Ausgabe 
19.2.1915
Seite
3
 
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I

Eigentum am Stroh au den bisherigen Eigentümer zurück, so­bald der Hafer ausgedroschen ist, .,

g 16. Ter Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Ent­eignung nicht gehindert, den Hafer auszudreschen.

g 17. Tic zuständige Behörde kann auf Antrag des,en,gen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dein Besitzer mit den Mitteln feines landwirNchasllichen Betriebs binnen einer zu bestimm enden Frist ansgedroschen ivird. Kommt der Bcrpstichtete dein Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Tritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtichastsräumen und mit den Mitteln seines Betnebs zu gestatte».

z 18. Ter lieber,rahmepreis ist gemäß g 10 festzusetzen, nach­dem der Hafer ausgedroschen ist. ,

g 19. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der gg 15 bis 18 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal­tungsbehörde.

IV. Berbrauchsregelung.

Z 20. Tic Zentralstelle zur Beschasfung der Hceresverpsicgung hat die Aufgabe, für die Verteilung der vorhandenen Hascrvor- räte über das Reick, für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichskanzler be­stellt, zu sorgen. ^ _

§ 21. Jeder Kominnnalvcrband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszcntralbehördc eine Nachlveisung einzureicben über: a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des g 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs Gesetz­blatt S. 35) mit Beginn de§ 1. Februar in seinem Bezirke vorhandc» waren,

d) die Hafervorräte, die hiervon gemas! dem Beschlüsse des Butldesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für dre Heeresverivaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 29) für die Hcercsverpflegung augesordert sind,

o) die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere in, Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverlvaltung, standen,

ck) die Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem Bezirke befanden, ^

e) die Hasermcnge, die in seinen, Bezirke z» Taatzweckeu in Anspruch genominen wird;

k) de» Saathascr, der in seincnr Bezirke nach g 8 Abs. 2 c von der Enteignung auszunehnien rst,

g) die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Bezirkes nach der Zählung vom 1. Dezember 1914;

h) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Enteignung übrig bleiben.

Die Landeszentralbchörden Hecken bis zun, 28. Februar 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpslegmig me ent­sprechende Ilebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, cinzu- senden.

g 22. Tie Zentralstelle zur Beschaffung der Hcercsverpfle­gung darf Hafer mir an die Heeresverwaltungen, die Marineverwal­tung, Kvmmunalverbände oder an die vom Reichskanzler zngelas- senen Stellen abgeben.

g 23. Die Kommunal verbände haben innerlmlb ihrer Bezirke den crsordcrlickn'N Ausgleich zwischen den einzelnen Pscrdehaltcrn und landwirtschastliche» Betrieben mit de» ihnen nach g 8 Ms. 3 übereignete» oder erforderlichenfalls von der Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpslegung übertviescnen Hafervorräte» sclb- ftändig hcrbeizuführcn.

Bie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte unter Berückffchligung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere auf ihre» Antrag auch Vorräte cul eignet werden, die Haltern von Einhufern nach g 8 Abs. 2a zu belassen sind. Filr die Enteignung gelten die Vorschriften der gg 8 bis 19 entsprechend.

Tie. Landeszentralbchörden könne» die Art der Regelung vor schrciben.

g 24. Tic Kvmmuualverbäude oder die vom Reichskanzler zu- aelasjencn Stellen können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe be­stimmte Bedingungen und Preise vorschreiben.

g 25. lieber Streitigkeiten, die bei der Bcrbranchsregelung (gg 23, 24) entstehen, entscheidet die höhere PcrwaltungSbehördo nidgültig.

g 26. Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach g 24 auierlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bcstrasi. ,

, V. AnsinnSischer Hafer.

g 27. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach dein 16. Februar 1915 aus dem Ausland e>- gesührt wird.

VI. Aussührunstobestinttuungen.

g 28. Die LandeSzcntralbehürden erlasse» die ersorddrlfchelr Ansnabmebeftinlln'iingen.

