Ausgabe 
12.3.1915
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

«ftetol S 516) uiib Dom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetz-l.

I. 2p) wirb folgende Bekanntmachung erlaIen:

H 1 . Xcr Paris für eine Tonne Chile salpeter darf 240 Mt.

"^^ 2 "^Ter"söchstpreis gilt für Chfle-Salpcter. der sich inr freien Verkehr des Reichsgebietes befindet. Die unterzetchncle Kvmmandodehördc kann Ausnahmen gestatten.

8 3 Der .Höchstpreis schließt. die Vcrscndungskostcn ab heu­tiger La.,erstelle nicht ei» und gilt für Zahlung Zug unk Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 p. h. für Jahres­zinsen über Reichsbankdiskonl hinzugefchlagen werden.

8 4 Tie Eigentümer der in, freien Verkehr des Rcrchsgcbietcs befindlichen Mengen von Chile-Salpeter iverdcn hierdurch aiifgcfor-- dcrt, ihre Vorräte, soweit fic nicht nachweislich durch vorltegeiwe Anfträqe auf Lieferung von Sprengstoffen und Pulver für tue deutsche Kriegsmacht belegt find, bis zunv2tch Marz der Kriegs- chemikalienAttiengefellschast, Berlin W 66. Maurerstraße 63/65, zum Höchstpreise »n überlasse». .. m .... .

§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis »n 10000 Mark ivird bestraft: ......

1. wer den nach 8 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet:

2. wek einen anderen zuin Abschluß eines Vertrages auffor­

dert, durch den der Höchstpreis überschritten wird, oder sich zw einem solchen Bertraac erbietet; ...... . .

3. wer Chile-Salpeter beiseite schaftk, beschädigt oder zerstoll;

4. leer Vorräte von Chile-Salpeter dem zuständigen Beam­ten gegenüber verheimlicht. _ _ . , _.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 5. März 1915 in Kraft. T>e Unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpi.nkt des Außerkrafttretens.

Frankfurt a. M., den 5. März 1916.

Stellvertretendes Generalkommando 18. Armeekorps.

Kriegsministeriuni.

Zur Beschlagnahmeversilgung vom 22. November 1914 über Groß- viehhänte.

Ji, mehreren Fällen ist versucht tvorben, häute von 10 und mehr Kilogramm Grüngewicht unter Umgehung der in der Be- fchlagnahmeverfügung vom 22. 11. 14 erlassenen Vorschriften als Kalbfelle" in den Handel zu bringen und Gerbereien unmittel­bar zuzusühreu.

Daher ivird nochmals ausdrücklich darauf hmgewiescn, daß alle Großvieh- (Rindvieh-) häute auch sogenannte ^.Kalb­felle" unter die Beschlagnahmeversügung fallen, sofern sie grün mindestens zehn, gesalzen (jedoch oberflächlich vom Salz befreit) inindestens neun, trocken mindestens vier Kilogramm wiegen.

Berlin, den 27. Februar 1915.

Ter Kriegsminister Wild von Hohenborn.

Bekanntmachung.

B e t r.: Brandstiftung.

In Rücksicht aus die groß« Zahl voll Btandsällen, welche sich in der letzte» Zeit ereignet haben, sieht sich die Grotzh. Braud- verficherungskammer veranlaßt, die Bevölkerung aus die Bestinr- inuna des S 8 des mit der Verhängung des Belagerungszustandes veröffentlichten Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gicßener Anzeiger 9tr. 17® v. 1914) und die damit verbundenen schweren Folgen im Falle einer nachgewicsenen vorsätzlichen Brandstiftung beson­ders hinzuweifen.

Gießen, de» 6. März 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gieße», br. U s i n g e r.

8 8 .

Wer in eincin in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Ver­ursachung einer Ncbcrichlvenimnng, oder des Angriffs, oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zi­vil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffe» oder gefährlichen Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, wird mit dem lode bestraft.

Sind »iilderndc Ilmstände vorhanden, so kann, statt der To­desstrafe, auf zehn bis zwanzigjährige Zuchthansstrafc erkannt iverden.

E i n f ii h r u n g s g e f c tz zum R c i ch s st r a f g c s e tz b n ch.

Bis zum Crlafsc der in den Artikeln 61 und 68 der Berfa,- inng des Norddentschen Bundes vorbchaltene» Bundesgesetze sind die in den 88 «1, 88. 307, 811, 312, 315, 322, 323 und 324 des Strasgesetzbnches für den Norddeutschen Bund mit lebcnslänglicheist Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, ivenn sie f» einem Teile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeld-, Herr in Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder «»ährend einer gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Ärie- ges auf dem Kriegsschauplätze begangen iverden. _

Bekanntmachung.

Betr Unfälle aus Bahnübergängen.

Tic Königlich Preußische nnd Großhcrzoglich hcfslfch« Eisen- bahnbireklion Mainz teilt mit, daß im Jahre 1913 die Zahl der

überfahrenen Fuhrwerke sowohl aus den Haupt- als auch asts den Nebenbahnen de» Eisenbabn-Tsrektionsbezirks Mam» um 2 ge­stiegen ist. Nach Mitteiluna der Königlichen Eisenbahndirektion Frankfurt a. Ms. liegen bei den Hauptbahnen ihres Mzirk« die gleichen Verhältnisse vor. während her den Nebenbahnen d,e Zahl >cr überfahrenen Fuhrwerke um 1 zurückgegangen ist.

