L
Preise, die sür Rohznckrr gelte», der außerhalb des Standorts der Fabriken einaelagert ist , ''
Lagert der Zucker in Säcken, so ist er in diesen zw liefern. Lagert er lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcke», die die Verkäufer oder die die Vcrbrauchszuckersabriken stellen, zu liefern. Bei Lieferung i» Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 Pfennig für einen Zentner ans einen Monat zu berechnen. Weitere Aufschläge sind unzulässig.
h 4. Die Verbrauchszuckerfabrikcn dürfen gemahlenen Melis nickt teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei 'Lieferung ab Magdeburg für 5)0 Kilogramm ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer 10 Mark mehr beträgt als der im Liefcrungs- monat ge.tende Preis sür Rohzucker (§ 3).
Ter Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Pochst' vreiic der übrigen Verbrauchszuckerarien sowie die .Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fibrilen gelten.
8 5. lieber Rohzucker aus dem lausenden und aud früheren Betriebsjahren, der sich unter Steuerkontrollc befindet, mst Ausnahme der Nachproduktc, darf nur nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers versügl werden. Dies gilt auch insoweit, als bereits Verträge abgeschlossen sind.
Der Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, aits Verlangen des Reichskanzlers die von diesem zu bezeichnenden Mengen an die von ihm zu bezeichnendct, Stellen zu liefern.
Berbrauchsznckerfabriken dürfe» den in ihrem Besitze befindlichen Rohzucker mit Aitsnahm« der Nachprodukte aul Verbrauchszucker verarbeiten.
8 6. Ter Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckersabriken an die einzelnen Berbraucktszuckerfabrr- ken zu liefern sind, sowie den Zeitpunkt der Lieferung.
Ter Reichskanzler kann diese Befugnisse einer feiner Aussicht unterstehenden und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle übertragen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt auch, ob und in tvelchem Umfang die Zuckerfabriken zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingctreteneu ?len- derungen verpflichtet sind.
Der Preis bestimmt sich nach § 3.
§ 7. Aus die in den ,83 3 und 4 vorgesehenen Preise finden die 88 2, 4, 6 des Gesetzes, betreffcich die Höchstpreise voni 4. August 1914 (Reichs-Gcsetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 2. 516) entsprechende Anwendung.
8 8. Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 iverdeug soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sitch, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm zustehcnden Rechtes zurück- getreten ist.
8 9. Mit Gefängnis bis zu 6Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszrhntausend Mark wird unbeschadet der verwirkten Steuer- strase bestraft,
1. lver unbefugt Gegenstände der im §5 Abs. 1 vorgesehenen Art beiseite schasst, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie abschließt.
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (88 5, 6), nicht nachkommt.
3. wer die nach 8 6 Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder unrichtig erstattet.
8 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung dr Kraft.
Bekanntmachung
Auf Grund von 885 und 6 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 191» (Rcicksgesetzblatt S. 73) bestimme ich:
Vor dem 12. Februar 1915 abgeschlossene Verträge über Lieferung von Rohzucker an Verbrauchszuckcrfabriken sind zu erfüllen.
Berlin, den 12. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Pekgl'.ntinachung
über zuckerhaltige Futtermittel.
Vom 12. Februar 1915.
Der Buudesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 tReicks-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
erlassen:
8 1. Wer aus Erzeugnissen der Zuckcrfabrikation im Betriebe keines Getverbes Futtermittel herstellt oder mit solchen handelt, darf die Futtermittel vom 15. März 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin absetzen. Dies gilt auch insoweit, als über die Futtermittel Lieferungs- Verträge abgeschlossen und nach dem 14. März 1915 zu erfüllen sind.
Die Borschrist des Msatzes 1 gilt auch sür getrocknete Schnitzel, Melasse-Trvckenschnitzel und getrocknete Zuckerschnitzel.
8 2. Die Rohzuckersabriken, Vcrbrauchszuckersabriken einschließlich der Rassinerien und die Melasse-Entzuckerungsanstalten haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen ihre Nachprodukte und ihre
Melasse zti liefern, und zwar schon vor dem 15. März 1915. Die bezeichneten Fabriken und Anstalten dürfen jedoch diejenigen Mengen zurückbehalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 z» erfüllen sind. )
Die Rohzuckersabriken sind ferner verpflichtet, einen vom Reichskanzler zu bestimmenden Anteil ihres Rohzuckers (I. Produkt) der Bezugsvcreiniguug aus Verlange» sür die Verarbeitung zu Futter- initteln und zur Branntwein oder Preßhcfcbcreitung zu liefern.