6 29. Wer den von de» LandeSzentrallrehörden erlafseinm .Ausfifhnmgsbestiinm-mgen Zuwiderhandelt, »nid mit Gefängnis

biS zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünlzehrihunvert Mars bestraft.

g 30. Die Landeszentratbelförden beslinmren, wer als Ge­meindevorstand, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde int Sinn« dieser Verordnung anzusehen ist.

VII. Lchlutzbeftimmultge».

g 31. Die Heeresverwaltungen können aus de» Beständen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gcsetzbl. 5. 29) für die Hecresverpflegung fichergeffellr find, Safer au die Zentralstelle zur Befckfafiung der Heeresver- pflcgiing zur Befriedigung dringender Bedürfnisse abgcben, sic be­stimmen die zuläfsigen Höchstnretigeii.

Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mitwir­kung des Beirats.

g 32. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrast- tretens.

Berlin, den 13. Februar 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers!

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise fiir Hafer. Vom 13. Februar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gefetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Belanntmachiing vom 17. Dczenrbcr 1914 (ReichS- Gefetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:

g 1. Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise scst-, gesetzt. Der Höchstpreis beträgt für die Tonne jn:

Aachen 273 Mark, Berlin 264 Mark, Braunschwerg 269 Mark, Bremen 271 Mark, Breslau 256 Mark, Bromberg 258 Mark, Cassel 270 Mark, Cöln 273 Mark, Danzig 259 Mark, Dortmund 275 Mark, Dresden 264 Mark, Duisburg 274 Mark, Enrde» 270 Mark, Erfurt 269 Mark, Frankfurt a. M. 273 Mark, Gleiwitz 254 Mark, Hamburg 269 Mark, Hannover 270 Mark, Klei 268 Mark. Königsberg i. Pr. 256 Mark, Leipzig 266 Mark, Magdeburg 268 Mark, Mannheim 274 Mark, München 272 Mark, Posen 257 Mark. Rostock 262 Mark, Saarbrücken 276 Mark, Schwerin i. M. 262 Mark, Stettin 261 Mark. Stratz- burg r. E. 275 Mark, Stuttgart 272 Mark, Zwickau 267 Mark.

Tic Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stainnrt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben.

8 2. Jn den im g 1 nicht genannten Orten (Nebeiwrten) ist der Höchstpreis gleich dein dcS nächstgelegcnen, im .8 1 genannten Ortes (Hauptort). '

Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten höheren Vcrioaltungsbehördcn können einen niedrigeren Höchn- preis sestsetzcn. Ist für die Preisbildung eines Nebeiwrtcs ein

einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichs­kanzlers erforderlich. ,

8 3. Ter Höchstpreis bestimmt sich nach den, Orte, an dem die Ware abziinehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Perord- irung ist der Ort, bis zu ivclchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. , I

g 4. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leih weise Ucberlassung der Säcke darf eine Sacklcihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf bie Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig sür die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht iverdcu. Werden die Säcke mitverkaust, so darf der Preis sür den Sack nickt mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, der sünsundslebzig Kilograuun oder mehr hält, picht mehr als eine Mark zlvanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kauu die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der llnterschieb zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkausspreise den Satz der Sacklcihgcbühr nicht übersteigen.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang, wird der Kanipreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahres- zinscn über Rcichsbankdiskont hinzuschlage» locrden.

Die .Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ei», die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Ter Verkäufer hat aus jede» Fall die Koste» der Beförderung bis zur Verladestelle de« Orles, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.

Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst­preis Beträge zugeschlage» locrden, die insgcsavit vier Mark siir die Tonne nicht übersteigen dürsen. Dieser Zuschlag umsaßl ins­besondere Kviumissious-, Vermitteln,igs und ädullche Gebühren soivie alle Arle» von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht von dem Aviialmreorte nicht.

g 5. Diese Höchstpreise gellen nicht für Hafer, der durch die im g 22 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1 (M> Reicks Geiegbl.