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Absatz 2 der Beiordnung des BundeSrats vom 2b. Februar ISIS -MeichS-Gejetzbl. S. 118) den Kreisausschuß.
Tatmstadt, den März 191b.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
Bekanntmachung
»der das Berinischen von Kleie mit anderen Gegenstände». Bom 4. März 1915.
Auf Grund von 8 1 der Verordnung des Bündesrats vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (ReichS-Gcsetzbl. S. 534) und im Anschluß an un-
^ e Bekanntnrachung vom 9. Januar 1915 lTarmstädlcr Zeitung . 10) bestimmen wir, daß Roggen- oder Wcizenkleie, die mit Gerstenkleic vermischt ist, in Verkehr gebracht werden darf. Darmstadt, den 4. März 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dombergk. Krämer.
Bekanntmachung.
B e t r.: Anbieten von Waren vv. zum Besten der Kriegsfürsorge.
Tie nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps zu Frankfurt a. M. vom 26. Febr. 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 6. März 1915.
Großherzimliches Kreisamt Gießen.
6r. ll sing er.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III d. T. Nr. 3759/1619.
Frankfurt a. M., den 26. Febr. 1915.
B e t r.: Anbieten von Waren pp. zum Besten der Kriegsfürsorge.
Verordnung.
Aus Grund des 8 1 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich für den mir unterstellten Bereich des 18. Armeekorps an:
Privatpersonen ist es verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde Postkarten, sowie überhaupt Waren aller Art, geiverblich« Leistungen oder Darbietungen (auch theatralische und musikalische) mit dem Hinweis daraus anzubicten, zu verkaufen oder anzukündigen, daß der Ertrag ganz oder teilweise zum Besten einer für Kriegszwecke geschossenen Wohl- tätigkeitSeinrichtnng bestimmt sei. j
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 60 Mark oder verhältnismäßiger Hast bestraft.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
B e t r.: Zurückstellung von Privataufträgen hinter Aufträge der Heeresverwaltung.
Die nachstehenden Bekannlmachnngen des stellvertretenden Ge- neralkonimandos des XVIII. Armeekorps in Frankfurt a. M. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 6. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
?lbt. III d J.-Nr. 40 740/3229.
Frankfurt a. M, den 13. Nov. 1914.
Es sind Klagen darüber erhoben worden, daß die zu Lieferungen für die Heeresvenoaltung vcrpstickteten Fabrikanten von ihrer Prrvatkundschaft, sogar unter Klageandrohung, zur Erfüllung der dieser gegenüber übcrnommeuen LieferungSverpslichtungen in einer Weise gedrängt werden, daß daS Interesse der Heeresverwaltung darunter lüdet.
Die Privattundschast der Heereslieferantcn nnrd daraus hingewiesen, daß ein solches Verhalten nicht nur in höchstcni Grade unpatriotisch, sondern auch unter Umständen nach den 88 329, 48 R.St.G.B., welche die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Liefcrungsvcrträgen für Hceresbcdürfnissc im Kriege, soloie die Anstiftung dazu mit Gesängnisstrafe bedrohen, strafbar ist.
Zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung verordne ich gleichzeitig:
Tie Bcftiedigung von Privataufträge» unter Zurückstellung pvn Aufträgen der Heeresverivaltung ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimnren, auf Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand voin 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis tu einem Jahre bestraft.
Der KoinMandierende General:
Freiherr v o it Gall, General der Infanterie.
XVIII. ArNleckorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. VI a, III b. T. Nr. 3590/1695.
Frankfurt a. M., den 28. Febr. 1915. Betr.t Zurückstellung von Privalaufträgen hinter Aufträge der Heeresverwaltung.
Bekanntmachung.
Meine am 13. November 1914 erlassene Verordnung, bctr. das Verbot der Befriedigung von Privataufträgen vor Aufträgen der Heeresverwaltung (IIIb Nr. 40740/3229) erweitere ich dahin:
Die Befriedigung von Privataufträgen unter Zurückstellung von Aufträgen der Heeres- und der Marineverwaltung ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimme», auf Grund des 8 3 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis ,u 1 Jahr bestraft.
Der Kommandierend« General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt.: IIo J.-Nr. 41995.
Frankfurt a. M, den 14. Nov. 1914.