Tic meisten dieser Unfälle find, wie ,n unsere« früher er- angenen Bekanntmachungen bereits erwähnt, ans die Fahrlasltg- eit der Geschirrführer zurückznsühren. . .. ._

Indem wir diese Bekanntmachungen in Erinnerung bnngen, empfehlen >vir den Großb. Bürgermeistern durch ortsübI,aw Ver- öifenilichung erneut ans die Gefahren Hmzuwerstn, die durch llnauf-- mcrlsamkeit beim Befahren von unbewachte» Eikenbahn uebergan-

Wir Äsenoch darkuf hin. daß eine Belcuckstiing der land­wirtschaftlichen Fuhrtverke ivcscntlich dazu beitragen imirdc, ltn- fällen vorzubengen.

Gießen, den 4. März 1915.

Großherzoglichcs Kreisaml Gieße,r.

c t r.: Schweinezähliing »nd Ermittlung der Kartofselvorräie am 15. Marz 1915.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gieße» und an die Großh. Bürgermciftcrefen der Landgemeinden drs Kreiies.

Tie durch Bundcsratsbefchluß von, 4. März 1915 angcordnete Sch wein ezähluna. sowie die Ermittln» g sämtlicher ~ artoffelvorräte finden am l S Märi 1915 statt.

Tie Leitung der Zählungen innerhalb des Äroßhcrzoglnms ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern der Grotzh. Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt übertragen

«vordem ^ Erhebungen liegt den Großh Biirger-

meiftercic» (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. E>ne Vergütung ür die Mitivirkenden wird von Staatswegen nicht geleistet.

Ten Großh. Bürgermeistereien bleibt es anheimgcstelll, an- znordnen, daß dieselbe» Zähler zugleich die Kartoffclvorrale er­mitteln und die Schweine zählen. In diesen, Falle müssen die Zählbezirkc sür beide Zählungen die gleichen sei».

Tie »öligen Zähl listen und Ge m ei d e b o g e wird Ihnen die Großh. Zentralstelle für die Laichesstatistik »»mittelbar »usenden. Diejenigen Bürgernieistcreien, die bis zum 13. März nicht im Besitz der nötigen Zählpapicre find, wolle» sich telegraphifch an die genannte Zentralstelle wenden wir folgt:Landcsstalistik Tarmstadt, Zählpapicre noch nicht eingetroffe», Bürgermeisterei NN"

Auf den Gemeiichcbogen ist eine Aiiweisung aufgedruckt, aus der Sie ersehen, wie die Zählungen im einzelnen durchzuführen find. Tamit dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit den Be- stimimingen genau vertraut machen und die Zahler belehren, Tas Ergebnis der Zählungen ist dicfesinal von ganz besonderer Bedeutung.

Was die Ermittlung der Kartoffelvorräte anlangt, so mache» wir noch daraus aufmerksam, daß alle Vorräte o h n e A n s n a h m c (Speifekartoffeln, Kartoffel» zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken k ermittelt werden sollen. Es find nicht bloß die g e h n- lichen Haushaltungen auszunehme», fondem auch alle landwirtschaftliche», gewerblichen, Handels- und Verkehrsbetriebe. Ferner find die Borräte seftziis,eilen, die sich im Gewahrsam von Gein e i de Gemeinde- verbänden, von Behörden des Staates oder des R e i ch c s (P r v v i a n t ä m t e r n s w.) beünden. Kariös,elnienge», die sich am 15. Mär, ans den, Transport befinden, sind von dem Empfänger ebenfalls anzngebe». ........

Ter zur Angabe verpflichtete Haushalt,ingsvorstand, Betriebs inhaber ufw. hat feinen Karioiselvorratlügtichst genau zu schätze». Ein Abwiegen wird nicht verlangt.

Anfragen bezüglich der Zählungen send an die Grotzh. Zen- tralstelle für die Landesstatistik in Darmstadi zu richten.

Tie zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Borratsrämne oder sonstige Ansbeivahrnngsorte, wo Vorräte von Karlosseln zu vermuten find, zu untersuchen »nd die Bücher des z»r Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

Äcr sich iveigerl. Angaben zn mache», oder wer >ahr- laffig oder wissentlich unrichtige ober nnvollständige An­gaben «nacht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis z» zehnlansend Mark bestraft; auch können Schweinc- »nd Karlofietvorräte, deren Vorhandensein verfchiviege» ivird, i»r Urteil für dem Staat verfalle» erklärt werden

Die a » s g e s ü 111 c u Z 8 hllisten u n d die Ilrfchrif- G e m e i n b f b o «c n f i it b kürz an dieGroßh. Zentr,. desstatistik in Tarmstadt einznfende». Ter Ter-

ten der Gemeindebogcir 2 2. M ä r ~ " '

spätestens bis zui

an dieGroßh. Z en t r a l st c l l e f ü r di c L a n-

> n muß unbedingt e i n g e h a l t e >r w erde».

Tie Zählnngsergebniffc sollen nicht veröffentlicht werden. Gießen, den 9. März 1915.

Cln'hherzoglickies Kreisamt Gießen. l)r. U f i u fl e v.