fcn «litt und Verwertbarkeit der Kartoffeln voll der höheren Ver> waltungsbchördc lisch Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt
ß 10. Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartosseltrocknerei, Kartoffel- stärke oder Kartosfclstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartossel-Verwertungs-Gcscll- schast m. b. H. verwendet werden.
All. Die Trockenkarlofscl-Verwcrtungs-Gcsellschast m. b. H. untersteht der Aussicht des Reichskanzlers.
812. Die Landcszentralbehördcn erlassen die erforderlichen Ansführungsbcstimmungen.
S 13. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft:
1. wer der nach 8 1 oder § 6 bestehenden Lieferungspslicht nicht nachkommt,
2. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt,
3. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des 8 10 zuwider hergestcllt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, seilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
814. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung, bclresscnd Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartosseltrocknerei, vom 5. November 1914 sReichsgesetzblatt Seite 471>.wird ausgchoben.
Berlin, den 25 . Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
Eber die Regelung des Msatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei sowie der Kartosselstärlesabrikation.
Vom 2. März 1915.
Zuständige Behörde im Sinne von 8 9 der Verordnung des Biundesrats von, 25. Februar 1915 (Rnchs-Gesetzbl. S. 118) ist das Großh. Kreisamt desjenigen Kreises, in dem die zu übereignenden frischen Kartoffeln aufbcwahrt werden.
Darmstadt, den 2. März 1915.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern.
v. Hoinbergk. Krämer.
Bekanntmachung
Mit Beziehung aus die durch den „Reichsanzeiger" vom 17. Februar 1915 erfolgte Bekanntmachung des Kricgsministe- riums vom 16 Februar 1916, betressend die Abgabe von 30000 t Sjof" an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heercsverpflcgung, Berlin W 66, Leipziger Straßes, wird daraus aufmerksam gemacht, miß die Anträge auf Ueberlassung von .Hafer zur Befriedigung dringender Bedürfnisse der genannten Zentralstelle von den einzelnen privaten Pserdehaltern nicht unmittelbar, sondern durch Perinittlung der zuständigen Konimu- nalbehörde vorzulcgc» sind. >
Berlin, den 23. Februar 1915.
Königlich Preußisches Kricgsministeriuni. _ Wild von Hohenborn.
Bekanntmachung.
Durch die Bekanntmachung vom 24. Februar 1915, betreffend die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten sind in Abänderung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1914 (Reichsanzeiger Nr. 303) nachstehende Arzneimittel und Geräteteile neu dem Verbot unterstellt:
Caacara Sagrada und ihre Zubereitungen, Folliculi Sennae, Hexamethylentetramin sUrotropin, Formt», Aminosorm usw) Rhizoma Hydrantis canadensis und ihre Zubereitungen, Sennes- dlätter (rolia bennae), Styrax, roher oder gereinigter, Teile von Fieberthermometer».
Berlin, den 24. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
XVIII. Armeekorps btellvertretendes Generalknunrando Abt. Via, Illb. T. Nr. 3590/1695.
, ' „ „ Frankfurt a. M.. den 26. Febr. 1915.
»etr.: Zurückstellung von Privatanfträgen hinter Aufträge der Heeresverwaltung.
Bekanntmachung.
Meine am 13. Novnnber 1914 erlassene Verordnung, bclr das «erbot der Belriedigung von Privatanfträgen vor Aufträgen der »eeresverioaltimgi (Illb Nr. 40 740/3229) erweitere ich dahin:
Die Befnedigung von Privatausträgcn unter Zurückstellung der Heeres- und der Marineverlvnltunq ist ver-
. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze knne höhere Strafe bestimmen, aus Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 nrit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.
Der .Komi,laudierende General:
Freiherr von Ga ll, General d^ Infanterie
XVI11. Ärmrekorp»
Stellvertretendes Generalkommando
Abt. IN d. T. Rr. 3759/1619.
Frankfurt a. M., d«n 26. Februar 1915.
B c t r.: Anbitten von Waren usw. zum Besten der Kriegslürsorgeh
Verordnung.
