Kretsblatt für de» Kreis Siehe».

fj t , 17 16 « Februar

Bekanntmachung.

Betr.: De» Verkehr mit Brotgetreidc und Mehl.

Auf Grund des 8 36 e der Bekanntmachung des Bun­desrats vom 23. Januar 1915 in Ser Fassung vom 6. Fe­bruar 1915 über die Regeln»« des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl wird de» Händlern. Sandelsmühle», Bäcker» und Konditoren in den Landgemeinden des »reifes hiermit ver­boten. Brot oder Mehl außerhalb des Bezirks ihrer gewerb­liche» Niederlassung abzugebeu. Ausnahmen hiervon loerden bis auf weiteres für diejenigen Bäcker zugelassen. die ver­tragsmäßig Bäckereiwaren an öffentliche Anstalten zu liefern haben. t .

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Zuwiderhand­lungen werde» mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1560 Mark bestraft. Außerdem kau» der Geschäftsbetrieb geschlossen werde».

Gießen, den 12. Februar 1915.

GrohhcrzoglicheS KreiSamt Gießen, vr. Ufinger.

Be kr.: Wie oben.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Reifes.

Auf den Inhalt vorstehender Bekanntmachung sind die Beteiligten von Ihnen sofort noch besonders hinzuweisen. Gießen, den 12. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Ufinger. _

Bekanntmachung.

förtr.: Vorübergehende Aushebung der Hegezeit sür weibliches Edel- und iveibliches Damwild.

Großh. Ministerium des Innern hat mit Rücksicht auf die durck> den Krieg beivirkte Einschränknng des Wildabschuiscs gemäß 8 3 der Verordnung vom 29. April >914 inr Interesse der Land­wirtschaft den Beginn der Hegezeit 1915 sür tveibliches Dam­uch» Edel Wild auf den 1. März verlegt. Tre durch frühere Ver­fügungen sür einzelne Gegenden a,geordnete,, w e r t e r a e h e n - den Einschränkungen der Schonzeit sür weiblrches Rotwild bleiben bestehen.

Gießen, de» 11. Februar 1915.

Großherzoglichcs Krcisamt Gießen.

vr. Ufinger. _

Betr.: Feldrügeversahren.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Die Feldrügeregister sind bis spätestens zniw26. d. Mts. an die Herren ?Imtsanwälte cinzusenden. Einhaltung des Termines wird Ihnen zur Pflicht gemacht.

Gieße», den 11. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Ufinger.

Bekanntmachung.

Nachstehende Einladung zur ordentlichen Mitglie­der - B e r s a m m l n n g des landwirtschaftlichen Vereins sür die Provinz Oberhessen tvird hiermit veröffentlicht.

Samstag, d e n 2 0. Februar 1915, nach m ittags 1 Uhr, findet eine ordentliche Mitglieder-Berfammlung des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen intH o « tel-Restaurant Felscnkeller" zu Gießen mit folgen­der Tagesordnung statt:

1. Bericht über die allgemeine Geschäftslage.

2. Rechnung sür 1913.

3. Voranschläge sür 1914 und 1915.

4. Beivilligung von Mitteln für die Kriegsfürsorge.

5. Mitteilungen.

6. Vortrag des Landwirtschastslehrers Oekvnomrerat Andrae »u Büdingen: Landwirtschaft und Krieg.

Tie Mitglieder des Vereins, sowie auch die Mitglieder des landwirtschastlickn'n Bezirksvereins Gießen und alle Freunde der Landwirtschaft loerden hierzu ergebenst eingeladen.

Gießen, den 15. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. N s i n g e r.

B e t r.: Unterricht an den Fastnachtstageu.

An die Schulvorstände des Kreises.

Ans Anordiinng der obersten Schulbehörde darf der Unterricht an di'» Fastnachtstagen dieses Jahres nicht ansfallen.

Gießen, den 11. Februar 1915.

Grobherzogliche Kreisschulkommifsion Gießen, vr. Ufinger.

Bekanntmachung.

Betr: Sicherstellung der Bolfsernährnng während des Krieges.

Unter Bezugnahme aus unsere Bekanntinachung in gleichem Betresse voin 23. v Mts., Kreisblatt Nr. 9 von 915 bringen ivir zur Kenntnis der Bevölkerung, daß mit der morgigen Pust 3000 Exemplare eines Kriegskoch- buchs, sowie zunächst IE Exemplare eines Ernäh­rung s m e r k b l a t t s (Ratschläge sür die Kriegszeit), herausgegebe» von der Zentralstelle für Volks- w o hl fahrt in Berlin, an die Großherzogliche» Bürger­meistereien abgehen werden. Weitere 15 000 Exemplare des Ernährungsmerkblatts sind unterwegs und werden gleich­falls zur Verteilung in Kürze folgen.

Das Publikum wird i» vaterländischem Interesse drin­gend ersucht, die in dem Ernähr»ngsmerkblatt Und dem Kriegskochbuch gegebenen Ratschläge zu be­achte» und ihnen nachznleben.

Gießen, den 12. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Hechler.

An die Großh. Bürgermeistereien und die Schulvorstände der Landgemeinde» des Kreises.

Tie den Großh. Bürgerineistercien unter Berücksichti- guug der BevölkernngSzahl in den einzelnen Gemeinden zuaehenden Exemplare des K r ie g s k o chb u ch s sowie des Ernährungsmerkblatts sind alshald innerhalb der Gemeinde enstprechend zu verteile».

Es empfiehlt sich, insbesondere in größeren Gemein­den, bei der Verteilung die Hilfe der Schulen in Anspruch zu nehme», weshalb sich die Großh. Bürgermeistereien mrt den Schulvorständen und den Herren Lehrern alsbald dtescr- halb in geeigneter Weise ins Benehme» sehen wollen.

Die -fahl der den Großh. Bürgermeistereien in einigen Tagen noch weiter zugehende» Merkblätter ist so bemessen, daß aus jede Haushalttuig ein Merkblatt entfalle» wird. Bis dahin werden sich benachbarte tzanshaltungen mit einem Merkblatt behelse» lömien.

Gießen, den 12. Februar 1915.

Großherzogliches Äreisamt Gießen.

I. V.: Hechler. _

Bekanntmachung.

Betr.: Landespolizeiliche Abnahme zweier Ansstellungsglcisc aus Bahnhof Grünbera (Oberhesse»). ...

Nachdem zwei neue Ansstellgeleise am Bahnhof Grünbera sertm aestellt sind, ist Termin z» deren lande-polizetlicher Abnahme ans Dienstag, den 2. März 1915, nachm. 3 Uhr, an Ort und Stelle festgesetzt. . , m . , .. .

Etwaige Einsprüche gegen die Ausführung des Projekts smv bei Meldung des Rnsschussez im Termin vorzubringen.

Gießen, den 10. Februar 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

I. B: Hechler. _

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Gießen, de» 4. Februar 1915 Großherzogliches Kreisamt sBersicherungsamt) Gießen.

I B.: Hechler.

Bekanntmachung

über Krankenversichernna und Wochenhilfe während des Krieges. Vom 28. Januar 1915.

Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu w» schastlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs Gcsetzbl. S. 337) folgende Verord­

nung erlassen:

I.

8 > Die Vorschrift des 8 3 des Gesetzes, betreffend Erbalimig von Änwartschasten aus der Krankenversicherung, vom 4. August