Ausgabe 
26.2.1915
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Kreisblatt für den Kreis Sichen.

Nr. 21

26. Februar

1915

B o! > : Das Gesetz, bkjOanbftünbc betreffend, vom 3. 3uni 1911 An dir vfrohli gförflermriftrrtieu der Landgemeinden des Meises,

Diejenigen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 7. Januar 1915, KreiSblalt Nr. 5, noch im Rückstände sind, werden hiermit ausgesordert, diese alsbald zu erledigen.

G i c 6 e n, de» 22. Februar 1915.

GroßhcrzoglicheS Kreisamt Gießen.

> vr. Usinger.

Bekanntmachung.

Belr.: Die Regelung des Mehl- und Brotverbrauchs im Kreise Giesen.

Damit der ersordcrlicki« Bedarf an Mehl vom Kommunalvcrband aus die einzelnen Gemeinden und von diesen alsdann aus ihre A»ge° hörigen in einer de» Interessen aller Beteiligten gleichmäßig ge­recht werdende» Weise verteilt werde» kann, und um gleichmäßig eine Unterlage für die Ausgabe von Brotmarken z» schassen, habe» wir eine cnlsprechrnbc Erhebung in der Form auszufüllcndcr Haushal- lungslisten augeordnet. Das Formular der daushaltungsliste wird jedem Haushalt durch Vermittlung der Bürgermeisterei rechtzeitig zugehe». Alles Nähere ist aiis dem Formular selbst zu entnehmen Wer es versäumt, die Liste innerhalb der Feit vom 2. bis znin

3. März 1915 auszusüllen und zum Abholen am 4 März 1915 bereit zu halten, sowie wer wissentlich unrichtige oder uiivollständigc Angaben macht, wird mit Gesängnis bis z» 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1600 SH. bestraft.

Gießen, den 24. Februar 1915.

Großhcrzoalichcs Krcisanit Gießen, vr. U s i n g e r.

Betr.: The Regelung des Mehl- und Brolvcrbraiichs im Kreise Gießen.

Ü5" Oberbürgermeister der Stadt Gießen »nd an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Ihnen rechtzeitig in der ersorderlick'en Bahl zugehenden Fonnutare an Haushalt,igslisten jeden, Haus- haltiingsvorshind innerhalb der Geniarkung und jedem, von dem a»- zunehmen ist, daß er sich im Besitz von Getreide »der Mehl besiiidet iS zuzustellen, daß die zur Abgabe der Erklärung

«ervstichteten, spätestens an, 1. l. Monats in den Besitz des Er- hebungssvrmular« gelangen. Die Berteilung erfolgt am besten so.

dki der BolkHzählung, d. h. werden zweckmäßiger^ Kl C oJ c| f29 fn dersonenkreise dazu herangezogen werden, die auch beim Aus,eilen und Einsammcl» der Zählkarten bei der Volks­zählung mitgewirkt Habei,.

s» (W' *T r . C t 7 < m, r 1 ^^slsr besorgt zu sein, daß die ausgesüllten Listen am 4 k M. wieder in Ihre» Besitz gelangen. Bis zum Di'k.u. ' späteste s müssen wir das Gesamicrgebnls baben. Die,e ist,c>Ni-m Formular lGemcindcübersichl) zusaniNienzuSellen. ^»sehnen ,,, mehr ereil Ereniplarcn zugeht und von denen eines auSgesuttl hn-rher zu senden ist.

. D>e daushall,ingslisten die für die spätere Brotvcrsorgniig der BevSIkermig wertvolles Material rnthalten und die Ihnen bei der Ihnen »berlrag,neu Regelung des Verbrauchs in Ihrer Ge- iiieindc noch schätzenswerte Dienste leisten werden, sind ebenso wie ein zweite« gusgcsu l,es Exemplar der Gcmcindeübcrsicht sorgfältig ! ü' dlktrn »nszubeivadre,,. Es wird ausdrücklich bemerkt, das melkenden G e n, e , n d e ,1 b e r s l chr nicht etwa

das Ergebnis jeder einzelnen vaashaltimgslistc einzutragen ist. solch er», wie bereits oben erwähnt, nur das Gesami- Ob das ganze Erhebungsmaterial hier demnächst eingehend bearbeitet wird, bleibt weiterer Entschließung Vorbehalten E fj 1 ** 3 f,r0 'i' 00 * bearbeite» und sich damit

dr svalirr Berte,ln,ig der Ihrer Gemeinde zuzulveisendcn Vorräte ^ Entschließ»,,g überlassen. Jeden-

»ü 'u as sich I ßb { schon und zwar umgehend ans i,^. l mÄ, l- 1 ""* 1[,,, VV " daushaltungsvorständk und

«rlS » riBC ". .rahlenniäßig heraus;,izicben, die aus den Kauf ^ angeimesen sind lvergl. I.b der Saushaltungslssteii.) '

niiiil,.!,^an, ^'ß .bie Herren Lehrer und sonstigen frei- ftÜS# *' wie seither, so auch bei dieser, die Grundlage n k »«nnachstige Versorgung der Bevölkerung mit Brot bilden- ll^rne bereit sein ,»erden. Sie bei den Ihnen ub-

l'eqendin und >»nt rhalbdergesetzten Fristunbcdingt ,u erledigenden Arbeiten ebenso zu unterstützen, wie bei einer ein?>- hebn^smöleriE" '^ li,9enbtn ^'""'"eitung des Er.

