Ausgabe 
5.3.1915
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ktü Ausstellung Hon Griiiidländereien »sw. entgegensetzen, ivenn Tie glauben, daß Anordnungen unsererseits oder berat, im Inter esse der Sache gelegcir sind.

Gießen, de» 24. Februar 1915.

Großherzoalichcs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Bctr. : Tas Ansmahlen von Brotgetreide.

Es ist zu unserer Kenntnis gelangt, daß die Mühleiibesitzer die Borschriiten über das Ausmahlcn von Brotgetreide immer noch nicht genügend beachten. Inden, wir nochmals ausdrücklich daraus Hinweisen, daß Weizen mindestens bis zu 80 Prozent und Roggen wenigstens bis zu 89 Prozent durchgcinahle» werden muß, und zwar letzterer auch dann, wen» er mit Gerste vermischt ist, geben wir gleichzeitig belannt, daß unausgesetzt Revisionen slatlsindcn und Zuwidkrl-andclndc unnachsichtig zur Anzeige gebracht werden Gieße», den 3. März 1915.

Großhcrzogliches Kreisan.i Gießen.

De. U s i g c r.

Bekanntmachung.

Betr.: Beschlagnahme der Hascrvorräte.

An dt» Oberbürgermeister der Stadt Giehen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach 8 8, letzter Absatz der Bckanntmachnng über die Rege­lung des Verkehrs mit Haler vom 13. Februar 1915, ist der Ge- meindevorstand verpslichlel, dasür zu sorgen, daß der als Saat­gut dienende Hascr nicht etwa an Pferde versüttcrt, sondern auibe- tvahrt und zur Frühjahrsbestellung auch wirklich verwendet tvird. Bei der großen nationalen Bedeutung, die der Fürsorge sür die nächstjährige Ernte zukommt, wird Ihnen die gewissenhastcste Ersüllutig der Ihnen hiernach auserlegten Uebcrtvachnngsvslicht ganz besonders cingeschärst. Bei ihrer Ausübung hat Ihnen die Gendarmerie jede gewünschte Unterstützung zuteil werdeit zu lassen. Gießen, den 9. März 1915.

Großhcrzogliches Kreisaint Gießen.

I)r. U I i n g c r.

An die Gendarmerien des Kreises.

Sic wollen etwaigen Ersuchen, die nach Maßgabe des obigen Ansschrcibens an sie gerichtet werden, Folge leisten.

Gießen, den 2. März 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. Usina c r.

Beschlagnahme.

Bctr.! Beschlagnahme der Wolle.

Nachstelwnde Beringung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretiiiig, sowie jedes Anreizen zur Uedertreliing der erlassene» Borschrist bestras, wird Das Wollgesällc der deutsch,, Schafschur 1911/15, gleichviel, ob sich dasielbe bei den Schajhalter», an sousiigcn Stellen, oder noch ans dei, Schaski, befindet, sowie das Wollgesälle bei den deutschen Gerbereien wird von heiite ab für die Zwecke der Heeres­verwaltung in Willem Umsang beschlagnahnit und der Weiterver­kauf verboten. Desgleichen ist verboten jedes andere Reelstsgeschäst, welches eine Beräußernng des Wollgesällcs zur Folg« hat. Ber- boteu ist augerdeii, das Tel!«reu der Schafe zu einer trüberen, als der in anderen Jahren üblicheil Zeit. Die Wolle hat an dem Pi e »» verbleiben, wo sic sich im Augenblick dieser Beschlag, nähme Verfügung befindet. , "

t,, Wolle am Tage der Bekaiintmachung bereits

I nt v n f' n!> "Lbiicn oder gemieteten Lagerräumen von yabrikanlei, die Heercslicferungen auszusübren haben, befindet, st die Weilerverarbeilung geitoltet, sofern die Wolleachw,üs,jch z» Heereslieserungen verarbeitet wird.

.^..dorschnilen über die Verwendung der bescküagnahnite» Woll- bes ände erwlgen in kurzer Zeit durch das Königlich Preußische Kne^mmlsterlilni und werden öffentlich bekannt gemacht Fra» ksu r< a. M.. den 98. Februar 1915.

Vtellverlretettdes Gencralkvniinando, 18. Aruicekorps.

m!!o^"^""E>ü>acrmristkr der Stadt Gießen und an die ^urakrnieistereieu der Landgemeiirde» des Kreises

össentlichcn ~'»"'"«chung wollen Sir auf ortsübliche Weise vcr-

Gießen, den 3. Män 1915. i

Großherzoalickws Kreisaint Gießen.

Dr. U s i n g c r.

^ C ' : Schlachchstch"^ ^'leichter.ing der Untersiichiing von

«> >1.,.^«.-"^ Polizeiamt Gießen und au die

^"U.^lirgermeistereien der Laudgcmrindeu des Kreises.

