Ureisblatt für den Kreis Gießen.
Nr. 22
2« März
1915
Bekanntmachung
Wege» Aendcruug der Bekanntmachung über das Ausmohlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (ReichO»B«setzbl. ©. 3). Bonl 18. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung d-S Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgend- Berord- Nung erlassen:
Artikels. „„ „ ,
In § 6 der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vonl 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 3) wird als Absatz 4 hinzugesügt: . . ., . ... _
Tie Landcszentralbehördeii oder die von thnen bestunm- ten Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürsnisses gestatten, daß Mühlen Weizenmehl in anderer Mischung abgeben, als Absatz 1 vor- schreibt: dies gilt auch für die Kunden- und Lohnmüllcrei. Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in «rast. Ter Reichekau,ler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krasttretens.
Berlin, den 18. Februar 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
betressend das Ausmahlen von Brotgetreide.
Vom 24. Februar 1915.
Aus Grund deS Artikels 1 der Verordnung des Bundesrals vom 18. Februar 1915 tvegen Aenderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 wrrd folgendes bestimmt: ,
Die Großherzoglichen üreisämler luerden crmächttgt, vorübergehend im Falle eines dringenden Wirtschaft l i ch « n Bedürsnisses ,u gestatten, daß Mühlen Weizenniehl in anderer Mischung abgeben als 8 >> Absatz 1 der Verordnung vom 5. Januar 1915 vorschreibt: dies gilt auch sür die Kunden- und Lohnmüllerei.
Darmstadt, den 24. Februar 1915.
ltzroßhcrzoglichcs Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
Bekanntmachung
wegen Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 8) Nun 18. Februar 1915.
Der Buudesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ivirtschastlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) svlgende Verordnung erlassen: .e. ,,
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 ^R.stchs-Gcsetzbl. S. 8) werden tolgende Aen- derungcn vorgenommen:
1. Dem 8 3 wird als Absatz 2 hiuzugesügt:
„Tie Landes,cnlralbehSrde» oder die von ihnen bestimm- ten Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirlschasllichen Bedürsnisses gestatten, daß Weizenmehl (Wsatz 1) in einer Mischung Veclvendet wird, die weniger als 30 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Teilen des Gesamt- geivichtcs enthält, sowie daß anstelle des Roggenmehlzusatzcs Kartossel oder andere niehlartige Stossc verwendet werden."
2. Jui 8 18 unter Nummer 1 erhält der Schluß folgende Fas
jung: „oder de» aus Grund der 88 3, 4, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zmviderhandelt": m , _
3. Im 8 18 nnter Nummer 2 tverden statt der Worte „der 88 4, 7 erlassenen Bestimmnngen der Landcszentralbehörden zuwider" die Morte gesetzt: „der 88 4, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider".
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Ätrtft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitminkt des Außer» krasttretens.
Berlin, den 18. Februar 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
betrefseud die Bereitung vv» Bachvar«
Vour 24. Februar 1915.
Aus Grund von Artikel l Absatz 1 der Verordnung de« Bundesrals vom 18. Februar 1915 wegen Aenderung der Bekannt
machung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 wird folgendes bestimmt:
Tie Großherzoglichen Kreisämtcr werden ermächtigt, vorübergehend im Falle eines dringenden wirtichaftliche» Bedürsnisses zu gestalte», daß Weizenmehl (8 3 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Januar 1915) in einer Mischung verwendet wird, die williger als 30 G«vichtsteile Rogaenmehl unter 100 Teilen des Gesamtgewichts enthält, sotvie daß anstelle des Roggemnrhlzniatzcs Kartoffel oder andere mehlartige Etosfe verwendet werden Darmstadt, 24. Februar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Jnuem.
v. Hombergk. Krämer
Bekanntmachung.
B e t r.: Das Verbot der Verwendung von Mehl ieder Art zur Herstellung von Ieise.
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Reichskanzlers vom 18. Februar d. I. wird hiermit veröffentlichl. Gießen, den 27. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße», vr. Using er.
Bekanntmachung
betreffend das Verbot der Verwendung von Mehl jeder Art zur Herstellung von Seife. Vom 18. Februar 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaitlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Rcickls-Gesetzbt. S. 327) folgende Verordnung erlassen: „ .....
8 1. Die Verwendung von Mehl jeder Art zur gewerbsmaingen Herstellung von Seife ist verboten. .... ...
8 2. Die 882 bis 8 der Bekanntmachung, betrelscnd das Verbot der Verwendung von Kartosselmehl zur Herstellung von seile, vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) finden Anwendung. , .
83 Die Verordnung tritt mit dem -tafle der Berkundung in Kraft. Den Zeitvunkt d-S Auhertraittretens bestimmt der Reichs - kanzlcr.
Berlin, den 18.Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.
Betr. : Frühjahrsbestellung
An öif Großli. Bürgermeistereien btt Landgemeinde» des Kreises.
Tic Frühjahrsbestellung der Felder steht unmittelbar bevor Jui Jnlerelse der Ernährung unjeres Volkes nach Verbrauch der verfloslcnen Ernle ist cs von der grötzten Wichtigkeit, da« alle anbauungsfähigen Flächen ausilenutzt und so die non)
Möglichkeit gesteigert tverden. Unbedingt ist daraus zu achte», daß tragsähiges Land nicht brach liege» bleibt und hierdurch die landwirtschaftliche Produktion unter den Erutccrtrag rn vriedens- »eiten herabgedrückt wird. .. .
Dabei verkennci, nur nicht die «chnnerigkeilcn. die Nch crncr solchen intensiven Bestellung cntgegenstellen werde». Biele der landivirtscbasltiche» Grundbesitzer stehen im Felde, ebenso »ndder Landwirtsckwil durch den Kriegsdienst eine Menge landwirlschaft- licher Arbeiter entzogen. „ . . „
Tie SchwierigkeUen sind umso größer, a.» inan es inner bald des Kreises — von geringen Ausnahiiien abgesehen — mrt narr parzelliertem mittlerem »nd Klcinbcsip zu tu» hat, der vorwiegend von dem Besitzer und de» männlichen Familienaugebörigeil bestellt wurde Falle» diese Arbeitskräfte ans »me letzt zur Kriegs,ei,. io besteht die Gesahr, da« m zahlrnckvn Fa len nrcu mand sich der Bestellung annehmen und eine sehr bedeutende, Fläche ertragreichen Landes ungenutzt liegen bleibe» ,vtrd ^ Unser aller Pflicht muß es mm »rin, diese Grjabr aus zuschließen Sie kann »ur wirksam dadurch abgewcndct werden, daß alle Gemarkungen planmäßig bestellt werden
Daß dies hinsichtlich Ihrer Gemarkung Fschwht. wollen S,e sich ganz besonders angelegen sem lassen, «ollte der eun oder andere Ihrer Gemeinde Angehörige seine Grimdstücke nicht sach gemäß bestellen, so wollen Sie. falls auch Ihre Einwirkung , aut 'J] 1 ' vergeblich sein sollte, nur alsbald hierüber berichten. toie wir bemt auch envaiaen Anträgen oder Verbesserungsvorschlagen h>nN-h«>Ä der Ausstellung von Grundländerelen usw. entgegenseden, wenn Sie glaube», daß Acndcrungen unsererseits oder dergl. i»> Inter esse der Sache gelegen sind
Gießen, de» 24. Februar 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. U i i lt g c r.


