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Btknuiitmachuug.

Scii : 'Xiini(tt>ef>ilidit für in Pflege genommene Militärpersonen.

Aus Antrag »nt> im Eiiivernehmen mit lern Olnntooiifont* iitnitbp zu Giessen wird folgende

Ppliseiliche Am»ü»»»ft

erlasse»'

Alle QnarliergeAr, bei denen sich genesende Militärpersonen in Privatpflege befinden. haben binnen 48 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei in Giessen dem Grösste Polizeiamti die Namen der betressenden Militärpersone» (Olsiziere und Mannschailen) an­zumelden. Tie Anmeldung hat auch dann zu ersolgen, tvenn eigene Angehörige der Ouartiergeber von diesen in Pslege genommen werden.

ZuwiderHandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werde» mit Geldstrase bis zu 90 Mark, im Falle her Uneinbringlichkeit mit entsprechender öaststrase, geahndet.

G ! e st t li, den 19. November 1914.

GrohherzoglickeS Kreisanit Gießen.

Ör. U s! n g e r.

Au die Grohh. Bür,iernieiste>rie» de, Limdgemeindeu des Kreises. das Gioßh Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Go loird Ihnen hiermit zur Pslicht gemacht, den Besolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Grosth Bürgermeistereien sowie das Grösste Polizeiamt Gießen werde» außerdem angewiesen, die Bekanntmachnng alsbald in ortsüblicher Weise zur össentlichen Kenntnis zu bringen. Ein­gehende Anmeldungen sind noch am Tage des Eingangs »nmittel- bar an das Großh. Bezirkskommando Gießen weiler- zugeben. Die Uebersendung der Anmeldungen an das Bezirks- kommando aus den Landgemeinden hat unter Ausschrist des Ver­merksÖeeressache" und unter Beisügung des Amtssiegels aus dem Umschlag zu ersolgen. Die Beförderung durch die Post ge- sstneht alsdann portofrei.

Gießen, den 19. November 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Nachstehende Bekanntmackmng wird hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 4. Februar 1915.

Großlierzogliches Kreisamt sVersichernngsamtl Gießen.

I. Sechler.

Bekanntmachung

flfict Krankenversicherung und Wochenhitse während des Krieges.

Vom 28. Januar 4945.

Ter Buudesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesebbl. S. 327s folgende Verord niing erlassen i

I.

8 1. Die Borschrist des § 3 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbt. S. 334s gilt auch sür diesenigen, welche Zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch ungarische Monarchie zwar ge­mäß 8 313 der Reichsoersicherungsordnung zur Weiterversicherung berechtigt tvaren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch gemacht haben.

Die Kasse kann die im Abs. l bezeichneten Personen, wenn sie sich zum Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkran­kung, die beim Wiedereintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet sür diese Krankheit keinen Anspruch aus Kassen- leistung.

8 2. Als Hansgewcrblreibende im Sinne der statutarischen Bestin,mnnge», die ans Grund des ß 3 des Gesetzes, betreffend Äscherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August Ist! 4 (Reicks-Gesetzbl. S. 337) erlassen worden sind oder noch er­lassen iverden, gelten auch diejenigen, lvelche in gleicher Weise wick vausgewerbtreibende (8 102 der Reichsversicherungsordnungi, aber mit der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht sür andere Gewerbtrei- bende, sondern im Auftrag und sür Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, anderer vssentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wodltätigkeitsveranstaltungeii, tvie vom Roten Kreuz, vom Vater­ländischen Frauenverein u. dgi arbeiten.

8 3. Während der Geltung des Gesetzes, betressend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, von, 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 337) wird sür bestehende Krankenkassen die Gleichwertigkeit der Leistungen (88 259sf. der Reichsversicherunqs- ordnnng) nicht sestqestellt.

II.

8 4. Auf Wochenhilfe gemäß 88 1, 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Geseich!. S. 492) haben während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch, deren Ehemänner

I. ru der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach 8 465 Abs. 4 Nr 7 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versickerten schisfsbesatzung deutscher Seesahrzeuge gehören

oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gebört haben.

2, als regelmäßige» Jahresarbeitsverbienst au Entgelt nicht wehr als zweitaiisendsünshuilderl Mark beziehen »iid

3. der Voraussetzung des 8 k Nr, 1 der bezeichneten Bekannt- machung entsprechen.

8 5. Der Antrag auf Gewährung dieser Wochenhitse ist zu richte»:

sofern die Wöchnerin selbst bei einer Orts-, Land-, Betriebs , Jniiuugs , knappschastlichen Krankenkasse oder Ersahkasse versichert rst, an diese,

in alle» andere» Fällen an die allgemeine Ortskraukeukasse oder, wo eine solche nickst besteht, i» die Landkrankeiikasle, z» deren Bezirk der Wohnort der Wöchnerin gebört.

