,ind sich »> feinem Bezirke besaiidci,-
a) bie Vorräte, die zum Füttern beansprucht werden:
e) die Vorräte, die in seinem Bezirk al» Saatgiit beansprucht lvcrdcn;
f) die Saatgerste, die nach 8 >4 Abs, 2o von der Eitteigiiiing
ausziincbmcn ist:
B) die Vorräte, die nach 8 14 Abs, 2 6 von der Enteignung ansuinebmen sind:
d) die Vorräte, die für die Enteignnng übrigbleiben,
III. Enteignung.
8 14 Das Eigentum an den beschlagnahintei, Vorräten gebt vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde ans das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beuchas,ung der Heeresvcrpslcgung, über. Beantragt die Zen- trutUelle die Ucbereignuiig an eine aiidcce Person, so ist das Eigei,, tum lauf diese übertrage»; sie ist in ber Anordnung zu bezeichnen. Von der Enteignnng sind auszunchmou:
»1 bei Hallern von Zuchttieren und Pferden, foiuic bei Unter- nehmern landwirtschaftlicher Betriebe die zun. Füttern in der eigenen Wirtschaft ersorderliche» Vorräte:
b) bei Unternehmer» landwiitschastlicher Betriebe das zur Früh, lahrsbestellimg erforderliche Saatgut:
c) Saatgcrsle, die nachweislich ans land>virlschaillichen Betrieben stammt, die sich ,n den letzten zwei Jahren mit den, Verkaufe von Laatgerste besaht haben:
6) bei Unternehmern landwirtsckwstlicher und geiverbticher Betriebe die zur Herstellnug von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Grauvcn, Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste», und Malzkance, von Bier oder von Grüumalz für Brannt. wenibreiincrei und Prehhejefabrikation beftimmten Vorräte, bot Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch er- lorderlich sind, um die »ach der Bekanittinachiiiig, botrefsciid Einschränkung der Maizverwendung in den Bierbrauereien, von. Io. ^Februar 19l5 (Reichs Gesetzbs. S. 97- für sie bi« zum 30. September 1915 festgesetzten Malzmenge» zur Bier- bereitung hcrzustcllen.
Der Gemeindcvorstand ist verpslichiet, dafür zu sorgen, das, das Saatgnl aufbewahrt i,„d zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet ivird.
8 15. Tie Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Bcsitzor des Bezirks oder eine« Teiles des Bezirks gerichtcl iocrden: im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung den, Besitzer zngeht, im letzleren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blaltes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
™ 8 16. Der llebernahmepreis wird unter Berücksichtigniig des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Weist der Besitzer nach, dah er zulässigerweise Vorräte z»


