Bekanntmachung .
»<tr.i ®k Regelung des Mehrverbrauch» in den Landgemeinden
Unternehmer landwirtschaftl ich er B «tri e b e dürfen nach A 4 Ws. 4 s der BuirdesratSverordmmg vom 2T. Januar 1916 zur Ernährung der Angebörigen ihrer Wirstchaft einlchliehlich der Auszügler sowie des Gelmdes M 1 Mär, 1915 btS 16. August 1915 zurückbehalien
Nlr I sür 2 iiir S illr 4 wr 6 lür « für 7 lür 8 iür 9 tilrU) Perfon Perl. Perf. Per,. Perf. Perf. Perl. Pest. Perl. Perf.
Brot« Ks Ke Ke Ke Ke Ke Ke Ke
a, treibe 49,5 99 148,6 198 247,5 297 349,6 396 446,6 495
Mehl 39,6 79,2 118,8 168,4 198 237,9 277,2 816,8 356,4 896
Den Betriebsuntcrnehmern wird hiermit an. empfohlen, diefenigen Ouantttaten. bezüglich deren sie nach vorstehendem aussonderungsberechtigt sind, unter Abzug des vom 1 Marz ab bis zum Tag der Aussonderung verbrauchten Oman- tums, d i. pro Tag und Person 300 er Getreide o d e r 240 er Mehl, alsbald von ihren übrigen Borraten ab zu sondern.
Es wird olme weiteres angenommen, daß die BelriebSunter- nchmer z u n ä ch st das M e h l, das sie besitzen, für sich zurück- behallen. Was ihnen a» Mehl nach erfolgter Ausson- d e r u n g noch übrig bleibt, ist bereits zugunsten des Koinniunal- vcrbands beschlagualnnt und, soweit Roggenmehl m Betracht kommt, dem Kmnmunalverband auch schon übereignet.
Damit die Uebernahmc des R o g genmehlS. nach demnächst eintretender Ucbereignung auch diejenige des Weizenmehls, gegen Bezahlung in das Eigentum des Kommunal Verbandes (Kreises) übcrgesührt werden kann, werden.tue Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebt hiermit ausgesorder«, bis spätestens jum 15. J. Mts. der zuständigen vürgermeisterei anzuzeigen, imemel Mehl, getrennt nach Roggen- uich Weizenmehl, sie noch übrig haben Die zuständige Bürgermeisterei tmrd alsdann das Erwiderlichc
^'"Reicht" das sich im Besitz eines landwirtschmstlichen Betriebs- Unternehmers befindliche Mehl zur Deckung seines Bedarfs sur die Zeit bis zum 16. August l. I. nicht aus. so hat er das fehlende durch Aussonderung von Brotgetreide, das sich noch in seinem Besitz und Gewahrsam befindet, zu decken. Für das am Mehl fehlende darf Vs mehr an Brotgetreide ein- behalten werden. Hier ein Beispiel:
Eine Familie von 6 Personen dar, nach der vorstelxmden Tabelle 237,6 kg Mehl aussondern. Sic verfügt aber nur noch über 100 kg. Ilm sich die fehlenden 137,6 kg M -hl zu verschaffen, muh sie noch 165.1 kg Brotgetreide (137,6 + 27,5 ld. i. Vs von 137,6]) vermahlen lassen , Selbstverständlich ist. dah diejenigen Betricbsunternehiner, die k c, n Mehl besitzen, das nach der vorstehenden Tabelle aus die Er- näbruna ihres .Haushalts entfallende Brotgetreide nicht nur aussondern, sondern auch nach und »ach vermahlen lassen können. M o I t e r » darf hierbei nickst mehr stattsinden. Es hat vielmehr Zahlung des Mahl lohn cs cinzutreten, da das Mehl, das der Müller durch das Moltern erhalten würde, oder schon erhalten hat, dem! Verzehrer entzogen ist, ihml also später fehlt lim* tont i, achtr « glich nicht ersetzt wird.
