Ausgabe 
16.2.1915
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10! I S. 0.14) flitt auch für biejcmgcit, welche

!!." '*«* ^"»ritts ui SVrion-3 . Sanitats- obre ähnliche Dienste

, o,o "(ft bif österreichisch-ungarische Monarchie zwar ge- niai; ^ .41.! der Rcichsbersicherungsordilung zur Weitcrvcrsicherung berechtigt waren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch gemachl haben.

Die Kasse kann die int Abs. 1 bezeichnet,?,! Personen, luenit sie >>ch 'Uni Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkran- knna, die beini Wiedereintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf .Kassen' leinnng.

. 2 Ms üansgewerbtreibendc im Sinne der statutarischen

BeNiininnngen, die ans Grund des 8 0 des Gesetzes, betreffend Sicherung der Leistnngssähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 10!4 ReichS-Gcsetzbl. L>. 037) erlassen worden sind oder noch er- wNen werden, gelten auch diejenigen, welche in gleickur Meise wie Hansa, werbtreibe»de (8 162 der Reichsversicherunasordnung). aber mit der Maßgabe tätig siird, dast sie nicht für andere Gcwerbtrci- bende. sondern »n Auftrag und für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gcmeiiideverbaudes, einer Gemeinde, anderer önenllicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wohllaligkeitsveranstaltungcn, ivie vom Roten Kreuz, vom Vater- ländlichen Franenverein u. dgl., arbeiten.

8 3. Während der Geltung des Gesetzes, betreft'end Sicherung der Leimingssähiakeft der Krankenkassen, vom 4. August lU4 fSiri*- (Mefcßbl. S. 337) wird sür bestehende Krankenkassen die Gleichwertigkeit der Leistungen (88 259ff. der Reichsversichernngs- ordnung) nicht sestgestellt

II.

8 4, Aus Wochenhilfe gemäst KZ 1, 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 (Rcichs-Gcsctzbl. S. 492, haben während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch, deren Ehemänner

1. zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber »ach § 165 Abs. 1 Nr 7 der Rcichsversicheruugsordnnng nicht gegen Krankheit versicherten Schisssbcsatzuug deutscher Seesahrzcuge gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört haben,

2. als regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst an Entgelt nicht mehr als zweitausendfünfhundert Mark beziehen und

3. der Voraussetzung des 8 1 Nr. 1 der bezcichneten Bekannt­machung entsprechen.

8 5, Der Antrag aus Gewährung dieser Wochenhilfc ist zu richten:

sofern die Wöchnerin selbst bei einer Orts-, Land-, Betriebs-, Jnnungs-, knappschastlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse versichert ist, an diese,

in allen anderen Fällen an die allgemeine Ortskrankcnkasse oder, ivo eine solche nicht besteht, in die Landkranke,ikassc, zu deren Bezirk der Wohnort der Wöchnerin gehört

Diese Kasse gibt den Antrag mit einer gulachtlichcn Acnsterung iinverzüglich an den Vorstand der See-Berufsgcnoisenschast in Hamburg weiter, der die Leistung der Wochenhilfe obliegt. Dieser Vorstand kann gegen eine Vergütung von zwei Mark sür jeden einzelnen Fall der Wochenhilfe die Kasse mit Auszahlung der Wochenhilse und mit Durchführung der dafür sonst nötigen Maß- nahmcn beauftragen.

Gewährt die beauftragte eigene Krankenkasse der Wöchnerin nach der Satzung ihren weiblichen Mitgliedern fteic Behandln»-! durch Hebamme und Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Riederkunst und bei Schwangcrschaftsbeschwcrdcn, so bewendet cs bei dieser Art der Leistung statt der baren Beihilfe nach 8 3 Rr. l und 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914. Ter Kasse, vorstand hat den Vorstand der See-Bcrufsgenosscnschast alsbald bei Weitergabe des Antrags entsprechend z« benachrichtigen. In, übrigen ist die Wochenhilse bar zu leisten.

Tie Bestimmuiigen der 88 5 bis 7 der Bekanntinachung vom 3. Dezember 1914 gelten entsprechend. Die verauslagten Beträge sind stets dem Vcrsicherungsamle der Kasse (Abs. 1) nachzumeisen. Bei Beanstandung ist die See-Berufsgcnosscnschaft am Verfahren zu beteiligen.

8 6. Wöchnerinnen, die selbst zu der gegen Entgelt beschästig- ten, aber nach 8 165 Abs. 1 Rr. 7 der Rcichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versicherten Schisssbesatzung deutscher Scc- fahrzeuge gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört haben, hat die Sec-Bcrufsgeuosscnsämft die im 8 3 der Bekanntmachung von, 3. Dezember 1914 bezeickmcte Wochenhilfe aus eigenen Mitteln zu gewähren, wenn sie daraus keinen Anspruch nach Z 4 dieser Verordnung haben. 8 7 der Be­kanntmachung vom 3. Dezember 1914 gilt entsprechend.

III.

8 7. Die Zeit einer Befreiung von der Beisitzer ng auf Grund der 88 418, 435 der Rcichsveriichcrungsordnung gilt der Zeit des Versichertscins im Sinne des 8 1 Nr. 2 und des 8 8 der Be­kanntmachung vom 3. Dezember 1914 gleich.

