Ureisblatt für de» Ureis Gießen.
Nr. IS 23. Februar 1915
Beka»utmachung.
© e 1 1 . : Festsetzung des Ma^llvhns,
Es wird hiermit zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß durch Beschluß des Kreisausschusses von, 17, Februar 1915 aus Eirund des K 27 Abs, 2 der Buudesratsbckaniitinachuug über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 27, Januar 1915, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6, Februar 1915 der Mahl lohn sür das den Mühlen innerhalb des Kreises v o m K o in m u n a l v e r b a n d zum Vermahlen überwiesene Getreide aus 2,00 Mark pro Doppelzentner nebst 3 Prozent Verstaubung festgesetzt ivorden ist. In diesem Preis ist das Entgelt sür das Anfahren des zu vermahlenden Getreides an die Mühle und für das Abfahren des Mehls an den vom Kvmmunalverband zu bestimmenden Ort inbegriffen, Für Lieferung guter lochfreier Mehlsäcke darf der Müller 1 Mark pro -sack in Ansatz bringen. Die Kleie bleibt zur Verfügung des Komnmnalverbandes,
Es wird ausdrücklich darauf hingrwiesen, daß die Müller gesetzlich verpflichtet sind, daS Getreide, das ihnen vom Kommunalverband zum Vermahlen geliefert wird, zu den vorgenannten Bedingungen miszumahlen,
Gießen, den 22, Februar 1915,
Großherzogliches Krcisamt Gieße»,
' _ Dr. Usingcr.
Bekanntmachung.
öetr. ; Benutzung von Militärzügen durch Zivilpersonen,
Die nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
Gießen, den 16, Februar 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Allen Zivilpersonen wird die Benutzung von Militär- Sugen verboten, sosern sie sich nicht im Besitz eines von höchsten Militärbehörden oder von Linicnkourmaudanturen ansgestellten schristlichen G c l c i t s ch e i n c s befinden,
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot tvcrden auf Grund »eS § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand voni 4, Juni lo51 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern die sonst bestehenden Gesetze keine schärfere Strafe bestimme»,
Stellvcrtr, Generalkommando des 18. Armeekorps,
Der Kommandierende Generale Freiherr von Galt,
_ General der Infanterie,
Bekanntmachung
Bctr,: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl,
' Die nachstehende Bekanntmachung bringen mir hiermit zur öffentlichen Kenntnis,
Gieße», den 20, Februar 1915.
Grvßhcrzvglichcs Krcisamt Gießen,
Dr, Usingcr,
Bekanntmachung,
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl,
Die ReichsvcrteilnngSstclle hat auf Grund des 8 32 Ix» Verordnung dcS Bundesrats vom 25, Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt 327) folgendes beschlossen:
Jeder Komimmalverband hat dafür Sorge zu tragen, daß einstweilen in seinem Bezirke seitens der versorgt,ngsberechtiqten Bevölkerung nicht mehr Mehl verbraucht wird, als einem durchschnittlichen täglichen Verbrauch von 225 Gramm aus de» Kopf der vcrsorgungsberechligtc» Bevölkerung entspricht.
Hierzu wird bemerkt, baß eine Menge von 225 Gramm Mehl unter Hinzurechnung des vorgeschriebenen Kartosfelzusatzes einer Brot,»enge von rund z,vei Krlogramn, wöchentlich entsvricht, Berlin, den 9. Februar 1915.
Der Vorsitzende der Rcichsverteilungsstellc:
Delbrück,
Bekaiuitmachnng.