Ten Betricbsuntcrnehmern wird außerdem hiermit bekannt ge gebe», dah der hon der Kriegsqetreidegesellschait für de» Kreis bestellte K o m m i s s i o n ä r in Kürze mit der Ueberführung der beschlagnahmten stioggen- und Weizenvorräte in Eigentum der Kriegs- getreidegescllschast m. b. H. bi-flimteu wird. Sie haben also per fö »lich alles Interesse daran, das nach vorstehendem Erforderliche alsbald zu tu».
Gieße», den 4 März 1915.
Grohherzoalichcs Kreisamt Gieheu. vr. U sing er.
B e t r.: Wie oben.- .
An die Grohh. Bürgermeistereien der Land-eineinden des Kreises.
Unter Bezugnahme aus die vorsteheichc Bekaniitinackmmi emp schleu wir Ihne», die Uiilcruehmcr landivirtstimstlichcr Betriebe geeigneter Weise a »fz u fo r d e r n. die Aussonderung ihres vedaris a» Brotgetreide oder Mehl entsvreckst-ud dem dort Gc- sagte» sofort vorziinehmen und ihnen bis zum 1 8.1. Dl t S. die erforderlichen Angaben über ihre eveiituetleii Rcstbestände an Mehl z» mache». Die Ihnen hicrnack» gemeldeten Bestände smd von Ihnen in eine Liste, in der die Namen der Betriebs»,,ter- »ehmer und die Restbestände an Mehl (getrennt nach Roggen- und Weizenmehl) ausziistlhren sind, cinznlrage». Die Listen sind uns bis zu», 20. l. Mts. vorznlege» , .., , , r .
Wer mehr zurückbehält, als erlaubt ist, Macht sich ebenso straf bar, wie derjenige, welcher die ihm »och verbliebenen Bestände unzutreffend angilst. Sic nwllen dies den Betriebsniiternkhmeru gleichfalls bekannt gebe» und möglichst auch eine Kontrolle dalnu ausüben, dah von den erstgcuauuten nickst mehr als.zulässig iurllckbcl,alten wird Wir werden von Zeit »» Zeit die Rest, bestände nachkontrollieren lasse».
Gießen, de» 4. März 19IG.
Grohherzogliches Kreisamt Gjehen Vr. U f i n g e r.
«ekanntmachung.
«etr.i Regelung de« Berkehrs mit Brotgetreid« und Mehl.
Nachdem sowohl der Stadt Giehen w>« den Landge- m «i n d e n des Kreises das erforderlich« R o g g e n m e h l für die aus die Versorgung durch den Kvmmunalverband angcwieienc Bevölkerung für den Monat März überwiesen worden ist, und nachdeni den mit Regelung des Verbrauchs beauftragten Gemeindebehörden in Stadt und Land die Genehmigung erteilt wurde, sich für den Monat März den für den Zusatz zum Brot »iigelassenen Prozentsatz an Wetzen mehl käuflich u erwerben, sind die Nebergangsbestimmuiigen in j? 4 (lbsatz 4 unter e und £ der Bundesratsvervrdmmg vom 25. Januar 1915 gegenstandslos geworden.
Hiernach dürfen Händler, Müller, B ä ck e r u nd K o » . ditoren von ictzt ab kein Mehl mehr an privat« abgeden.
