w» Iwnver LandeSzenlrddehkdcde (fit dt» Abnahmeott al» inaß. «doch fwfUiumt wird, nach den» Durchschnitt der b«iden letzten Hchiptinarlttag« vor dem.EigentnmSüberaange.
Bei Schweinen von SO bis 100 Kilogramm Lebendgewicht «Jlr» al» Marktpreise auf j« SO Kilogrmnm Lebendgewicht fflt jlonahmeorte
») <n den Vre,Asche» Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern m der Gewichtsklasse
von 00 bis
66 Kilogramm Lebendgewicht 49
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b) m den prenßischeu Provinze» Brandenburg, Sari,sc». Sastes- wig-Hol stein, im Kreise Herrschaft Schmalkalden. im Königreiche Sachsen, in den Großherzogtümeru Meckleiiburg-Schioc- rin, Meellenburg-Strelitz, ini Großbcrzogtum« Sachsen ohne die Enklave Ostheiin a. Rhön, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altcnburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr. Anhalt, im Kreise Blankenburg, tm Amte Calvörde, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und Schivarzburg Rudolstadt, Reuß (i. ü., Reuß j. L, in Lübeck, Hambnrg in der Gewichtsklasse
von GO bis 65 Kilogramm Lebendgewicht 50
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vrooiuzr,, jjoimoper, nveniaie», miiein- grotnnj, vesten-Rassau, int Großherzogtum Oldenburg, im verzogtumc Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in de» Fürstentümern Waldeck, Lippe, «ochaumburg-Lippe, in Bremen in der Gewichtsklasse
von 60 bis 05 Kilogramm Lebendgewicht 51 Mark,
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d) m de» übrigen Teile» des Deutschen Reichs in der Gcunchtsklasse
von >!0 bis 05 Kilogramm Lebendgewicht 52 Mark,
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Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung i» Krair Ter Reichskanzler bestimmt de» Zeitpunkt des Außerkrast-' treten-,
Berlin, de» 26. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
De l b r ii cf.
Bekanntmachung.
® c 1 *• : Die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuit, Verkehr aus , össentllchc» Wegen und Plätzen,
Zndenl wir die nachstehende Bekanntinächüng des Stellvcr trcters des Retchskanzlers von, 25. Februar d, I. zur öffentlichen Kenntnis bringe», bemerke» wir, daß als die in der Bekannt ' wachung erwähnte höhere Verwalt,»ngsbehördc sür die Eingesessenen d^s, Kreises Gieße» das Unterzeichnete Großh. .Kreisamt in Betracht
Gießen, den 3. März 1915.
GroßherzoglicheS Kreisaint Gießen,
F, B,: Hechler,
_ Bekanntmachung
vereisend Zulassung von Krasisahrzeugen zmn Verkehr auf össent- lichcii Wegen und Plätzen,
Vom 25, Februar 1915,
Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die rnnZchtiaung de» BundeSrats zu wirtschastlichcn Maßnahmen usw, »»».<« 1914 (Reichs Gcsetzbl. S, 327) folgende Verordnung
Kl Die vor den, 15, März 1915 nach Maßgabe der Verord „9„0 „bn den Verkehr mit Kraftfahrzeugen twtn 3. Februar 1910
lA^s'Gesetzblatt $ 889) und 21. Juni 1913 (Reichs-Gesetzblatt 8 2o) «folatc Zulassung eines Krastsahrzeuges ,um Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlischt mit dem 1». Mär» 1915 Der Eigentümer des Fahrzeuges bot die nach Absatz 1 wir- kungotos gewordene Zulassungsbeschcintgung unverzüglich an die für Innen Wohnort zuständige höhere Verwaltungsbehörde ab. »uliefern Nnterblnbt die Ablieferung, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Zulassungsbcscheinigung einzuziehen Die Z„- lallungsbescheinigung ist von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres auszubewahrcu.
, , Die Erneuerung einer nach §1 erloschenen Zulassung er- folgt aus Antrag des Eigentümers durch die höhere Berwaltungs- behördc aus icderzeitigen Widerruf, soscri, für den weitere» Verkehr drs Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Et« öffentliches Bedürfnis bars nur anerkannt werden:
1 den Verkehr der Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließ. Illhen Benutzung tm Dienste des Reichs, eines Bundesstaates oder einer Behörde bestimmt sind,' für Den Verkehr von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von Ecuertvehren zu dlenstticheil Zwecken oder von gemeinnützigen Anstalten zur Krankenbesördcriing oder zu Rettungszwecken benutzt werden:
3. für den Verkehr von Krastoninibusse»:
4. für den Verkehr einer von der höheren Berwaltungsbeliörde zu bestimmenden beschränkten Anzahl von Kraftdroschken und Mretwagen:
5. für den 'Verkehr anderer Krastsahrzcuge, sofern von ihrer Zulassung die Ausübung eines im öffentlichen Interesse! liegenden Berufs (Acrzte. Tierärzte und dergleichen) ah. hangt.