Aus Grund des 8 4 des Gesetzes über den BelagernngSznslaitd vom 4. Juni 1851 ordne ich für den mir unterstellten Bereich deS 18. Anneekorps an:
Privatpersonen ist es verboten, ohne Genchnngnng der »u-> stäichigen Polizeibehörde Postkarten sowie überhaupt Waren aller Art, gewerbliche Leistungen oder Darbietungen lauch theatralische und musikalische! mil dem Hinweis daraus anzubreten, zu verkansen oder auzukündige», daß der Ertrag ganz oder teilweise zum .Besten einer sür Kriegszwecke geschaffenen Wohl- tätigkeilseinrichtung bestimmt sei.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 60 Mk. oder verhältnismäßiger Käst bestraft.
Der Kommandierende General!
Freiherr von Gall __ General de r Infanterie.
XVIII. Anneekorps Stellvertretendes Generalkommando Mt. V. Illb. T. Nr. 1317/1796.
Frankfurt a. M.. den 27. Februar 1915.
B e t r.: Besorgung von Briesschaftcn der.Kriegsgesangenen durch
Privatpersonen.
Verordnung.
Aus Grimd der §8 1 und 9 des Gesetzes über de» Belagerungszustand bmn 4. Juni 1851 ordne ich an:
Privatpersonen ist es verboten, Briessckmften von KriegS- geiangcnen oder an Kriegsgefangene in Empfang zu nehmen oder zu besorgen.
Uirter Kricasgesangeiieii sind alle Militär- itnt> Zivilge- sangenen zu verstehen, gleichgültig, ob sie sich in den Kriegsgefangenenlagern selbst, in Lazaretten oder an einer Arbeitsstelle besinden.
Zutmderhaiidlungen iveichen »ach 8 9 des vorgenannten Gesetzes init Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall __ General der Inf anterie.
XVIII. Armeekorps
Stellvertretendes Generalkommando
Abt. Il c/L. T.-Nr 1228.
Frankfurt a. M., den 28. Februar 1915. Betr.: Beschlagnahme der Wolle.
Beschlagnahme.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Borschrist bestrast wird.
Das WoNgesäll« der deutschen Schaffchnr 1914/15, gleichviel, ob sich dasselbe bei den Schashalteni, an sonstigen Stellen, oder noch auf den Schafen befindet, sowie das WottgefAlc bei de» deutschen Gerbereien wird von heute ab für die Zweck: der Heeresverwaltung in vollem Umfang beschlagnahmt und der Weiterverkauf verboten. Desgleichen ist verboten jedes andere Rechtsgeschäft, welches eine Veräußerung des Wollgesäftes zur Folge hal. Verboten ist außerdem das Scheren der Sä>ose zu einer seüheren, als der.in anderen Jahre» üblichen Zeit. Tic Wolle hat an den» Orte zu verbleiben, wo sie sich im Augenblick dieser Bi-schlagnahmc- Bersügimg befindet.
Soweit sich die Wolle am Tage der Bckanntniachuilg bereits in den Betrieben und eigenen oder gemicleten Lagerräumen voll Fabrikanten, die Hecreslieserniigen auszusühren habe», befindet, ist die Weiterverarbeitung gestattet, sosern die Wolle nachweislich zu Heereslicserungen verarbeitet loird.
Vorschristc» über die Vcrivendinig der beschlagnahinten Woll- bestände erfolgen in kurzer Zeit durch d>is Königlich Preußische Kriegsniinistcriimr und werden öffentlich bekannt gemacht.
Stellvertretendes Generalkommando
18. Anneekorps. -
Beka» ntmachung.
Tic nachstehenden Belanntinachungen Großh. Ministerft,ms des Innern bringen wir zur öff«ntliche»r Kenntnis.
Gießen, den 6. März 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße».
IJr. ItUnser.
Bekanntmachung
Über die Regelung dcS Msatzes von Erzeug,itssen der Kartoffel- lrocknere, sowie der .Kartoffelstärkesabrikatioii.
Vom 4. März 1915.
Jan Anschluß an unsere Bekanntniachnng vom 3. ls. Mts bestimine» wir als höhere VerivaltnngSbehöede im Sinne von 8 9


