Ausgabe 
26.2.1915
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Im Hinblick aus das unter Zister 5 vorstrl>ed Gesagte loet- ctit die Bekanntmachungc» in obigem Sklteff vom 12. Sjebt. 1916 (©itfiener Tlnjriott 9hr. 37 vom 13. Februar 1915, sowie vom 16 Februar 1915, Gießenec Anzeiger Nr. 4» vom 17. Febr. 1915) ansgehobcn.

Tie Befugnis der Gemeinde», denen die Regelung des Ver­brauchs sür ihren Bezirk gei»d& Zister 1 vorstehend übertragen worden ist, Anordnungen im Sinne der ausgehobenen Bekannt­machung zu erlassen, wird hierdurch nicht berührt. Terartige An­ordnungen, sowie überhaupt alle Anordnungen, welche von Ge- üssuidc» aus Grund des § 36 der BuudeSratSbekannimachung vom 25. IlUruar 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Fe­bruar 1915 erfolgen. Mark» nicht in Widerspruch mit den obigen Anordnungen stehen und bedürien der Genehmigung des Großh. KreisaiMS Gießen.

Gießen, den 21. Februar 1915.

Namens des Kreisausschusses als Vertreter des Konnrmnalverbandes.

Großherzogliches KrciSamt Gieße». _ Pr, Nsinger. _

Bekanntmachung.

^ktr : Sicherstellung des Hascrbedarss der Heeresverwaltung.

Durch Verordnung des BundeSrats vom 13. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandene» Borrätc an Haser mit Beginn des 16. Februar 1915 für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschallung der Heeresverpslegung in Berlin, beschlagnahmt.

soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 8 8 der Be- mnnimachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar >915 auzeigevilichlig sind, wird für sie knn Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann jedoch der Kreis- auslchuß Ausnahmen hiervon znlalsen, namentlich dann, wenn die Anznac b,s z u m 2 8. F e br u a r 1 915 nachgeholt wird

-Ule vaserbcsißer, die ihre Vorräte a» Hafer in der Zeit vom

1.5. Februar I. Js. nicht richtig angegeben haben, werden daher in chrcm eigensten Interesse hiermit ausgesordert, diese Vorräte bis s p ä teste ns 28. Februar bei der zuständigen Groß herzoglichen Bürgermeisterei richtig anzu­melden

G i e ß e n, den 20. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

Dr. U s i n g e r.

«n den Obrrlnirgermeister der Stadt Gießen und an dir Grotzki. Bürgrrmcifterrien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntinachung in Ihrer Gemeinde wiederholt öffentlich bekannt zu geben und uns am 1. März l. Js. die bei Ihne» cingegangenen neuen Anmel­dungen elnzusenden.

Gießen, den 20. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Nsinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Maßnahmen gegen die Verbreitung von Pserd.-krank- beiten durch das Beschäle» der Stuten.

Die in Abdruck nachstehende Verfügung Großh. Ministeriums des Innern wird zur Kenntnis der Interessenten gebracht,

Gießen, den 23. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisaml Gießen.

Dt. Nsinger,

Großherzogliches Ministerium des Inner»,

Nr. II 1192. Darmstadt, den 15. Febniar 1916, Betr.: Wie oben.

Während des .Krieges lind vielfach Pferde durch die Militär­behörden oder auch aus andere Weise aus zurzeit von deutsche,« Tnipven belebten außerdcutschcn Gedietsteilen, insbesondere auch auS Polen, in das Land eingesührt worden und tu de» Bejiv von Landtvirtc» gelangt. Unter diesen Tieren sind »ebeii Brustscuche und Druse auch Fälle von Rotz beobachtet Word,"» Sonwhl zuur Schub sür die Landesbeschäler als auch,m> einer Berbreiiuilg von Pseideieuckzen durch das mit nächster Woche beqiunendc Bescklüle» der Stuten nach Möglichkeit vorzubeugni, ersckreineii Maßnahuten geböte».

Wir beftritime» daher:

1, Jeder, der in seinem Besitz besindlickw Stute» znm' Beschä­ler bringen will, hat zuvor den Gesliudlzeitszustaich seines Pierdc- bestandes durch den beamteten Tierarzt seststellen zu lassen.

2. Bevor die Stuten den Beschälern, wenn auch ,mr zmw

t robicre», vurgesührt werden, Habel, die GestütSdieuer von den tute»besitzen, ein Zeugnis des sür dessen Wohnort znständtgcn beamteten Tierarztes ein,»fordern, worin beicheinigt ist, daß der Gesanitv'erdebestand dieses Besitzers frei von Erscheinungei, ist, die den AuSbrnch irgend einer Seuche befürchten lasse».