Belr,, Verkehr »nt Brotgetreide und Mehl,
Auf Grund der 88 34—37 der Bundcsrats-Bekanntinachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 in der Fassung der Bekannt,„ach,mg vom
0. Februar 1915 werden für de» Bezirk des Kounuuiialverbaudes 'Kreis, Gieße,, mit Genehmigung Größt,, Ministeriums des Ju- uer» zu Nr, M, d, I. III 2583 vom (20, t, Mts, folgende Anordnungen erlassen:
1, Zu 8 35 der Bekanntmachung:
Die Regelung des B e r b r a u ch s der Borräle an Brot imd Mehl im Kreis Gießen toird in Stadt und Land den Gemeinden für ihren Bezirk übertragen,
2, Zu z 36 a der Bekanntmachung:
Es dürfen im ganzen Kreis außer Brötchen nur Roggenbrote von 2 und 4 Pfund Gewicht (auch wchin die Brote im Prioat- baushalt gebacken werden) bereitet werden. Das Roggenbrot darf böckstcns 80 Proz, Roggenmehl (mindestens 50 Proz, Roggen- mchl und höchstens 30 Proz, Weizenbrotmcbl) enthalten und erst am zweiten Tage „ach seiner Herstellung verkauft ivcrden, .Höchstens 30 Teile des Roggeumehls dürfen durch Wetzenbrotmehl ersetzt werden. Das Berkaufsgewicht muß bei Roggenbrot 24 Stunden »ach der Herstellung vorhanden fein,
3, Zu 8 36b der Bekanntmachung:
Das Bereiten von Kuchen, nüirbcm Gebäck und von sog. Kreppet» ist, auch im Privathaushalt, verboten. Erlaubt ist die Herstellung von Zivieback und solchen Konditorwaren, die nicht mehr als 20 Proz, Weizen- und Roggenmehl aus das Gesamtgewicht enthalten,
4, Zu 8 36 6 der Bekanntmachung:
Bäcker und Häichler dürfen im Kleinverkaus nicht mehr als ein Pfund Weizen- oder Roggenmehl abgeben,
5, Zu 8 36sderBekanntmachung:
Händlern, Kandelsmühlen, Bäckern und Kvndiloreii ist die Mgabc von Brot und Mehl nach außerhalb des Kreises verboten.
Im Hinblick ans das unter Ziffer 5 vorstehend Gesagte wer- dcn die Bekanntnrachnngcn in obigem Betreff vom 12, Febr, 1915 (Gießcncr Anzeiger Nr, 37 vom 13, Februar 1915, sowie vom 16. Februar 1915, Gießener Anzeiger Nr, 40 vom 17, Febr, 1915) ausgehoben,
Tie BesngnilS der Genreinden, denen die Regelung des Verbrauchs für ihren Bezirk genräß Ziffer 1 vorsdehend übertragen worden ist, Anordnungen im Sinne der aufgehobenen Bekannt- niachung zu erlassen, wirb hierdurch nicht beriihrt. Derartige An- orduungeu, sonne überhaupt alle Anorduungeu. welche von Gemeinden auf Grund des 8 36 der Bundesratsbckanutmachung vom 25, Januar 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6 Februar 1915 erfolgen, dürfen nickst in Widerspruch mit den obige» Anordnungen stehe» und bedürfe» der Genehmigung des Groß!,. Kreisamts Gieße»,
Gießen, den 21, Februar 1915,
Namens des KreisaMchusses als Vertreter des Komninnalvcrbandcs,
Großherzoalickes Krcisamt Gieße»,
Dr, Usingcr.
Bekanntmachung.
B e t r,: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl,
Eine Anzahl Bäcker und Händler mit Mehl Ixi, bei dem Verkauf des von dein Gesetz für den Monat Februar zugelasseueu Quantums von Brot und Mehl so grwirtschastet, daß innerhalb kurzer Zeit der erlaubte Vorrat dieser Lebensmittel abgcietzt war und daß diese Gewerbetreibende nunmehr znn, Nachteil des konsumierende,, Publikums zunächst vor der rechtlichen Unmöglichkeit fielst», Meist und Brot weiter abzugebeu. Die Verantlvortung hierfür trifft allein die betreffenden Bäcker und Händler, nickst dagegen die zuständige Behörde, die nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften jetzt außerstande ist, den betreffenden Gewerbetreibenden das, was ihnen für den Monat Februar uock, fehlt, über das fcftgelegte Ouautnm hinaus zuzuweiseu. Bis zur «folgte,, Regelung des gciaiiiteu Brotvcrkchrs innerhalb des Kommiinalverbandcs, ivvfür tue Arbeiten bereits in, Gange sind, haben daher die Bäcker und Händler mit Mehl von sich aus jedem ihrer Kunden das seither von ihm bezogene Ouautii,» Brol und Meht so zu kürzen, daß sic mit den zu», Verkauf übeclasicncn Vorräten auch während der ganzen Zeit, für die sie bemessen sind, auskommen, 1
Anderseits wird auch das Publikum ersucht, sich bei dem Verbrauch von Brot und Mehl „„»mehr endlich diejenige,, Beschränkungen aufzuerlcgc», die erforderlich sind, um mit den zur Verfüg»,,g stehenden Vorräte» alle Konsumenten befriedigen zu können,
Gießen, den 22, Februar 1915,
Großherzoalickes Kreisamt Gießen.
Dr. Usrngc r.