. ^Eer Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung und Ber- 5 Februar 1915 abgedrnckt im Kreisblatt Nr 15 benachrichtigen wir Sie, daß Großh Ministerium des Innern Anordnung der in der Bekaiiiitiiiachniig deö Reichskanzlers voiii 91. v. Mts Nr 46*1 maelalknien

"ot, daß ii. de., Vorschriften ^e7Ujs7beschön'°1'dnuiig'

über die Aiisübung der Fleischbeschau eine weitere Aendcrung nicht einzutreten hat und daß somit die in obiger Bekanntmachung ge« wächrtc Erleichterung nur eintretcn kann in Fällen, in denen nach den auf Grund der Fleischbefchauordnung getroffenen Anordnungen die Fleischbeschau durch Tierärzte ausgeüvt wird.

Sie .vollen das Fleischbeschanpersonal in Ihrer Gemeind« hieraut Hinweisen.

Gießen, den 3. Mär, 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gieße», vr. U s i n g e r.

Bekanutuiachung.

P e t r.: Anmcldevslicht sür in Pflege genommene Militärpcrsonett.

Aus Antrag und in, Einvernehmen mit dem Garnisottkollb- mando zu Gießen tvird folgende

polizeiliche Anordnung

erlnssen:

Alle Quartiergebcr, bei denen sich genesende Militärpersone» m Privatpslege befinden, haben binnen 48 Slunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizciamt) die Namen der betreffenden Mililärversoiic» (Oisiziere und Mannschaften) an- zumelden. Tie Anmeldung Hot auch dann zu erfolgen, tvenn eigene Angehörige der Onarliergebcr von diesen in Pflege gcnoinmcn werden.

Ziiwideihandliinge» gegen diese volizeilichc Anordnung werden ni>t Geldstrasc bis zu 90 Mark, int Falle her Uneinbringlichkeit mit eiitlprechender Haststraic, geahndet.

Gießen, den 19. Noveniber 1914.

Großherzogliches Kreisaint Gieße».

Dr. U f i» g e r.

.?'* Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises, das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Es wird Ihne» hiermit zur Pflicht gemacht, de» Befolg der vorstehenden volizeilichen Anordnung genau zu überivachcn. Die Großh. Bürgermeistereien sowie das Großh. Polizeiaint Gieße» werden außerdcm angewiesen, die Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ein­gehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs unmittel- bar an das G r o ß h. B c z i r k s k o in m a » d o Gießen wcitcr- zugebki, D,e liebersendung der Aiimeldungeii a» das Bezirks- rvnimando aus den Laiidgemeinden Hai unter Ausschrist des Per- MerksSceressache" und ünter Beisügung des Amtssiegcls aus "9 zu erfolgen. Die Beförderung durch die Post ge- lchieht alsdann vortotrei.

G i c ß c » , den 19 November 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gieße».

____l,r. 11 f i ii fl e r.

Bekanntmachung.

®ctr.: Den Vertrieb der Lose zur l. Klasse der 6. Prcußisch- * s _ Süddeutschen (932. Königlich Prcuß.) Klassenlotterie.

An das Großh. Polizciamt Gießen und die Großh Btirgei- meiftcrcicn der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme aufnsere imGießencr Anzeiger" Nr. 63 vom 16. Oktober 1914 abaedrncktc Bekanntmactzing bcnachrich- l'«*" d--K der Vertrieb der Lose der I. Klasse der

6. Preußisch-Suddeiitschkil ,932. König,. Preuß.) Klasse,,lotterie «rm 4. Juni d Js beginne» und die Ziehung der I. Masse dieser Lotterie am 9. uni, 10. Juli 1915 stattlinden wird.

Gießen, den 27. Februar 1915.

Großhcrzogliches Kreisanit Gießen. l>r. U! i n a c r.

«eianntmachung.

B c t r.. Abandkinna der Besann,machung über die Sicherstellung von Flcischvorrätcu von, 25. Januar 1915 (Reichsgcsetz- olatt S. 4o).

Tic nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters de« ö,se'n«W %mZs b - W " 0fT ' IDir bl'rnti, zur

Gießen, den 3. Mär, 1915.

Grdßhcrzoglichcs Kreisaint Gieße»,

I. B.: Hechle r.

, _ v Bekanntmachung

peueoeiib der Bckanntmockvmg über di« Sichersteiluuo

von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-GeseM. S M Vom 25. Februar 1915.

Ter Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Einlächtigung des Bundesrats zu Ivsrtsckmftlichen Maßnabin«! °L'.un7-r1as^^' (Reichs-Gesetzbs.S." 397 " sölende^er»

Artikel 1.

dee Bekaimtttmcl.img über Sicherstellung von Fleischvor- Een vom 95. Ja,mar 1915 (Reichs Gcsctzbl. S. 45) wird sol- gnrde Aerrdenln,^ vorgenvmm«ir:

1 erhält foignibe Fassung:

, d Marrtprers gilt bei Schweinen über 100 Kilogramm Le- bendgewicht die amtliche Preisfeststellung des Schlack,,vichmarkts