G i« ß e, den 24. Februar 1915.

Großherzogliche« Kreisamt Gießen, vr. Usingcr.

Bekanntmachung.

Bctr.i Ten Verkehr mit Brotqetreche »nd Mehl.

linier Hinweis ans die Bekanntmachung in gleiche,» Betreff vom 20. 1. Mts. wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch Beschluß des Kreisansschusscs von heute von setzt ab bis aus weiteres nicht mehr als durchschnittlich täglich 225 G r a in m Mehl ans den Kops der versorgungsdercch- I t g t c n Bevölkerung verbraucht werden darf, Unter den Begriff ..versorgungsberechttgte Bevölkerung" satten nicht diejenigen Landwirte, die Brotgetreide oder Mehl sür den Bedarf ihrer Wirt- schast und Haushaltung ziirückzuhatte» berechtigt sind und in der gelegentlich der Erhebung vom I. Februar I9>5 erstattete» An­zeige die Zahl der von Ihnen zu beköstigende» oder durch sorl-- lauiendc Lieferung von Brotgetreide oder Mehl zu ernährenden Personen angegeben haben. Für diese Personen hal der Konu- munalverband nach Vorschrift in § 4 Absatz 3 litera a der Bun- desratsdekannlinachung vom 25. Januar 1915 jabgedruckt im Kreisblatt Nr. 10 vom 29. Januar 1915) nicht zu sorgen.

Gießen, den 25. F-ebruar 1915.

Großhrrzoglichcs Kreisami Gießen, vr. U s i n g e r.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen »nd an di, Größt,. Bürgermeislerejen der Landstemeindcn des Kreises.

Unter Bezugnahme auf den Inhalt der vorstehenden Bekannt­machung benachrichtigen wir Sic in ihrer Eigenschaft als diejenigen Stellen, die den Verbrauch an Brot und Mehl sür den Bezirk Ihrer Gemeinden zu regeln haben, daß Ihnen demnächst nur soviel Mehl zugewiese» iverden wird, als nach der vorstelrenden Anord­nung au, dieB c r s o r g » n g s b c r e ch I i g t e n" Ihrer Gr- meiudc entfällt. Mit diesem Vorrat m » ß hausgehaltcn iverden.

Greßen, de» 25. Februar 1916.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

Vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr., Verkehr mil Brotgetreide und Mehl.

In der Bekanntmachung im obigen Belress unter Nr. L u 9^. o e r Bekanntmachun g", vom 31 Iebntar 1915 !Kre,sblatt Nr. 19 vom 23. Februar 1915), ist eine Berich,igung ersorder iich, geworden. Die Bekanntmachung wird deshalb nach- stehend bcnchtigt nochmals verötsentlicht.

Gicßcii, den 25. Februar 1915.

Großhcrzoqliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

Bekanntmachung

Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.

ai- ^ be i t^o^r, 37 bfc Bundesrats-Bekanntniachuira übet die Regelung des Berkelns mit Brotgetreide »nd Mehl von« 8b. ^anuar 1915 ,n der Fassung der Bekanntmachung vom 1915 loerden fiir den Bezirk des Kvmmunalvcrbandes iKrcts) Gießen nul Genehmigung GroßH. Ministeriums nern zu Nr M. d. I. III 2583 vom-20 l. MlS so,gend?Anmd- »uiigeii erlassen:

1. Zu 8 35 der Bekaniitmachiing:

m- u? >e ®V dnn Z: bt « Verbrauchs der Vorräte a Brot und Mehl ,m Kreis Giehr- wird in Stadt und Land den Gemesn- den sür ihren Bezirk übertragen.

2. Zu ß 36a der Bekanntmachung:

von UMÄm? W außer Brötchen nur Roggenbrole ? ,u b u J Bfunb lauch io«»» die Brote im Privat-

hfÄ, '»«den' b.-re,tet werden. Das Roggenbrot darf

!Ä e ? § <r 80 drozent Rog enm.hl enthalten und erst am L° "en Tage nach seiner Herstellung verkauft werden. Höckz- Tcile des Rogacnmehls dürfen durch Weizenbrottnehl ersetzt werde». Das Berkaussgewicht muß bei Roggenbrot 24 Sttindcn nach der Verstellung vorhandeil sein. "

3. Zu 8 36d der Bekanntmachung:

«ernten #on ^ 11 , mürben, Gebäck und von sog. Krepveln ist, auch ,m Pnvathaushalt, verboten. Erlaubt Ist die mebr^ unb l ol *° M Konditorwaren, die nicht

Mwstht^e,ith!ltt" und Roggenmehl aus das Gesauit-

4. Zn 8 36(1 der Bekanntmachung:

, Jäcker uich Händler dürsen im Kleinverkauf nicht mehr al« ein Pfund Weizen- oder Roggenmehl abgeben.

5. Zu 8 56« der Bekanntmachung:

Händlern, Danhelsmühken, Bäckern und Konditoren lst dl« Wbgabe von Brvi und Mehl nach außerhalb d«S Kreises ver>-