Ureisblatt für den Ureis Gießen.
Nr. 18 19. Februar 1915
Bekanntmachung.
Betr. : SJcraitflinj von Militärzügen durch Zivilpersonen.
Die nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemei- ncn Kenntnis gebracht.
G i e ß e n, den 16. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
' vr. Usinger.
Bekanntmachung.
Allen Zivilpersonen »vird die Benutzung von Militärzügen verboten, soser» sie sich nicht im Besitz eines von höchsten Militärbehörden oder von Linienkominandantnren ausgestellten schristlichen Geleitscheincs besinden.
Zrnviderbandlnngen gegen dieses Verbot werden ans Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jabre bestrast, sofern di« sonst bestehenden Gesetze keine schärscre Strafe bestimmen.
Stellvertr. Generalkommando des 18. Arnieekorps.
Ter Kommandierende General:
Freiherr von Galt,
General der Infanterie. __
Bekanntmachung.
Bctr.: Verarbeitung von Nachproduklen der Zuckersabrikation und von Melasse.
Die nachstehende Bclaimtmachung des Stellvertreters des Reichskai^lcrs vom 8. l. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 16. Februar 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bekanntmachung
über Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckersabrikation und von Melasse.
Vom 8. Februar 1915.
Der Brundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichsgcsetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Nachproduktc der Zuckersabrikation dürfen auf Verbrauchszucker nicht verarbeitet tverden.
Melasse darf vom 15. Februar 1915 ab nicht mehr entzückert werden.
8 2. Wer den Vorschriften des 8 1 zuwidcrhandclt, tvird mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 009 Mark bestraft.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dent Tage der Verkündung in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krasttretens.
Berlin, den 8. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Betr.: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: das Ausmahlen des im Eigentum der Mühlen stehenden Getreides.
Unter Bezugnahme aus die vorstehende Bekanntmachung, wonach zunächst der Uebcrgaiig des Eigentums der im Kreis besind- lichen Vorräte an Roggenmehl an den Kommunalverband angeordnet worden ist, werden die i m Kr c i s e an s ä s s: g en M ü l l c r hiermit au s g e sorder t, den zwar noch in ihren: Eigentum besirchlichen, jedoch seit l. Februar l. Js. beschlagnahmten Koggen entsprechend der Vorschrift in 8 4 Absatz 4 c der Bundesratsbekanntmachung vom 25. Januar 1915 in der Fassung vom 6. Februar 1915 a l s b a l d a u s z u m a h l c n. Die hiernach ausgcmah- lenen und unter keinen Umständen mit anderen Mehlsorten zn vermischenden Quantitäten an Roggenmehl gelten als für den Kreis beschlagnahmt und sind uns jeweilig sofort anzugcben. Es »vird alsdann durch unseren Kommissionär der fre:hä»Gige Erwerb des Mehls zn angemessenen Preise»: versucht tverden. Wir unterstellen, daß bei einem derartigen Vorgehen die Notlveirdigkeit des Enteig- nungsverfabrens bezüglich des als beschlagnahmt anz:isehe»:dc>: Mehls entfällt.
Gießen, 18. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße», vr. Usinger.
B e t r e s s: Wie oben.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen uud an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Die, die in lFhren: Bezirk ansässige»: Müller sofort auf den Inhalt der vorstehenden Bekanntinachung hinzu-
wcisen und daftir besorgt zu sein, daß uns die nach dieser Bekanntmachung ersordcrlichen Angaben baldmöglichst gemacht werden.
Gießen, den 18. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisaint Gieß»:. _ vr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: De»: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: Enteignung.
Auf Grund der 88 14 :»nd 15 der Bundesratsbekanntmach,mg vom 25. Januar l916, in der Fassung der Bclaimtmachung vom 6. Februar 1915, w:rd hiermit angeordnet, daß zunächst die nach der Erhebung vom 1. Februar 1915 i,n Kreise Gießen besnchlichen und seil dem vorgenanutcn Tage beschlagnahmten Vorräte an Roggen mehl, insv»oeit sie sich in Gewahrsam von Händler:: und Landwirten besinden, in das Eigentum! des Kreises Gießen übergehen. Nach 8 17 der vorerwähnten Bekanntmachung sind die Besitzer der enteignetrn Vorräte verpflichtet, sie so lange zn verwahre»: und vsleglich z»: behandeln, bis die von uns Beauftragten sie in den Gewahrsam des Kreises überführt haben. Wer dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, loird nach 8 20 der obengenannten Bekanntinachung mit Gesängnis dis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Der von uns bestellte und n»it einer entsprechenden Legitimation versehene Kommissionär wird zunächst versuchen, die in unser Eigentum übcrgegangenen Vorräte zu einem angemessenen Preise zu übernehmen. Sollte ihn: dies nicht gelingen, so wird das Entcignungsversahren dnrchgeiührt werdm.
Die am 1. Februar l. Js vorhanden gvvescnen Vorräte an Weizen-, Hafer- und Gerstcnrehl, so»vie das im Besitze der Bäcker sich besindende Roggcumehl, bleibt, unbeschadet der Vorschriften in 8 4 Abs. 4 k der obengenannten Bekanntmachung, beschlagnahmt.
Gießen, den 18. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Betr.: Wie oben.
All den Oberbürgermeister der Stadt Gieße» und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort aus ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Die Anordnung, »vonach die in der Bekanntmachung ausgcsührtcn Vorräte als in das Eigentum des Kreises übernommen anzusehen sind, gilt an die Besitzer der Vorräte .mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des Blattes, das diese Bekanntmachung enthält, als zugestellt. Gießen, den 18. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ vr. Usinger.
Polizei-Verordnung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
Auf Grund des Artikel 64 des Gesetzes betreffend die innere Verloaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen be- stimmen »vir mit Zusti>n»nu»:g des Krcisausschusscs und mit Ge- nehmigung des Größt». MnistcriumS des Innern zu Nr. M. d. I. III2022 vom 10. Febr. 1915:
81. ^ •
Mühlcnbcsitzer, Händler, Bäcker und Konditoren, die n:cht bereits durch gesetzliche Vorschristeu zur Führung von Handcls- büchern verpflichtet sind, sind gehalten, »vährcnd der Dauer der durch die Bekanntinachung des Reichskanzlers von: 25. Januar 1915 angcordneten Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl täglich über den Zugang von Getreide und Mehl und über die BermriGerung ihrer Vorräte durch Verkauf oder Verback:,ng <8 4 Absatz 4 der genannte»: Bekanntmackiungs Aufzeichnungen zn machen: dies« sind in ein hierzu besonders anzn- lcgendes Buch oder Heft ciNzntragen.
8 L.
Zuwiderhandlungen werde»: mit Geldstrafe bis zn 30 Mark bestrast.
G i e ß e n, am 18. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ vr. Usingc r. _
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl: hier: Erwerb von Roggenmchl.
Der Kaufmann Martin Strauß in Gießen i»t durch Beschluß des Krcisausschusses vom 17. l. MtS. jbeauflragt ivordcn, die nach Anordnung der Unterzeichneten Behörde von heute als in das Eigentum des Kreises übergegangcn lanzusehenden Vorräte an Roggen mehl in Gewahrsam des Kreises übcrznführen. Die


