Ausgabe 
5.3.1915
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Kreisblatt für den Kreis Gießen.

Rr. 235« Marz1913

58 c t r .: Die Freigabe der Waldweide und die Abgabe von Futter« . mittel» and dem Walde.

An de» Oberbürgermeister der Stadt Gietzen und an die Grotzh Pürgermeistereie» der Landgemeinden des Kreises.

Um die Erhaltung der Viehbestände toahrend des Krieges sicher iit stelle», ist es erforderlich, dass im Bedarfsfälle Gelegenheit zur Waldwelde geboten wird. Zunächst wird nur der Einlrieb von Schweinen und Schafe» in Betracht fomnien, zumal durch die Schweine anch die noch etwa vorhandene Eichelmast nuhbar gemacht werden kann. Von Mai ab wird anch die Rindvichweide an ge­eigneten Waldorten nusgeiibt werden können.

Nach Verstlgmig Grvsth Ministeriums der Finanzen, Abt für Forst- und Kamerawerwaltnng. a» die Ärosth Oberförstercie» sind im Domanialwaldc alle Bestände, die ohne wirtschaftlichen Nach­teil den einzelne» Bieltgattunge» geöffnet tverden können, ohne Entgelt zur Weide sreizugeben, vorausgesetzt, dass sür entsprechend« Aussicht gesorgt wird Namentlich must Fürsorge getroffen werden, dast kein Verlaufen der Tiere. Eindringen in Hegen, Berbeisten und Schälen von Holzpslanzen stattsindcn kann In den Kom- munaiwaldungcn sind Ihnen von den Ärosth. Obersörstcrcien die Bestände und Waldorte zu bezeichnen, die nach vorstehenden Ge­sichtspunkten ^md unter gleickzer Voraussetzung fttr die Waldweide sreigcgeben werden können. Zugleich wird Ihnen mitgeteilt tver- de», welche Mastnahmen zu treffen sind, um die erforderliche Aus­sicht und Ordnung aufrecht zu erhalten und Schäden zu verhüten.

lJuglcich ist den Grvsth Oberförstcreien empfohlen, mit Be­ginn des Frühjahrs erneut in der Abgabe von Gras und Fntter» keäutcrn aus dem Wald« besonders zum Unterbau von Kleinvieh, das, tvic die Ziegen, nickst in den Wald getrieben wer­den dars, möglichstes Entgegenkommen zu erweisen. Namentlich tvird es sich darum Handel», das Gras und die Futterkräuter aus .Hegen und von solchen Stellen, die aus waldpfleglickren Gründen zur Werde nicht sreigegcbcn tverden können, durch Rupfen oder, soweit dies ohne Schaden angängig, auch durch Ausschneiden nutz­bar zu machen Auch kann die Gewinnung von Futterlaub an Stellen, wo solches ohne Nachteil genutzt werden kann, in Betracht gezogen werde». Aus dem Tomanialtval.de können diese Futter- abgaben während der Kriegszcit unentgeltlich stattftnden.

Für die Kommunallvaldungen werden die Ärosth. Obcrsörstc- rcien im Einvernehmen mit Ihnen die erforderlichen Mastnahmen veranlassen, um auch hier die Futtermittel des Waldes im lveitestcn Umfang nutzen zu lassen.

Sic wollen sich wegen Anssührung der Mastnahmen mit den Grosch. Obersörstereicn ins Benehmen setzen.

Soweit in Ihre» Gcmarkuugep standesherrliche Waldungen vorhanden sind, ivollcn Sie wegen gleichmäßigen Anordnungen mit den standcsherrlichcn Verwaltungen ins Benehmen treten.

G > c ß e n, den 3. März 1915.

Grosthcrzogliches Kreisamt Gieste». vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

l. Betr.: Die Bertvendnng von Rohzucker (Erstprodukt vom 19. Februar 19l;j.

2 Betr.: Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständei, des Garlenbanes vom 19. Februar 1915 Die nachstehende» Bekanntmachungen des Reichskanzlers obigen Betreffs bringen lvir hiermit zur östentlichen Kenntnis.

Gieß e » , den I. März 1915.

GrostherzoglicheS Kreisamt Gießen.

Dr. Ustnger.

Bekanntmachnng

über die Pcrioendnng von Rohzucker (Erftprodukts.

Vom 19. Februar 1915.

'Aus Grund von § 5 Abs. 1 und 2 und vonJ 6 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs Gcsetzbl. S. 75) und von ji 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel tun» 12. Februar 1915 (Reichs fficsehbl. S. 78 1 bestimme idj:

S 1. Bon dem in Roh Zuckerfabriken und dazugehörigen Lagern bcsindlichen Rohzucker Erstprodnkt) anS dem Bettiebsjahr 1914/15 sind 65 Hnndcrltcile des Kontingents (h 1 der Verordnung, be­treffend Verkehr nnt Zuckers dem stenerpslichtigen Jnlandsver- brauch ausgeuomnien die Brannitveincrzeugung vorbelralten. Dabei sind die von der Fabrik erworbenen sperrfreien Kontingent- antcile binziizurechncn, ans andere übertragene Kvntingentanleil« abzurechncn. Ans die 65 Hundertteilc sind anzurechncn di« an Verbrauchszuckersabrike» abgclassenen und noch abzulassende» sperr­freien Mengen.