Diese Zeuginsse l-aben eine Gültigkeit von einem Monat. Sie sind nach Ablaus dieser Frist oder, falls i» dem Pierdebestand des

Stulenbeiitzers eine Aenderuug eingclreten ist, z» erneuern. Bei jedesmaliger Zuführung der Stuten eines Besitzers z den Be­schälern hat die QrtS Polizeibehörde des Wohnorts des Besitzers aus dem Zeugnis zu bescheinige,i, daß seit dessen Ausstellung eine Aendernng in dem sraglickun Pferdebcsland nicht cingetreten ist.

Die (Äestütsdieirer habe» die ihnen vorgclcgteu Zeugnisse bei Ablaus ihrer Gültigkeil einzusorder» und auszubeivohren,

3. Für die Untersuchung eines Pserdebestandö bis zu 25 Stück hat der Besitzer Mi einer staatlichen Kassestelle eine Quittung über 1,50 Mark »ach Amtsblatt Nr. 10 vom 9. Mai 1913 zu lölcu und dem beamteten Tierarzt zu stbergebeu.

Die Ausstellung des Zeugnisses ist Pstichtgelchäft des de»,lo­teten Tierarztes.

Air beaustragen Sie, die einzelnen Stationen genau hiernach anzuweisen.

gcz.: von Hombergk.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeiitden des Kreises.

Es wird Jhncn emviohlen, für die rechtzeitige Zuziehung des beamteten Tierarztes zur Ausstellung der vo» den Pscrdc- besitzern verlangte» Zeugnisse Sorge zu tragen, soivie die »ach Zisser 2 Ms. 2 eliva ersorderliche Bescheinigung ausziistellen.

Gießen-, den 23. Febniar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gieße».

Dr. Nsinger.

Betr.: Hinterbliebenen Versorgung aus Anlaß des Krieges.

An die Großh. Bürgcrmciftereie» der Landgemeinden deö Kreises.

Diejenige» vo» Ihnen, die mit der Erledigung unserer Ver­fügung vom 10. Februar 1915, Kreisblatt Nr 16, noch im Rück­stände fiiiö, werden hiermit an die alsbaldige Erledigung erinnert. Gieße», de» 21. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Hechler.

Bekanntmachung.

Betr.: den Ausbruch der Maul- und Bauenseuch« in Bellers­heim.

In Bcllcrtzheim ist die Maul- und Klauenseuche auS- zcbrochen.

Es werden solgende Bezirke gebildet:

I. Sperrbezirk: Gemarkung Bcllersbeim.

II. . Beobachlniigsgcbict: Die Gemarkungen Obbornhofen und Beileulxnisril.

Für diese Bezirke gelten die Bestimmungen unserer Be­kanntmachung von, 13. Nov. 11)14, abgedruckl im Kreisblatt Nr. 70 vom 17. Nov. 1914.

An die Großh. Bürgenneistcreikn Beller-Heim, Obbornhofen und Betlenbausen.

Sie werde» veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung, sowie die­jenige vom 12. November v. I. sosort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Biehhändler sind z« Protokoll z u b e d c u t e n: die Protokolle sind »ns binnen 24 Stun­den einzusenden. Der Befolg der Vorschriften ist im Interesse einer Verhütung der Weitervcrbreitung der Seuche streng zu Überwachen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.

An die Großh. Gendarmerie des leises.

Sic wollen die Durchsübrung der Bestimniunaen streng über­wachen und jede Zuwiderhandlung zur Anzeige bringen. Gießen, den 25. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V,: Ä c m ni e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Eberstad!

Die Gemarkungen Birklar und vos-Güll werden aus dem Beobachtungsgebiet entlasse».

Gießen, den 25. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H c m u, c r d e.

Märkte.

Herbor», 25. Febr. 21,if de», beute abaelmlteue» 3. dleS- jährlaeu Markte n-areu aiügel,leben 1 8 Stück Riudmel, und 176 Schweine. Es wurde» bezahlt lür Fettviel, >u,d zwar Ochsen 1. Qual,lat 00-00 Mt., 2 . Qualität 90-95 Mark, st übe »ich Rinder 1. Qualität 88 -90 Mk., 2. Qualität 80-86 'Mark lür v0 «llo Lchlachtaewicht. 2t»l dein Cchwclvemarkt kostete» Ferkel 070 'Mk., Länler 7580 'Dir. und Einlealchwelae 100150 'Ulf. da» Paar. Ter nächste Mailt studct a> 39. ivlärz 1915 statt.

Iloialionidruck der Brüht' lche» Nmv.-Buch» und Kleindrucker, t. R. Sange. Gießen.