Ausgabe 
16.3.1915
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1. «elbstverbrauchcr (#er«l. § 16) gelegentlich der zu Adlung Mär» I. I. vorgrnonimcnen Erhebung versehentlich als Bersorgungsbcrechligte anfgesllhrt wurden oder »ttt gekehrt:

2. die Zahl dv Bcrsorgungsberechtiglcn durch AL »der Zuzüge, Geburten oder Stcrbcsälle eine andere ge- nwrdrii ist:

3. Sr l b st v c r b r a n ch er infolge Aufzehrung ihrer Vorräte an Getreide oder Mehl vor dem 15. August f. I. in die Zahl der Versorg rings berechtigten stbergesührt iverden müssen.

8 5 .

G e ni c i ii d e n, die, unter Einrcchnung des ihnen vom Koni niunalverband (Ansschuß) für den Monat März überwiesenen Mehles, vom l. Februar bis 15. März l. IS. mehr wie 225 gr Mehl, und vom 15. März l. Js. ab mehr wie 200 gr Mehl iltr den Tag mib auf den stopf der als BersorgungSbcrechtigt an- zuschende» BevölBrnng verbraucht haben, wird der Mchrvcr- b r a »ch durch entsprechende Kürzung der späteren lieber weisnngcu ansgc rech net.

Besondere Bestimmungen für Liindgemeinden.

^ 8 6.

Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Bezirke iiberlragcue» PerbrauchSregclung ist in jeder Gemeinde vom Genwinderat ein A u s s ch u s, zu wählen. Vorsitzender des Ansschnises ist der Bürgermeister oder ein von ihni bestellter Ver­treter.

8 7.

Ter A ns sch uh (§6) hat:

1. für genaue Einhaltung der vom Kvmmunalpcrband erlassene», den Verbrauch regelnden Vorschriften zu sorgen.

. " den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine, Genossensckntsten usw.) zu überwachen, denen die Ge,ne,»de den Verlaus oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist,

3. die M e h l a b g a b c au die Bersorgnngsbcrechtigten da vor­zunehmen, mo niangels Vorhandenseins geeigneter Vertriebsstellen die Gcinnnde für die Verteilung selbst besorgt sei» mutz,

4. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften beratend, helfend und aussichtssührend mit- znwirkeii.

8 8 .

Mehl (Weizen- und Roggenmchl) und Brot dürfen nur vou der Gemeinde oder von den durch sie.bestimmten oder zu- gelafsenen «teilen (8 7 Nr. 2) und nur gegen Brotmarken abgegeben wcrdeik.

8 9 .

n»- /^uSweiskarlen sind von der Bürgermeisterei deu Wohnorts, für Betvohner solcher Gemarkungen, die einer Ge»,ernde vol>t»ch zugeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren a n s z u st eil e n , cs sei beim, dost wegen der größeren Nahe einer anderen Ortschaft oder in Anbetracht seitheriger mit dem "'bezug zu,ammenhängender Gepflogenheiten in, vinzeliallvon dem Aussckmß (§ 1) anders bestimmt wird

Lte hiernach zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brot­marken zu liefern.

.® ie A u s st et I u g der Ausweiskarten und die Abgabe

voll Brotmarken dar, nur an Personen erfolgen, die für die Ge­nie,iche oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind

Brotmarken werden den Ge- "ikiiidkN vom Ko,»niunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt.

. 8 w.

I,. 1 , vauelniltung i,nd für jede nicht zu einem baus-

stellen^ ^ Einzelperson ist eine Ausweis karte anSzu-

Zu eine,,t Saushalt rechnen sämtliche Personen, die in ihm ««. »n ung und volle Beköstigung erhalten (also z.' Bich t gängcr^usw^' aH ^ CUDärt ^ ^ cc Mahlzeiten einnehmen, Schlaf-

Fn der Ausweis karte ist die Zah l der zu dem betresscii- den vaushalt »chSrenden Personen, soivic der ihnen znstehenden ^'E/ken -nzugebe». W i e v i e l B r o t m a r k e ,eden, HmiS halt oder edcr nicht zu cliiem vaushalt gehörigen Einzelveriont

SÜSShS S;ä!*" s l * - -.. . "SS

§ 11 .

iperbof V °" CbCr Person für eine Woche beansprucht

2000 Gramm Brot oder bie entsprechende Menge Mehl oder r , ^2 Brätchen zu 50 Gramn, das Stück

Tic BroNnar-ken gelten nur für den Zeitabschnitt, der auf ihnen vermerkt ist.

^ Bei Beiänderungen in der Personenzahl des HauShaltS ist die A n s w c i s k a r t e der Bürgermeisterei vorzulegen. Für z u» ziehende Personen hat die Bürgernreisterci .Karten auszustellen. Weg ziehende Personen haben ihre Karten einschließlich der nicht verwendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzuliesern. Aendcrnngei, in den Karten durch die Inhaber sind unzulässig! und straibar. :

Wird eine Ailsweiskaric verloren, so ist dies sofoist der Bürgermeisterei anznzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Kalle ist ein« Gebühr von 25 Pfennig zu entrichten.