Jeder sonstige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse ist, sofern er nicht Verbraucher ist, verpflichtet, alle in sainom Eigentum befindlichen Mengen aul Verlangen der Bezugsvereini gung $u liefern. Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Die Bestimmung des Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Rohzucker und Melasse, die aus Grund von Lieferungsverträgen, die vor dem 4. Februar 1915 abgeschlossen sind, an Branntweinbrenner zu liefern sind.
Die Bedingungen werden voni Reichskanzler festgesetzt.
Der Reichskanzler kann Ausnahnien zulassen.
8 3. Wer die im 8 1 bezeichneten Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstcllt oder mit solchen handelt, ist verpflichtet, sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen, und zwar schon vor dem 15. März 1915. Er darf jedoch diejenigen Menget! zurückbchalten, die zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind.
Die Bezugsvereinigung ist zur Uebernahme bis spätestens zuni 1. Juni 1915 verpflichtet.
84. Die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Fabriken, Anstalten, Gewerbetreibenden und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse, sofern diese nicht Verbraucher sind, sind verpflichtet, am 25. Februar 1915 der Bezugsvereinigung anzuzeigen, welche Vorräte der im ß 1 bezeichneten Erzeugnisse sie besitzen oder in Gewahrsam haben. Vorräte unter zehn Doppelzentner unterliegen der Anzcigcpslicht nicht.
8 5. Für die von der Bezugsvereinigung übernommene Ware ist dem Verkäufer ein angemessener Preis zu zahlen. Dabei darf der Preis sür das Kilogrammprozent Zucker im Rohzucker und in den Nachprodukten 22,2 Pfennig, in der Melasse 16 Pfennig ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers frei Wagen ohne Verpackung nicht übersteigen. In saurer Melasse erniedrigt sich der Preis sür das Kilogrammprozent Zucker um 1 Pfennig.
Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogrammprozent Zucker um 1 Pfennig.
Im Melasscmischfuttcr erhöht sich der Preis für das Kilo- graini»Prozent Zucker um 12 Pfennig bei Mischung mit Strohhäcksel und um 5 Pfennig bei Mischung mit Torfmull.
Wenn die Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Preis bei Rohzucker, Nachprodukten und vergälltem Zucker um 1 Pfennig, bei Torsmelafse um 2,25 Pfennig, bei Häckselmelasse um 3,5 Pfennig für das Kilogrammprozent Zucker. Dabei ist angenommen, daß der Rohzucker bei einem Rendement von 88 Prozent durchschnittlich 95 Prozent Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von 75 Prozent durchschnittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweisclssalle wird der Zuckergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowie des durch Vergällung daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation sestgestellt.
Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent angenommen. Im Zweiselskalle wird der Zuckergehalt der Melasse und des daraus hergestellten Melassemischfutters nach vorheriger Inversion nach der Kupsermctbod? ermittelt.
Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen als den im Abs. 3 genannten ist in gewerblichen Betrieben vom 1. März 1915 ab unzulässig.
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melasselrockenschnitzel darf 12 Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 15 Mark sür je 100 Kilograuim einschließlich Sack nicht übersteigen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8 6. Beim Verkaufe der im 8 5 genannten Futtermittel an den Verbraucher ist ein Ausschlag bis zu 7 vom Hundert von dem nach 8 5 zu zahlenden Preise zuzüglich der Transportkosten zulässig. Von dem Aufschlag entfallen aus die Bezugsvereinigung */ 7 , aus den Weiterverkäufe! > / 7 .
8 7. Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz 2 vonr Tausend Vermittelungsvergütung zurückbehalten.
Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden. Ucber einen etwa noch verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
88. Die Bezugsvereinigung darf nur an Kvmmunalverbände oder an die vom Reichskanzler besttnimten Stellen abgeben. Die Bedingungen, unter denen die Verteilung und die Abgabe zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler.
8 9. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestrast:
1. wer der Vorschrift des 8 1 zuwider Futtermittel in anderer Welse als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt,