— t.^’ e ,Z^assuug von Lostkrastsahrzeugen kann außerdem erneuert werden, wstrn ihr Berkehr zur Aufrechteihaltung gewerblicher Be. tnebe erforderlich ist. -
. , Der Antrag aus erneute Zulassung ist vom Eigentümer des Fahrzeuges bet der für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungsbehörde schriftlich anzubringen. In dem Antrag sind anzugeben: Name und Stand des Eigentümers, Art und Bestim- ntuiig des »ahrzcugs, das zugcleilte volizciliche Kennzeichen. sowie die Umstande, welche die weitere Zulassung begründen
Die Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. März 1915 zulässig.
.J 4 . Wird dein Antrag auf erneute Zulassung stattgegeben. so erhalt der Eigentümer die tnt § 6 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 vorgeschriebcne Zu- laisungsbeschetnigiiitg mit folgendem aus Seite 3 einzutragcnden Vermerk: „Aus lederzcitige» Widerruf zum Verkehr auch nach dem 14 Marz 1915 ,»gelassen"- der Vermerk ist durch die höhere Vertvaktungsbehöide unter,christlich zu vollziehen und mit dem Amtsitempel zu versehen.
, ^ird dem Antrag aus erneute Zulassung die bisherige Zu. lassungsbeschnnigung beige,ügt, oder ist sie schon vor Stellung des Antrags gemäß § 1 Absatz 2 an die höhere Verwaltungsbehörde abgellkscrt worden, so tvird der die erneute Zulassung aussprecheiidc Vermerk in die bisherige Zulasslingsbcscheiniguiig eingetragen.
.... 85 Die höhere Verwaltungsbehörde hat in der von ihr ge- führte» Liste der zugelasseiicn Krastsahrzeuge die erneute Zulassung enies Fahrzeuges in der «valte „Bemerkung«»" in auqcnsälliger Weise kenntlich z„ machen. Die erneute Zulassung von Pcrsoncn- krastsahrzeiigen. die der Stempclabgabe sür Krastsahrzeuge unterliegen, hat sie alsbald der zuständigen Steuerstclle mitz»teilen.
8 6- Rach dem 14. März 1915 darf die Zulassung eines Kraft- sahrzcngs nur erfolgen, wenn neben de» Boraussetzungen der Ber- ordnnng über den Verkehr mit Krastfahrzcugen vom 3. Februar 1910 und 21. Juni 1913 eine der Voraussetzungen des K2 dieser Verordnung erfüllt ist Die Zulaffungsbescheinignnq ist mit dem Bermcrkc „aä, (j 4 dieser Verordnung zu versehen.
8 7. Die Zulassung (tzß 2,6) ist zu widerrufen, wenn das Fahrzeug imtzbränchlich, insbesondere zu anderen als den die Zulassung begründenden Zwecken benutzt wird.
8K Ein Kraslsahrzeng, das entgegen den Vorschriste» dieser Verordnung aut »stentlichcn Wegen oder Plätzen mrkehrt, kann von der höheren Veiwallungsbehördc ohne Entschädigung sür dem Staat verfallen erklärt und eingezogen werden.
... Gegen die Entscheidung der höhere» Verwaltungsbehörde ist Beschwerde nur bei der Landeszcntralbehörde zulässig. Die LandeS- zentralbehörde entscheidet endgültig.
.. 8D Vorstehende Vorschriften sindci, keine Anwendnug aus Krastiahrzeuge, die im Eigentunie der Landesherren, der Mitglieder der landesherrliche» Familie» und der Fürstliche» Familie Hohenzollcrn, der bei dem Tculscheii Reiche oder cinzelne» Bundesstaaten beglaubigten Vertreter anderer Staaten, der Postverwal- tnngeu, der Hceresverioaltniigen oder der Marinevelivaltiing stehe».
810. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung «> Kraft. Der Buudcsrat bestimint den Zeitvnnkt des Außerkrast- trctei,» und erläßt die alsdann ersoiderlichen liebergaugSvoi- schrislen.
Berlin, den 25. Februar 1916. -
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e i b r ü ck.