Es ist vielmehr nur noch den Gcmeindeverwaltun- gen erlaubt, zur Ergänzung ihres Bedarfs für b«n Monat Marz innerhalb der oben erwähnten Beschränkung Weizenmehl von Händlern oder Mühlen mit Zustimmung des Kommunalverbaudes zu erwerben. Weiter kann innerhalb der Stadt Giehen bis zur erfolgten Berbrauchsregelung durch die Stadt entsprechend dem unter 4 der Bekanntmachung tm obigen Betreff vom 21. Februar 1915 (Kreisblatt Nr. 21 vom 26. Februar 1915) Gesagten noch Weizenmehl bis zu einem Pfund im Kleinverkau, abgegeben werden. Ueber Roggenmehl, das bereits durch Bekanntmachung voni 18. Februar 1915 (Kreisblatt Nr. 18 vom 19. Februar 1916) in das Eigentum des Kommunalverbaudes Giehen übergegangen ist, darf nur noch der Kvminunatverbanb
Diktier werden die Händler, Müller und Bäcker in Sladt und Land hiermit -ufgefordert, der ihnen obliegenden Ber- pflichlnng, der Gemeindebehörde zum 2 0. l. Mts. die vorgeschriebenen Nachiveise über ihre Bestände au Mehl, getrennt nach Roggen- und Weizenmehl, einzureichen, pünktlich st nacht»» kommen Die Bäcker haben in der Nachweis»»« gewnd^ diejenigen Mehlmengen aufzusühren, die ihnen von einer Gemeinde oder von versorgungsberechtigten Personen zum Verbacken überwiesen worden sind. . .. , . , _
Zuwiderhandlungen gegen das nach vorstehendem erlas,en« Verbot der wrnercn Abgabe von Mehl an Private werden iiach 8 7 der Bundesratsvervrdnung vom 25. Januar h»£5mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 JJiarl bestraft. Aus unrichtige oder unvollständige Nackstveisc sowie aus Nichteiiihaltuug der gesetzten Frist für Einreichung derselben steht nach 8 13 der vorgenannten Bervidnung Gesängnis bis zu 6 Mo- naten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark Auh-rd-m wer» den wir von unserem Recht, die Geschäfte Zuwiderhandelnder schlichen zu lassen, Gebrauch machen.
Giehen, den 11. März 1915.
Grohherzogliches Kreisamt Gießen.
I)r. llsinger.
An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an di« Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen den Händlern, Müllern und Bäckern, den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung in geeigneter Weste zur Kenntnis zu bringen, sowie sich das ihnen noch für dn, Monest März fehlende Wcizenbrvtmehl vor dem 20. l. Mts. durch Bermittlung unseres ..Ausschusses »ür Regelung des Verkehr-^ mit Brotgetreide und Mehl" zu beschaffen. „ ^ ^
Die bei de» Grohh. Bürgernieittercren der Landgemeinden eiiigehendeu Nachweise sind uns von diesen dis (päteftens 22. L mts. abends vorzulegen. Der Oberbürgermeister zu Giehen wird ersucht, bis zum gleickzen Tcrini» eine Liste einzurcicheii. in bei- die Name» der Händler. Müller und Bäcker und das sich iwck, in deren Besitz besindlickie. ihnen nicht von der Stadl übcr- wieseue Mehl, gelreunt »ach Roggen.- und Wcijknuiehl, nacktzw- wie c» sind. Die rechtzeitige Einreichung der vorcrwähnlen Nack>. Iveile ist erforderlich, dainil alsbald »ach dem 22. l Mts. die Ukdcrffidrung der noch in Belrackst koimncuden Mehlvorrate in d»,s Eigentui» des KomuiunalverliandcS veraulahl werden kann.
Zuwiderhandlnngen sind niluackijickstlich zur Anzeige zn brtmir».
Gieße», den 11. März 1915.
Grohherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr. : Höchstpreis sür Brot. , ,
Wir haben zunächst für die nachstehend ausgesührten 44 Gemeinden den Höchstpreis für Brot sestgesetzt und zwar: für den 4 Psund Laib aus 7äPsg. für den 2-Psund-Laib auf 38Psg. ,
2,Ibach, «Ilendori a. d. Lda.. Mertshauie». Ällen-Bu,eck. Annerod ldersi-vd. Be,lern, Burkhavdsselden, Elimdach. Garben- teick' GellShausen. Giosnm-Buscck, Grohcu Lmden, Grüiiiuge». Hattenrod, Hausen, He„ck,elheim. Hungen. Kesselback», Klei» 1»' de» Langd. Laug-Gü»s, LangSdors, Leidgefter», Lick», linde» sttulh, Lollar. Landors, Mainzlar. Oden bansen. Oppcuri'd. Re k-eilsbaisten Reisksickieu. Rüdbingslinusen, R,»kersliai»en, Sinn-


