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Ortspolizeibehörde» wollen dies in flcetgnetet Weise zur dftent- lichen Kenntnis bringen. Der Bevollmlichtigte wird sich den Be- bürden und den Beteiligten gegenüber durch eine von uns ans- gestellte Vollmacht legitimiere».
Gieße», de» 17. Februar 1915.
Großherzogtiches Kreisamt Gießen.
Ür. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Die nachstehenden Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers , .
a) über Regelung des Verkehrs mit Hafer,
b) über die Höchstpreise für Hafer,
c) über die Erhöhung deS Hafervreises bringe» wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 17. Februar 1915. ,
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer.
Vom 13. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usiv. vom 4. August 1914 i Reichs Gesehbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse»:
I. Beschlagnahme.
8 1. Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Hasrr sür das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung in Berlin, beschlagnahmt. Ms Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch gesehrotener oder geguetschter Hafer sowie Mengkorn auS Hafer und Gerste.
8 2. Von der Beschlagnahme Iverden nicht betroffen:
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militär- siskus oder der Mariiieverwaltnng, oder im Eigentume des Kvmi- munalverbandeS, stehen, in dessen Bezirke sie sich befind«m:
di Vorräte, die gemäß dem Beschlüsse des Bundesrats über die Sicherstellung des .Haserbedarss sür die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) sür die Heeresverpsle- gring bereits sichergestellt sind:
c) Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppelzentiier nicht übersteigen.
8 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfe» Veränderungen nicht vorgenvmmen iverde», und rechtsgeschäftliche Bersügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Verfüttern verboten, soweit es nicht durch 8 4 Abs. 3 a zugelassen ist. Den rechts- geschästlichen Verfügungen stehe» Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvvllziehnng erfolgen.
ß 4. Die Besitzer van beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmeii.
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Ma- riiieverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung soivie alle Veränderungen und Versügtingen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen
a) Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Füttermig dieser Tiere Hafer nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier aus de» Tag berechnet, verwenden: dieser Satz erhöht sich sür die Zeit bis zum 28. Februar 1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm auf den Tag berechnet: der Bundesrat ivird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelnng vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und welcher Zuschlag sür die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelte» hat:
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar anderthalb Doppelzentner auf das Hektar; die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürsnisses sür einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis aus zwei Doppelzentner ans das Hektar zu erhöhe»:
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe lind Händler Saaihaser sür Saatzwecke liefern, der nachweislich ans laichwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Berkanse oon Saathafer besaßt haben: anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzioecke geliefert werden;
d) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sie lagern, veräiißern:
e) Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrnngsmitteln verarbeiten: sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaiifenen Monat eingetre-- teiien Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Leeresverpflegniig Anzeige zu erstatten.
8 5. Tie Wirkungen der Beschlagnahme endigeii mit der Enteignung oder mit den nach 8 1 zngelasseiien Veräußerungen oder Verwendungen.
8 6. Heber Streitigkeiten, die sich ans der Anwendung der 88 7 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8 7 Wer unbefugt beschlagiiahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Verchißernngs- oder Erwerbsgeschaft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder »nt Geldstrafe bis zu zehntauseich Mark bestraft.
Ebenso ivird bestraft, iver die zur Erhaltung der Vorräte erforderliche» Handlungen pflichtividrig unterläßt, oder wer als »aat- hafer erworbenen Hafer zu anderen Zwecken verwendet, oder iver die Anzeige (8 4 Abs. 3 e) nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlicki unrichtige oder »»vollständige Angaben macht.
II. Enteignung.
8 8 Das Eigentum an de» beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung, über. Beantragt die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung die Ueber- eignnng an eine andere Person, so ist das Eigentum aus diese zu übertragen: sie ist in der Anordnung zu bezeichne».
Von der Enteignung sind ausznnehmen: . .
a) für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich un Besitze des Halters von Pferde» und anderen Einhufern befinden: dabei sind die Mengen anznrechneu, ivelche nach dem Maßstab des 8 4 Abs. 3 a seit der Beschlagnahme verftittert sind. Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilogramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelung vvne 1. Februar 1915 erhöhen:
b> das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut, ivelches sich im Besitze der Unternehmer tandunrtsckwftlicher Betriebe befindet, nach dem Maßstab von 8 4 Abs.3b:
c) Saaihaser, der nachweislich aus landioirtichafilichen Betrieben stammt, die sich in den letzteii zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer besaßt haben: , '
di der Hafer, der gemäß denr Beschlüsse des Bundesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpslegung »och in Anspruch genommen wird.
Soweit Halter von Pferden und Unternehmer landwirtschast licher Betriebe nicht im Besitze der vorerwähnten Mindeslmenge für ihre Pferde oder des erforderlichen Saatguts find, und sich' die zur Deckung dieses Bedarfs benötigten Mengen im Bezirke des Kommnnalverbandes befinden, geht das Eigentum der beschlag nahmten Mengen durch Anordnung der zuständige» Behörde bis zur Höhe dieses Bedarss auf den Kommunalverband über. Für die Verteilung gelten die Vorschristen des 8 23.
Der Gemeindevorsland ist verpstichtet, dasür zu sorgen, daß das Saatgut ansbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird.
8 9. Die Aiwrdnnng, durch die enteigiiet wird, kan» a» dr» einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle gehl das Eigenlum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letztere» Falte mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich verösfentlicht wird.
8 10. Der Uebernahmepreis ivird unter Berücksichtigung des Höchstpreises fvwie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verivaltnngsbehörde »ach Anhörung von Sachverständige» endgültig festgesetzt. I
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigeriveise Vorräte zu einem höheren Preise, als de»t Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 8 8 der Be- kaiintmachung über die Regetiiiig des Verkehrs mit Brotgetreide! und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) anzeige- pflichfig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulasie», namentlich bann, wenn die Anzeige bis zum 28. Febrriar 1915 nachgeholt ivird.
8 11. Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpftichtet, sie zu verivahren und vfteglich zu behaicheln, bis der Er>r>erber sie in seinen Grivahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Perwal tungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
8 12. Bezieht sich die Anordnung ans Erzeugnisse eines Grund- stücks, so werden diese von der Haftung sür Hhpotheken, Grrind- schnlden »nd Rentenschnlde» frei, soweit sie nicht vor dem 16. Februar 1915 ziignnsten des Gläubigers in Beschlag genomme» worden sind.
8 13. lieber ©trcitigleitcn, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwallniigs- behörde.
8 14. Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ohne Geiiehmigiing der zuständigen Behörde zii anderen Zwecken verwendet, oder wer der Vervslichtnng des 8 11,' enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich z» behandeln, zn- widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre ober mit Geldstrafe bis zu zehntaiisend Marl bestraft.
, III. Londnvorschriftkn für »na»Sgel»oschene» Hüfer.
8 15. Bei nnausgedroscheilein Hafer erstrecke» fiel; Beschlagnahme und Enteignung auch ans den Halm.
Mit dem Ansdreschen wird das Strvh pvii der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Entejgniiiig l»isgedroschen, so fällt das