Alle Versteigerungen von Häuten und Fellen sind bis auf weiteres verboten.
Der Kommandierend« General: gez. Freiherr von Gall.
Bekanntmachung.
B e t r.: Die Regelung des Mehl Verbrauchs in den Landgemeinden des Kreises.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen nach 8 4 Abs. 4 u der Bundesratsverordnung vom 27. Januar 1915 zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich der Auszügler sowie des Gesindes für die Zeit vom 1. März 1915 bis 15. August 1915 zurückbehalten:
lür I für 2 für 8 kür 4 Kit 6 kür 6 ILr 7 lüt 8 kür 9 kür 10 Pe-son P-rf. P-rs. Perf. Perf. Perf. Peel. Pers. Perl. Perf.
Brot- kg k? kj ki; kg kg kg kg kg kg
getreid« 49,5 99 148,6 198 247,6 297 848,5 896 445,6 496 »der
Mehl 39,6 79,2 118,8 168,4 198 237,6 277,2816,8 856,4 396 Den Betriebsuntcrnchmern wird hiermit an - empfohlen, diejenigen Quantitäten, bezüglich deren fie nach vorstehender Aussonderung berechtigt sind, unter Wzug des vom 1. März ab bis zum Tag der Aussonderung verbraucksten Quantums, d. i. pro Tag und Person 300 gr Getreide oder 240 gr Mehl, alsbald von ihren übrigen Vorräten ab zu sondern.
Es wird ohne weiteres angenommen, daß die Betriebsunter- nehmer zunächst das Mehl, das sie besitzen, für sich zurückbehalten. Was ihnen an Mehl nach erfolgter Äusson- d e r u n g noch übrig bleibt, ist bereits zugunsten des Kommunai- verbands beschlagnahmt und, soweit Roggenmehl in Betracht kommt, dem Kommunal verband auch schon übereignet.
Damit die Uebernahmr des Roßgenmehls nach demnächst eintreteuder Uebereignung auch dieienig« des Weizenmehl» >egen Bezahlung in das Eigentuni des Kvmmunalverbandes (Krei- es) übergcsührt werden kann, werden die Unternehmer landwlrt- chastlicher Betriebe hiermit ausgekordert. bis spätestens jora 15. I. tlts. der zuständige» vvrgermeisterei anzuzeigen, wieviel Mehl, getrennt nach Roggen- und Weizenmehl, sie noch übrig habm. Die zuständige Bürgernieisterci wird aledann das Erforderliche veranlassen.
Reicht das sich im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs- Unternehmers beftnbliche Mehl zur Deckung feines Bedarfs für die Zeit bis zum 15. August l. I. nicht aus, so hat er das Fehlende durch Aussonderung von Brotgetreide, das sich noch I» seinem Besitz und Gewahrsam befindet, zu decken. Für das am Mehl fehlende darf Vs mehr an Brotgetreide ein- behalten werde». Hier ein Beispiel:
Eine Familie von 6 Personen darf nach der vorstehenden Tabelle 237,6 kg Mehl aussondern. Sic verfügt aber nur »och über 100 kg. Um sich die fegenden 137,6 kg Mehl zu verschaffen, muß sic noch 165.1 kg Brotgetreide (137,6 + 27,5 ld. i. ‘/ 5 von 137,6]) vermahlen lassen. Selbstverständlich ist, daß diejenige» Betricbsuiiternehmcr, die kei n Mehl besitzen, das nach der vorstehenden Tabelle für die Ernährung ihres Haushalts entfallende Brotgetreide nick» nur aussondern, sondern auch nach und nach vermahlen lassen dürsen. Maliern darf hierbei nicht mehr stattfinden. Es hat vielmehr Zahlung des Mahllvhnes einzutreten, d>r das Mebl. da» der Müller durch das Molkern erhalten würde, oder schon erhalten hat, dem Verzehrer entzogen ist. ihm also später fehlt und lhm nachträglich nicht ersetzt wird.
Den Betriebsunlernebmcr» kvird anßerden, hierniit bekannt ge- >eben, daß der k>»„ der KriegSaetretdegesellschalt für den Kreis be- teNte Kommissionär in Kürze mit der Uebersührung der beschlagnahmten Roggen und Weizeniwrräte in Eigentum der Kriegs-