8 13.

Die AuSiveiSkarten sind nicht übertragbar.

Brotmarken sind keine Zahlungsmittel.

§ 14.

Gasiwirtschaitkn, «chank- unb Speisewirtichafle», Vereins- Häusern usw. sind auf entsprechenden Beschluß des dlnsschnsses (8 6) Brotmarken, bis höchstens zur Hälltc des zwischen den, 1. und 16. Februar ds. IS. fcstgestellien Turchschnittsverbrauchs zu- zuweisen. Die Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgebcu und müssen dafür eine besondere Vergütung ver­lange,^ sie müssen den Gästen gestatten, mitgcbralkstcs Brot zu verzehren.

8 15.

Den in 8 10 Ws. 1 und 2 gcnauiitcn Personen, die am 2. März ds. Js. im Besitz von mehr als 10 hg Mehl warm, ist der diese Menge überschreitende, »och vorhandene Vor­rat hei Zuteilung der Brotmarken mit 340 Gramn, für je zwei "rochen und jede zum Haushalt ^gehörige Person anzurechnen.

Landwirte erhalten, soweit sie als S el bst » er br au-> ch e r gemäß 8 4 Ws. 4 a der Bundesratsverordnung vom 25. Ja- Mar 1945 zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirlschast ein­schließlich deS Gesindes Brotgetreide oder Mehl zurückbehal- t c » haben, keine Brotmarken. Haben sie den Verbrauch der zurück- bchaltenen Menge imler Einhaltinig der in 8 4 Abs. 4 a der Bnw- deSratsverordimng sestgelegten Zeit glaubhaft gemacht, so tritt ilw Kraft Brotinarkcn ivie für jeden Hallshaltungsvorstand in

. § 17.

4,ic einem Haushalt nicht angchörigen TagcSarbriler wie Naherrirnen, Büglerinnen, Waschsrauen, Laujsraucn, TaglölMr usw., haben, svseru sie vom Arbeitgeber Kost erhalte». ihr »rot fel&ft zii stellen und sind berechtigt, hierfür vom, Arbeitgeber eine deni Wert des ihnen zukommendci, Brotes ( '/, des Preises «ms vierpsündigeii LaibeS Roggenbrot für den Tag der Beschäf- Ngniig) zu verlangen.

^ .. 8 18.

Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot

und Mehl von jedem Wnehmer j e d e s m a l die Vorlage des

ganzen noch vorhandenen BrotmarkenbeslandS zu verlangen und die Abtrennung der dem verkmiften Gewichte entsprechenden Zahl von Marken selbst vorzunchmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgctrennien Macken sorg faltig aufbeivahren und anr 10., 20. und letzten jede» Monats der Bürgermeisterei abliesern. Wf Grund des durch die abge- lic,crrtcu Brotmarken uachgewiesencn Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bäcker.

8 19.

Tic Bürgermeistereien haben über die in der Gemeinde (Gcinar- kungt vorhandene,, Haushaltungen und über die nicht zu einem Haushalt gehöre,idcu Einzelpersoncn (8 10 Ws. 1> ein Verzeichnis zu führen, aus den» der Name deS HaushaltmigsvvrstandS oder der Einzelperson, die Zahl der zugedem Haushalt gehörigen Per­sonen, die Menge des ihnen ziikom,enden Mehles oder Brotes und der Zeitpunkt »u ersehen sind, wann für dieselben AusweiSkarten iiick» Brounarken ausgehändigl lourden. Der Zcilpmikt der W- gabe der Vroliirarkeu i)t von der Bürgermeisterei aus der Austveis- rarte lmtn BrifÜFunci des Dienstsiegels zu venersen.

_ .. 8 20. ' '

kwwkdcrl..nndlttngctt gegen tne Porschristcn der 8 ff. werden 8 der Bundeöratsverordnung vom 25. Januar 1915 zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe dis zu

1500 Mark bestraft.

<u , / < * mie . n , nach g 52 daselbst von der nntcrzeichueten

Behörde Ge,ck>aite geschloen werden, deren Inhaber oder BelriebS- leileich i Befolgung der ihnenach de» erlassenen Wordnnngei» obliegeitden Pstichlen unzuverlässig zeigen ^ 8 21.

'4.tkic Anordnungen treten am 22. Mürz 1915 in Krait Giegen, den 15. März 1915.

Grohher»oglick>cS Krcisamt Gießen.

Ür. Us inge r.

Be ir.: Regelung des Verbrauchs von Brotgttreide »Nd Mehl tm Kreise Gleßen.

«» die Grotzh. Bürgermeifteteikn der Laiidgemkindei, des Kreises.

. Die vorstehende Bekanntmachung, die Ihnen in der erfvrd«- hicheu Anzahl von «onhcrahhrnckkii alsb ald ziigehen tvird, lvvlleil