KrcisWatt für den Kreis Gießen.
Wt. *20___ 24, ^cbritar
Bekanntmachung.
Hiermit bringen wir zur öffentlichen Kenntnis,
1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 12. Februar 1915 zur Ergänzung der Verordnung, betr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914,
2. die Bekanntmachung der Fassung der Bckanntinachung, bctr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 12. Februar 1915,
3. die Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker,
„„ 4. die Bekanntmachung über Lieferung von Rohzucker vom 18. Februar 1915,
5. die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915,
6. die Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern von, 16. Februar 1915 über zuckerhaltige Futtermittel.
Wir weisen die in Betracht kommenden in den AK 2 und 3 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichncten Fa- brikcn, Anstalten, Gewerbetreibend» und sonstigen Eigentümer von Rohzucker und Melasse, sofern sie nicht Verbraucher sind, ausdrücklich aus 8 4 genannter Verordnung hin, tvvnach sie a m 8 5. Februar d. JderBezugsvercinigung derDcut- s ch c n Landwirte, G. m. b. H. zu Berlin, am Karlsbad 16, ihre Vorräte anzugeben haben Die hierzu erforderlichen Anzergesormularc können bei der Gr oßh. Handelskam ni erhieru n entgeltlich bezogen werden.
Unterlassen der Anzeige wird nach §3 der Verordnung mit Geiängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu süns- zehnlausend Marl bestraft.
Gießen, den 21. Februar 1915.
Großherzoaliches Krcisamt Gießen.
Dr. Usinger.
§ 6 erhält folgende Fassung.•
r? 1 ') b j c '! "nd 4 vorgesehenen Preise finden
$ M S 2 k 1'n, 6 . *^1 ^bes, betreffend die Höchstvreisc vom
4. August 1914 sRerchs-Gefelrbl. S. 339) ii> der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tczcmber 1914 «Reichs Gesetzblatt S. 516), entsprechende Anwendung
^ VI.
.. ." “*• Ügit zu sechs Monaten oder mit Geld
strafe bis zu süüfzchnt-usend Mark wird uubesckmde, der verwirlten Steuerstrasc bestraft:
1 u'ibefugt Gegenstände der im « 4 » Ms. 1 vorgcfehcucn .Irt beiseite schasst, beichädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sre abschließt;
2. wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern <88 4», 4 b), nicht nachkommt:
3. wer die nach 8 4b Abs. 3 erforderte Anzeige nicht oder uu- nchtig erstattet.
VII.
, . Rcichokauzler wi^ ermächtigt, den Text der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usto. vom 31 Ok- 'ober 1914 «Reichs- Gescdblatt S. 467). wie er'sich aus den in bikser^ Verordnung vorgesehenen Aenderungen ergibt, unter der Ucbcrichrift „Verordnung betreffe,,d Verkehr mit Zucke,"' in fori« lausender Rummernsolge der Paragraphen durch das Reichs ersetz, blatt bekanntzumachen.
^ ^ VIII.
,?'^,?^^tordnu»g tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraff.
Berlin, den 12. Februar 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Verordnung, betr. Regelung des Verkehrs mit Zucker u s w. vom 31. Okt. 1914.
«Reichs-Gesetzblatt S. 467.)
Vom 12. Februar 1915.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirlfchostlichen Maßnahmen »sw. vom 4 August 1914 «Reichs-Gesetzblatt S 327) nachstehende Ergänzung der Verordnung, bctr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usto. vom 31. Oktober 1914 ,Reichs-Gesetzblatt
S. 46<) beschlossen:
Zn 8 1 Abs. 3: Hinter „Kontingente sind'' ist cinzufügen: „nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers".
„ H.
Zu 8 3: In Albs. 2 ist hinter „gelten" einzufügcn:
„sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb der Standorte der Fabriken eingclagcrt ist".
.Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,T!agert der Zucker in Säcken, so ist er in diese» zu lreiern. Lagert er lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die die Verkäufer oder die die Verbrauchszuckerfabriken stellen, zu liefen,. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 16 Pfg für einen Zentner auf einen Monat zu berechnen Weitere Ausschläge sind unzulässig."
III.
8 4 a. lieber Rohzucker aus den lausenden und aus früheren Betriebsjahren, der sich unter Stcucrkontrolle befindet, niit Ausnahme der Rachprodukte, darf nur nach näherer Besttmmung des Reichskanzlers verfügt werden. Tics gilt auch insoweit, als bereits Verträge abgeschlossen sind.
Ter Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, aus Verlangen des Reichskanzlers die von diesem zu bezeichnenden Mengen an hie von ihm zu bezeichnenden Stellen zu liefern.
Verbrauchszuckersabriken dürfen den in ihrem Besitz bcsindlichcn Rohzucker mit Ausnahme der Rachprodukte auf Verbrauch-!,ucker verarbeiten.
IV.
8 4 b. Ter Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Rohzuckersabriken an die einzelnen Verbrauchszuckersabriken zu liesern sind, sowie den Zeitpunkt der Lreierring
Ter Reichskanzler kann diese Befugnisse einer seiner Aussicht unterstehenden und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle über« tragen.
Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt auch, ob und in welchem Umsangc die Zuckerfabriken zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingekrelenen Aeudernn- gen vcrpslichtet sind.
Ter Preis bestimmt sich nach 8 3.
Bekanntmachung
der Fassung der Bekannturachimg, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. Vom 12. Februar 1915.
.„.Ans Grund von Ziffer VII der Bekanntmackmng vom 12. Fcbr. 191o «Reichs-Gesetzbl. S. 73) zur Ergänzung der Verordnung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 «Rkichs-Gesctzbl. S. 467) wird die Fassung dieser Verordnung nachstehend bekanutgeinacht.
Berlin. den 12. Februar 1915.
Ter Stellvsertreter de»> Reichskanzlers.
Delbrück.
Berardnung, betreffend Berkehr mit Zucker.
8 1. Bon den, im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Roh- zuckermbriken und Melasse Entzuckerungsanstaltcn lurgestellten Zucker tverden bis zum 1. Januar 1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Jn- laudsverbrauch abgelosseii. Die Höhe der bis zum 31. August 1915 weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Zucker ist, sofcru ec, nicht ausgeffihrt oder stcuersrei abgelassen wird, von der Steuerverioaltung unter Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatzbeschränkung außer Kraft.
Als Kontingent gflt die im Bctricbsjahr 1913/14 von den einzelnen Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzuim der Kontingente erläßt der Bun- desrat; er bestimmt auch dos Kontingent für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14 keine» oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchs,ucker wird bei der Festsetzung der Kontingente und der Abschreibungen daraus im Verhältnis von 9 zu 10 aus Rohzucker umgerechuet.
Die Kontingente sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers übertragbar.
8 2. Rohzuckersabriken, die auch Verbrauchszuckcr Herstellen, und Melassc-Enlzuckerungsansialten dürscn im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen Mengen Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14.
Zuckcrraffincrie», die keinen Rohzucker Herstellen, dürfen nur so viel Verbrauchszuckcr in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem llmrechnungsverhältnissc von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb ausgenommenen sperrfreien Zucker «8 1) lwrstellen können.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
8 3. Der Preis des zum steuerpflichtigen Jnlandsvcrbrauche reigegcbcne» Rohzuckers beträgt für 50 jtilogramm von 88 vom
t undert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 9,50 Mark bei ieserung bis zum 31. Dezember 1914: bei späterer Lieferung erhöht er sich am Ersten jeden Monats um 0,15 Mark bis auf den Höchstsatz vom 10,25 Mark
Ter Äundcsrat bestimmt aus dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gellen sowie die