Für die Leistung der Wochenhilse gilt 8 2 der im Abs. 1 be- zeichnetcn Bekanntmachung mit der Mastgabe, dast, wenn der El^- mairn der Wöchnerin zuletzt aus Grund der 88 118, 435 der Reichs- versicherungsordnung von der Versicherung befreit war und die Wöchnerin selbst keiner Krankenkasse angehört, die Wochenhilse durch diejenige Kasse zu leisten ist, welcher der Ehemann ohne stjc Befreiung hätte angehören müssen.

Ist auch die Wöchnerin selbst auf Grund des 8 '"8 oder des 8 der Reiä>sversicherun§sordirung befreit, so Hai der Arbeit- neber der Kasse das Wochengeld zu erstatten, das er nach der Reichsversrchcrungsordnung zu zahlen haben ivürde

8 8. Wöchner innen, die selbst ans Grund des 8 418 oder des 8 435 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherung befreit Mid und Anspruch auf Wochenhilse nach 88 195, 419 Abs. 2, 8 435 der Reichsversicherungsordnung, nicht aber nach 8 1 der Bekannt­machung vom 3. Dezember 1914 haben, hat ihr Arbeitgeber während der Iveitcreu Dauer des gegenwärtigen Krieges die im 8 3 Rr. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezclchiicten Leistungen au- eigenen Mitteln zu gewähren. 8 422 der Reichsversicherungsordnung gilt entsmechcnd.

IV.

8 6. Die Vorschrift des 8 197 der Reichsversicherungsordnung über die Erstattung von Wochengeld gilt auch sür alle übrigen Leistungen an Wochenhilse, welche die Kassen und Arbeitgeber aut Grund dieser Belänntmachung smvic der. Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 aus eigenen Mitteln zu leisten haben.

8 10. Wöchnerinnen der im 8 1 der Bekanntmachung vom 3.. Dezember 1914 sowie in 88 .4, 7, dieser Bekanntmachung be- zeichneten Art, die vor dem Eintritt ihrer Ehemänner in die Kil os-. Sanitats- und ähnlichen Dienste entbunden worden sind, erhalten vom Tage dieses Eintritts ab das Wochengeld ans 8 und das Stillgeld aus 12 Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem -rage der Niederkunst und dem Tage des Eintritts liegenden Zeit. V.

8 11. Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar die des 8 1 mit Wirkung vom 4. August 1914, die der 88 4 bis 10 mit Wirkung vom 3. Dezember 1914 ab

Der Bundesrat behält sich vor. den Zeitpunkt des Außer­krafttretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen.

Berlin, den 28. Januar 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Betr.: Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot.

Vom 3. Februar 1915.

Aus Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 21. Januar 1915 über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot wird der 8 3 unserer Bekanntmachung vom 11. Januar 1915 (Darmstädter Zeitung Rr. 10 vom 13. Januar 1915) dahin ergänzt, dast die Großh. Kreisämter ermächtigt werden, auch das Versüttcrn von Hafer an andere Tiere als Pferde unter den dort angegebenen Voraus­setzungen im Einzelsall nach Anhörung von Sachverständigen zu- zulassen.

Das Verfüttern von Hafer an Pferde und andere Einhufer ist nach 8 1 Abs. 2 der genannten Bekanntmachung des Stellver­treters des Reichskanzlers gestattet.

Darmstadt, den 3. Februar 1915.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

_ v. Hombcrgk. Krämer.

Bekanntmachung.

Betr.: Landcsvolizeilichc Abnahme der Gleisveränderunacn auf dem Bahnhof Lollar.

Termin zur landespolizeilicheii Abnahme der scrtiggestellten obigen Arbeiten ist auf

Donnerstag, d e n 25. Februar l. Is,, nachniittags 27, Uhr, an Ort und Stelle festgesetzt.

Etwaige Einsprüche gegen die Ausführung des Projekts sind bei Meldung deS Ausschlusses im Termin vorzudiingen. Gießen, den 10. Februar 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

I. B.: H e m m c r d c.

Betr.: Die zur Enlkaslimg kommenden Schüler, die ein Hand­werk erlernen wollen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltende» Bestimmungen nicht mehr allen Handwerkern zu.

Jeder Handwerker, der künftig Lehrlinge anleite» will, must ich im Besitze eines schriftlichen Ausweises hierüber befinde». Als olche gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten Mei­sterbriefe, in allen anderen Fällen die von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigungen über die Befugnis zum Anteilen von Lehrlingen.

Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handmcrk erlernen mollen, und deren Eltern durch die Lehrer daraus aufmcrksaui machen zu lassen, daß sie sich vor Eingehung eines Lehrvcrhättnisses erst darüber ver­gewissern, ob der in Aussicht genommene Lehrmeister auch tat­sächlich »die Bcsugnis zum Anleiten von Lehrlingen besitzt. Auch erscheint ein Hinlveis daraus angebracht, daß die Aussichten im Handwerk gegenwärtig wieder günstiger sind.

Gießen, den 13. Februar 1915.

Großherzoglichc Kreisschulkommission Gießen.

I. B.: ,h c m m c r d e.