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S. SU dizeichneten Stellen abgegeben wird, sowie für Wettcroer- läuse dieses Hafers. ^ .. ,
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der BnndeSrat bestimmt den Zeitpunkt der Anßerkrast- treten«.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 19. Dezember 1914 (Reicks-Gesetzbl. S. 581) wird aufgehoben.
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers! _ Delbrück. __
Bekanntmachung
über die Erhöhung des Haserpreiscs.
Vom 13. Februar 1915.
T«r Bundesrai bat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnahmen ufu>. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesctzbl. 5. 327) folgende Ser* ochnung erlassen:
8 1. Die veereSverwaltuuge» und die Mariueverwaliung werden ermächtigt, sür inländischen Hafer, den sie nach dem 31. Dezember 1914 im Inland freihändig oder im Woge der Enteignung oder der Requisition erworben haben, den Erwerbspreis nachträglich um fünfzig Mark für die Tonne zu erhöhen oder, wenn der Preis bereits gezahlt ist, fünfzig Mark sür die Tonne mrchzu zahlen.
8 2. Die Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen vereinbaren die Grundsätze, „ach denen die Zahlung zu leiste» ist.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. >
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück. _
Betr: Die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetre-
tener Mannschaften.
An dir Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind von der Gewährung von Familienunterstützungen ausgeschlossen die Familien derjenigen Mannschaften, die in Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht sich befinden. In Znkimft sollen laut einer vom Herrn Reichskanzler erlassenen Zusammenstellung auch anspruchsberrchtigt sein die Ehefrauen und die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichftehendeu Kinder unter 15 Jahren sowie die unehelichen Kinder derjenigen Mannsehaften, die zurzeit ihre aktive Dienstvilicht erfüllen.
2. Ferner sollen den Angehörigen aller derjenigen Maun- schasten, die infolge der kriegerischen Ereignisse nicht mehr in der Lage waren, in die Heinrai zurüihnkehren. Unterstützungen gewährt werden, sofern glaubhaft gemacht wird, datz die Manuschafien als Gefangene im feindlichen Anslande zurückgehalten werden, wobei kein Unterschied zu machen ist,, ob sie vom Feinde als Kriegsoder Zivilgesangene behandelt werden.
Ten Angehörigen dieser Mannschaften siich in Zukunft gleich- zustelle» die Familien aller derjenigen im wehrpflichtigen Alter stehenden männlichen Personen, die sich in neutralein Auslände aufhalten und infolge von feindlichen Mastnahmen nicht imstande waren, ins Inland zurückzukehren, sowie die von den Feinden verschleppten im wehrpslichiigen Alter stehenden Mamrschaste».
3. Tie schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach ß 1578 des B.G.B. der Mann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, ist unter den übrigen Voranssetzimgen in Zukunft zu unterstützen.
4. Die nicht militärisch ausgebildete», gcmäst 8 32 Ziffer 2 der Wehrordnuny wegen bürgerlicher Verhältnisse, insbesondere als die einzigen Ernäbrer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern und Geschwister oder nach 8 99 Ziffer 2 a. a. O. zu- rückgestellien, aber später einberufenen Mannschaften ersülleir ihre gesetzliche aktive Dienstpflicht, die Unlersiützimg ihrer Angehörigen kann nur in der in Ziffer 1 vorgesehenen Beschränkung erfolgen.
Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht rellamierten, beim Kriegs- ersatzgefchäft ausgehobenen nnd sväier eingestellten militärpflich- tigen Mannschaften.
5. Diejenigen Mannschaften, die aus Rettamation vorzeitig entlassen worden und militärisch misgebildet sind (Wehrordnnng 8 82,5 c) treten gemäst 8 14 Ziffer 4 der Heerordmmg zur Reserve über. Falls diese Mannschasien in den Heeresdienst einireieu, ist den Angehörigen die reicksgesetzliche Unterstützung zu gewähren.
Wir empfehle» Ihnen, hiernach zu verfahren.
Gietzen, den 15. Februar 1915.
Grobherzogliches Kreisami Gietzen. _ Dr U f i » g c r. _
Bctr.: Die Gemelnöevoranschläge für 1915.
An die Grotzh. Bürgermeistereten der Landgemeinde» des Kreises.
llnler Hinweis aut unsere Ansschreiben vom 15. Dezember 1914 Kreisblatt Nr. BO) und 22. Dezember 1914 (Kreisblatt Nr 81! machen wir daraus ausmerlsam, dast die Voranschläge bis Ende dieses Monats bei uns in Vorlage zu bringen sind.
