Kreisblatt für i>e» Kreis Gietzen.
Kr, 249 , Mürz1915
Bekanntmachung
Uber die Höchstpreise für ftutterfartofMn „nd Erzeugnisse der Kartosseltrocknerei sowie der Kartossclstärkesabrikation Vom- 25. Februar 1915.
.Der Bundesrat hat ans Grund des ß 5 de» Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) >n der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tezeniber 1914 (Reichs Gesctzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen;
8.1. Der Preis für die Tonne ittländtschcr Futter- oder Fcld- kartosseln dars beim Verlause durch den Produzenten nicht übersteigen :
im ersten Preis«ebiete, uämlich in den preußische» Provinzen Ostpreußen, Westpreußcn, Posen, Schlesien. Pommern, Brandenburg. in den Großherzogtümern Mecklenbnrg-Schwerin,
Mecklcnvurg-Strelitz.461)0 Mark;
im zweiten PreiSgebicte, nämlich in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmallaldcn. im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ost- Heim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachse» Al tenbnrg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- bausen^S^tvarzburg-Rudolstadt, Neuß ä. L., Reuß L.
im dritten PreiSgebicte, nämlich in den preußischen Provinzen Schleswig Holstein, Hannover, Westfalen, ohne den Re- cherungSbczirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schautnburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne da? Fürstentum Birkenfeld, im .Herzogtu,ne Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg-Lippe. Lippe, in Lübeck, Bremen,
Hamburg. 49,00 Mack;
im vierte» PreiSgebicte, nämlich in den übrigen Teile» des
Dcntschcn Reichs. 50,50 Mark.
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln verkauft, ohne sich vor dem I August 1914 gewerbsmäßig mit dem An - und Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben.
Der Höchstpreis eines PreiSgcbicts gilt für die in diesem Gebiete produzierten Kartoffeln.
Tie Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine Tonne nicht übersteigen.
8 2. Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffel- trockuerci„nd Kartoffelstärkefabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikantcn nicht übersteigen für den Doppelzentner
Kartojfelflocken. 35,00 Mark.
Kartomlschnltzel.. 33,75 Mark.
Kartosselwalzmehl . 39.00 Mark,
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkeniehl . . 48,00 Mars.
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht über
steigen für den Doppelzentner
kkatroffrl
stocken
in der prenßlfchen Provinz
Oslvreiiste».35,80
in de» übrigen Teilen des ersten Pretsgebiets . . . 36,80 n, zweiten Preisgetncle . . 37,30 m dritten PreiSgebieie . . 37,80 m vielte» PreiSgebieie . . 38,30
Kartoffel- Kartoffel
ftartofklfiärfc
ftlltfel
wal.mthl
»lld Qouofiri« ft äi femefit
Mark
Mark
Maik
34,65
39,80
48,30
35,65
40,80
48.80
36,06
41,30
49,80
36,55
41,80
42,30
50,80
37,06
50,80
die fünf Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffel- tvalz,nchl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärke,nchl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gellen die Höchstpreise nicht.
Ein nach den Msätze» 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender .Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunchmcn sind. ,
Der Reichskanzler kann für Kartofselwalzmchl, das nur bis z» sechzig vom Hundert dnrchgemahlcn ist, eine Preiserhöhung bis zn einer Mark für den Doppelzentner gestatten,
§ 3. Die Höchstpreise (§ 1 und Z 2) gelten für Lieferung ohne Smk, bei Kartosfelwalzniehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstürkemehl sür Lieferung mit Sack,
Sie gelten für Barzahlung der Empfang, Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach 8 1 und 8 2 Absatz l bis zu zlvri, bei de» Höchstpreisen nach z 2 Absatz 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 8 2 Absatz 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbankdiskont biningefchlagen werden.
8 4. Die Höchstpreise nach 8 1 und 8 2 Absatz 1 schließen dt« Kosten des Transports bis zuni nächsten Güterbahnhose. bet Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schisses vd« Kahnes, sowie die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise „ach § 2 Absatz 2 schließen die Kosten de« Transports bis zum Bahnhof des Ortes ein. wo die Mare ab- zunehmen ist.
Die Höchstpreise nach 8 2 Absatz 3 gelten ab Lager,
8 5, Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bnndcsrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens,
Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Futterkar- toffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltiocknerci sowie der Kartvsscl- stärkesabrikalion vom ll. Dezember 1914 (Refchs-Gefetzbl. @. 5)5) und vom 11. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 15) werden aus- gehoben.
Berlin, de» 25. Februar 1915.
Der Stellvertreler des. Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Km-wKel- trocknerci und der Kartoffelstärkcfabrikation.
Vom 25. Februar 1915.
Der Bundksrat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dt« Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lRcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen;
8 1. Wer Erzeugnisse der landwirtschastlichcn oder gewerblichen Kartosseltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), ist bis znm 30. September 1915 verpflichtet, seine gc» samten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trocken- kartoffel-Berwertungs-Gesellichaft m. b. H. in Berlin auf bereit Anwepung zu liefern.
Die Herstellung dieser Erzeugnisse in Lohn ist nur inil Genehmigung der Trvckcukartofsel Verwertungs-Gesellschaft in. b. H. gestattet.
8 2. Tic Vorschriften des 8 1 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die
1. i,n eignen Wirtsckwflsbctriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschastsbetrieb ihrer Mitglieder verwendet iverdeu,
2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschloffenen Lie- fciungs- oder Mahlvertrages erforderlich find,
8 3. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockcnkartoffel-Ber- wertungS-Gefellschaft m. b. H. nnter den Bedingungen des Gefellschaftsvertrages beizutreten.
8 4. Hinsichtlich der Berlvertung der gelieferten Erzeugnisse, durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu tvorden, keinen l9ebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maßgabe, daß Über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.
8 5. Erzcngniffc der Kartofsellrockncrei im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kartossel trockenschnitzel lind krümel,
b) Kartossclilocken,
^_c) Kartosselwalzmehl.
Streitigkeiten darüber, ob eilt Erzeugnis der Kartone!trockner« zu den unter o bis c ausgesübrlen Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler,
8 6. Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemchl berstellt oder durch andere Herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartosfel-Verwertnngs Gesellschaft m. b. H. ans deren Anweisung zu liefern.
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
8 7. Die Vorschriften des 8 6 gelten tncht für Erzeugnisse oder Bestände, die
1. sür de» Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten verwendet tverde»,
2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschloffene» Liesc- rnngsvertrags erforderlich find.
8 8. Die Trockenkartoffkl-Vcrwertungs-Gefellfckiaft in. b. H. hat die Erzeugnisse und Bestände (88 1 und 6) abzunehinen.
8 9. Die zuständige Behörde katin auf Antrag der Trockenkar- toffel-Berwertnngs-Gescllschaft in. b. H. ihr oder einem von ihr be zeichneten Trockner (8 1) oder Stärkehersteller (8 6) das Eigentum an irischen Kartosscl» übcrt.agen, auch soweit sür sie Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Bei diesen Kartoffeln tritt an Stelle des Höchstpreises der KartosselprciS von neunzehn Pfennigen für da« Stärkcprozciit.
Bei Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt find, wird der NebcrnahniepreiS n»!er Berücksichtigung des Höchstpreises sowie