Diese Kasse gibt den Antrag mit einer gutachtlichen Aeußeriing niwerjüglich an den Vorstand der See-BerusSgenossenschoft in Daniburg iveiter, der die Leistung der Wochenhilse obliegt. Dieser Vorstand kann gegen eine Vergütung von zivei Mark für jeden einzelne» Fall der Wochenhilfe die Kasse mit Auszahlung der Wochenhilse und mit Dnrchsührimg der dafür sonst nötigen Maß­nahmen beaustragen.

Gewährt die beauftragte eigene Krankenkasse der Wöchiieri» nach der Satzung ihren weiblichen Mitgliedern freie Behandlung durch .Hebamme und "Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkiinsl und bei Scknvangerschastsbeschwerden, so be,»endet es bei dieser Art der Leistung statt der bare» Beihilfe nach A3 Nr. 1 und 3 der Bekanntmachung vom 3. Tezeniber 1914. Ter Kassen- vorstand hat de» Vorstand der See-Berufsgenossenschast alsbald bei Weitergabe des Antrags entsprechend zu benachrichtigen. Ink übrigen ist die Wochenhilse bar zu leisten.

Die Bestimmungen der 88 5 bis 7 der Bekanntniachnng vom 3. Dezember 4914 gelten entspreckzend. Tie verauslagten Beträge siird stets dem Versicherungsainle der Kasse (Abs. 1) nachzuweisen. Bei Beanstandimg ist die See-Bernssgenossenschast am Verfahren zu beteilige».

8 6. Wöchnerinnen, die selbst zu der gegen Entgelt beschäftig­ten, aber nach 8 165 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versicherten Schisssbesatzung deutscher See- sahrzenge gehören oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört haben, hat die See-Bernssgeiwssenschoft die in, 8 3 der Bckamttmachung vonl 3. Dezember 1914 bezeichnet« Wochenhilse aus eigenen Mitteln zu gewähren, ivenn sie daraus keinen Anspruch nach 8 4 dieser Verordnung haben. 8 7 der Be- kaniilmachunq vom 3. Dezember 1914 gilt entsprechend.

III.

8 7. Die Zeit einer Befreiung von der Versickerung auf Grund der 88 418, 435 der Reichsverftcheeungsoldining gilt der Zeit des Verslchertseius im Sinne des ß 1 Nr. 2 und des 8 8 der Be- kanntmachnng vom 3. Tezeniber 1914 gleich.

Für die Leistung der Wochenhilse gilt 8 2 der im Abs. 1 be- zeickneten Bekanntniachnng mit der Matzgabe, daß, wenn der Ehe- mnim der Wöchnerin zuletzt aus Grund der 88 418, 435 der Reichs - versichenmgsordiiiing von der Versicherung besrett war und die Wöchnerin selbst keiner Krankenkasse angehört, die Wochenhilse durch diejenige Kasse zu leisten ist, welcher der Ehemann ohne die Befreiung hätte angehören müssen.

Ist auch die Wöchnerin selbst auf Grund des 8 418 oder des 8 435 der Recchsversickierungsordnung Befreit, so hat der Arbrit- stebec der Kasse das Äockzengeld zu erstatten, das er nach der Reichsversicherungsordnung zu zahlen haben würde.

ß 8. Wöchnerinnen, die selbst aus Grund des 8 418 oder des 8 435 der Reichsversscheiiingsordnuiig von der Versicherung befreit sind und Anspruch aus Wochenhilse nach 88 195, 419 Abs. 2, 8 436 der Reichsversicherniigsorduung, nicht aber nach 8 I der Bekannt- nlachung vom 3. Dezember 1914 habe», hat ihr Arbeitgebev während der weiteren Dauer des gegenwärtigen Krieges die tm § 3 Nr. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 8 422 der Reichsversichermiqsordnung gilt entsprechend.

IV.

8 9. Die Vorschrift des 8 197 der Reichsversicheruilgsordnung über die Erstattung von Wochengeld gilt auch für alle übrigen Leistungen an Wochenhilse, welche die Kassen und Arbeitgeber auf Grund dieser Bekanntniachnng sowie der Bekanntniachnng voni 3. Dezember 1914 aus eigenen Mitteln zu leisten habe».

8 10. Wöchnerinnen der im 8 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 sotvie in 88 4, 7, dieser Bekanntmachung be­zeichneten Art. die vor dem Eintritt ihrer Eheniänner in die Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Dienste entbunden worden sind, erhalten vom Tage dieses Eintritts ab das Wochengeld ans 8 und das Stillgeld auf 12 Wochen, jedoch in beiden Fällen abzüiglich der zwischen dem Tage der Niederkunft tmd dem Tage des Eintritt! liegenden Zeit. V.

8 11. Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft- und Mar die des 8 1 mit Wirkung vom 4. August 1914, di» der 88 4 bis 10 mit Wirkung vom 3. Dezember 1914 ab.

Der Bundesrat behält ftch vor, den Zeitpunkt des Außer- krastttetens der vorstehe:ideii Vorschriften zu bestimmen.

Berlin, den 28. Januar 1915.

Der Stellvettreter des Reichskanzlers Delbrück.