Der aus die übrigen 35 Hundertteile Knlsallende Rohzucker (Erstprodnkt) und der Rohzucker (Erstprodukt) anS früheren Be- Iriedijahren ist ff> folgender Reihenfolge tu verwenden:

1. Zunächst sind nachstehend- Verträge zu erfüllen:

a) Verträge über Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, die vor dem 4. Februar 1915 .abgeschlossen sind:

b Verträge über Lieferung zuckcrbalttgcr Fnttccmiltel. die vor dem 12. Februar 1915 geschlossen omd vor dem 15. März 1915 zu erfülle» sind: >

es Verträge über Lieferung von Rohzucker zur Herstellung von Fulternülteln, die vor dem 12. Februar 1915 geschlossen und vor deni 15. März 1916 zu erfüllen sind; die Vergällung muß vor dem 15. März 1915 beendet sein, und zwar auch dann, lvenn der Zucker vorher versandt worden ist.

Die unter a, b und c genannte» Verträge stehen»tereinand» gleich.

2. Der verbleil>ende Zucker ist bis zur .Höh« von 12 Hundert- teilcn des Konttngents der Bezugsvcrernigring deutscher Landwirte ans Verlangen zu liefern.

3. Der Rest dars zur Biehsüttcrung und zur Brannttvcinbe- reitung abgegeben werden: die Vergällung must vor dem 15 März 1915 beende! sein, und zwar anch dann, >oenn der Zucker vorder Versand! worden ist.

8 2. Sperrfteier Rohzucker (Erstprodukts sowie der aus an­deren Fabriken in Vcrbranckiszuckerfabriken ausgenommen« Roh­zucker (Erstprodukts dars weder zu steuerfreien Zwecken noch zur Bramitweincrzeugnng verabfolgt locrden.

Ausnahmen kann die Verteilungsstelle für Rohzucker (st 6 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zuckers zulasse«.

8 3. lieber gesperrten Rohzucker (Erstprodukts und über Roh­zucker (Erstprodnkt i aus frühere» Bctriebsjahren, die sich auster- hatb von Znckersabriken und ihren Lagcni hesinden. dars zur Er- ffillnng der im § 1 Abs. 2 Zisser 1 genannten Verträge verfügt werden. l

Berlin, den 19. Februar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

belressend Einfuhr r>vn Pflanzen und lonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 19. Februar 1915.

Aus Grund der Vorschrift im § 4 Nr 1 der Verordnung, be­treffend das Verbot der Einftihr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom

4. Juli 1883 (Reichs-Gesctzbl. S. 153s bestimme ich folgendes:

Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Slräuchcr und sonstigen Pslaiizensloffe, welche ans Pstanzschnlcn, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan anch über das Königlich Preußische Zollamt I Bocholt erfolgen.

Berlin, den 19. Februar 1915.

Ter Reichskanzler.

Im Austragc: von JonquiöreS.

Betr. : Frühjahrsbestellung.

An die Grotzh. Pürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Fnihjahrsbestellung der Felder steht unmittelbar bevor. Im Interesse der Ernährung unseres Volkes nach Verbrauch der vcrslossenen Ernte ist es von der gröblcn Wichtigkeit, daß alle anbanungssnbigen Fläche» ausgenutzt und so die Erträgnisse nach Möglichkeit gesteigert werden. Unbedingt ist daraus za achten, dast tragsähiges Land nicht brach liegen bleibt und hierdurch die landwirisckrasttiche Prodnklion unter den Ernteertrag i» FricdenS- zeitcn herabgcdrückt wird.

Tabei verkennen wir nicht die Schwierigkeiic», die sich einer solchen intensiven Bestellung cntgcgenstellen werden Viele der landwirtschaftlichen Grundbesitzer stehen in, Felde, ebenso sind der Landwirtsckrast durch den Kriegsdienst eine Menge landwirtschaft- lichee Arbeiter entzogen.

Tic Schwierigkeiic» sind uinjo größer, als man es innerhalb des Kreises von geringe» Ansnabme» abgesehen mit stark parzelliertem mittlerem und Kleinbesitz zu tu» hat, der vorwie­gend von denr Besitzer und den .männlichen Familienangehörigen bestellt wurde. Fallen diese Arbeitskräfte ans, wie jetzt zur Kriegszeit, so besteht die Gefahr, daß in zahlreichen Fällen nie- wand sich der Bestellung nnuehmen und eine sehr bedeutend« Fläche ertragreichen Landes ungenutzt liegen bleibe» wird.

Unser aller Pslichl must cs nun sei», diese Gefahr aus- zuschliesten. Sie kann nur wirksam dadurch abgowendel werde», daß alle Gemarkungen planmätzig bestelil werde»

Dast dies hinsichtlich Ihrer Gemarkung geschieht, wolle» Sie sich ganz besonders angelegen sein lassen. Sollte der eine oder andere Ihrer Gemeinde Angehörige seine Grundstücke nick« sach­gemäß bestellen, so wollen Sie, falls auch Ihre Einwirkung ans ihn vergeblich sein fottl«, uns alsbald hierüber berichte», tote wir denn auch etwaigen Anträgen oder Verbessernnasvorschläger' hinsichtlich