Gietzen, den 17. Februar 1915.
Geobberzogliches Kreisamt Gietzen. I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
B e t c.: Das Schlachten von Schweinen und Kälbern.
Nachstehende Bekanntmachung Großh Ministerium des Innern wird verössenllicht.
Gietzen, de» 18. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamk Gießen.
I. B.: öeitimetbe.
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. Bekanntmachung
betreffend das Schlachten von Scknveme» und Kälbern.
Boi» 12. Februar 1915.
Aus Grund der Berovduuirg des Bundesrats vom 19. Dezember 1914 (Reichsgesetzbl. S. 536) bestimmen wir unter Aufhebung unserer Bckanutnrachung vom 22. Dezember 1914 (Regierungsblatt S. 500) das Nachstehende:
8 1. Verboten ist bis ans weiteres:
a) der Verkauf von Kälbern im Alter von unter 4 Wochen und von trächtigen Sauen zum Zwecke der Schlachtung;
b) das Schlachten von .Kälbern im Alter von unter 4 Wochen und von trächtigen Sauen.
8 2. Die Verbote (8 1a und b) finden feine Anwendung an! Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden mutz. Solche Schlachtungen sind jedoch der OrtsvolizeibehSrd« des Standortes spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
Die Verbote ftnden serner keine Anwendung aus die aus dem Auslände eingeftihrten Tiere.
8 3 . Tie Verbote (8 1a und b) beziehen sich sowohl auf gewerbliche wie auf Haussästachiungen.
8 4. Ausnahmen von dem Verbot des Verkaufs von Kälbern im Alter von unter 4 Wochen zum Zwecke der Schlachtung rmd der Scktlachtung von Kälbern im Aller von unter 4 Woche» können zugelassen werden, wenn das Kalb
a) wegen Platzmangels,
b) wegen Mangels an Mllch infolge Erlrankung oder Verlust des Muttertieres nicht bis zur Erreichung des vorgeschriebenen; Mindestalters behalten werden kann.
8 5. Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen (8 4) sind die Grvtzherzoglichen Kreisämter.
8 6. lieber die Zulassung von Ausnahmen Hai das .Kreisamt eine Bescheinigung auszustelleu. Aus dieser Bescheinigung müssen Farbe, Abzeichen, besondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie der Name und der Wohnort desjenigen, ans dessen Bestand das Tier stammt, ersichtlich sein.
8 7. Bescheinigungen, die von den Königlich Baherischen Bezirksämtern, Stadtmagistraten, den Königlich Württembergischen Oberämtern, den Grotzherzoglich Badischen Bezirksämtern, den Kaiserlichen Kreisbircktoren (in Stadtkreisen den Vorständen der staatlichen Poiizeivenvalluug) in Elsas, Lothringen ausgestellt sind, haben auch im Grobherzogtum Hessen Gülllgkeit.
8 8. Die Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- nnd gebührenfrei.
8 9. Die Bescheinigung (8 6) ist der Schiachthosverwattrnm oder dem Fleischbeschaner vor der Schlachtung z» übergeben, die sie zu vernichten haben. >
8 10. Im Zweifel ist die Altersgrenze von 4 Wockien für Kälber als erreicht anznsehen, wenn die 8 Milchschneidezähne vollständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind und das Zahnsleisch so weit zurückgemichen ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist. >
8 11. Zuwiderhairdlungen gegen diese Vorschriften werden geniätz 8 2 der eingangs erwähnten Bekannlmackuing mit Geldstrafe bis zu einhniidertftiiiszig Mark oder mit .Haft bestraft.
8 12. Diese Verordnung tritt mit denk Tag ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft.
D a r m st a d t, den 12. Februar 1915.
Grotzherzogliches Ministerium des Innern.
v. tzombcrgk. Lenz.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gietzen und
an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es wird emvsohlen, vorstehende Bekanntmachung alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Tie Dnrchsübrung der Be- stimnumgen ist strengstens zu überwachen: das Polizei- und Fleisch- beschauvrrsmull ist entivrechend anznweisen. Zuwiderhaikdlungen sind uns zur Anzeige zu bringen. S
An das Grösst). Polizeiamt Gietzen und die Grohh. Gendarmerie des Kreises.
Sie werden beaustragt, Zutviderhandlungcn gegen die Anordnungen unuachsichllich zur Anzeige zu bringen.
Raiationsdruck der Brühl'ichen Univ.-Duch» und Sieiudruckerei. R. Lanae, Gießen,


