Ausgabe 
9.2.1915
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Umsblatt für -en Ureis Gietzen.

Nr. 15 !>. Februar 1015

Bekanntmachung

betreffenh »oriibergebeitbc (Erlcitlitfvung Ser Nntersuchnng uou 3djlad)ti>iel>. Pom 21. Januar 1915.

Ans Grund bei 8 3 bei Gesetzes über die Ermächtigung bei Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »sw. vom 1. August 1911 iReichi-Gesetzbl. S. 927) hat der Btaideirat beschlossen:

Nach Anordnung der Lmibesregieruiigen bars für die Dauer bei gegenwärtigen Krieges von der ini 8 1 Abs. I des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh und Fleischbeschau, vont 3. Juni 1900 (Rcichs-Gesetzbl. S. 517) vorgeschriebeneti Untersuchung Vor der Schlachtung bei Rindvieh, Schweinen, Schasen, Ziegen imd Hunden abgesehen toerden, sofern die Untersuchung nach der Schlachtung durch Tierärzte erfolgt.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Berkündung in Kraft.

Berlin, de» 21. Januar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück

An das Grohh. Polizeiiimt (äiefjeit und die Gr»sch. Bürger­meistereien der Landgemeinde» des Kreises. -

Sie wollen die Fleischbeschancr in Ihrer Gemeinde auf die vorstehende Bekanntinachuug verweisen.

Gießen, den 5. Februar 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gieben. l)r. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Be tr.: Aenberung der Postordnung von, 20. März 1900.

Nachstehende Belanntmachnug des Reichskanzlers voni 25. Ja­nuar 1915 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 3. Februar 1915.

Grobherzogliches Kreisantt Gießen.

Oe. U s i n g e r.

Bekanntmachung,

betreffend Aenberung der Postordnung vom 20. März 1900.

Bom 25. Januar 1915.

Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über bas Posiwesen vom 28. Oktober 1871 lReichs-Gesetzbl S. 317) und des 8 3 Ms. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotests, vom 30. Mai 1908 iReichs-Gesetzbl. S. 321), sowie aus Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundr-irats vom 21. Januar 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 32), betrefsend die Fristen des Wechsel und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen »sw., wird der 8 18 aPostprotest" der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert:

1. Unter V ist statt des mit den WortenPostprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost­preußen nsw." beginnenden und des folgenden Absatzes Be kanntniachung vom 21. Dezember 1911 sReickts-Äesetzbl. S. 519) zu setzen:

Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graubenz Stabt und Land, Löbau, Cult», Briefen, Strasburg, Thor» Stadt und Land zahlbar sind, oder mit sol­che» im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohiwrt des Bezogene» einen Ort angebe«, der i» Ost­preußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werde» erst an folgenden Tage» nochmals zur Zahlung vorgezeigt:

a) wenn bei Zahlungslag des Wechsels iu der Zeit vom 30. Juli 1911 bis einschließlich 31. Oktober 1911 eingetreten ist, am 31. März 1915:

d) wen» der Zahlnngstag des Wechsels in der Zeit vom 1. No­vember 1911 bis einschließlich 31. Dezember 1911 einge­treten ist,

am letzten Tage einer vom Zahlnngstag ab lausenden Frist von fünf Monate»:

c) wenn der Zahlungslag des Wechsels iu der Zeit vom 1. Ja­nuar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintrilt,

am 31. Mai 1915:

d) wenn der Zahlnngstag des-Wechsels am 30. April 1915 oder später eintrilt,

aui dreißigsten Tage »ach Ablauf der Protestsriß des Ar- likels 11 Absatz 2 der Wechselordnung.

I» allen Fällen zu a bis ck gilt als Zahlnngstag der Fällig­keitstag des Wechsels, iven» dieser in Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werllag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Bor zeigung des Wechsels aus einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel anr nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Tie Post- verwaltnng behält sich vor. die Vorzeigung der Wechsel, deren

Protestjrisl an, 31. März oder an, 31 Mai 1915 «bläust, aus mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.

2. Vorstehende Aendernng tritt soiort in Kraft Berlin, den 25. Jgnnar 1915.

Ter Reichskanzler.

In Vertretung: Kraetke.

Bekanntmachung.

Getr. : Den Verkehr »nt Brotgetreide und Mehl.

An ven Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach ß 1 Absatz 1e und k der obigen Bekanniinachuilg dürien:

1. .Händler und Handels Mühlen monatlich Mehl bis zur halste der vom l. bis einschließlich 15. Januar 1915 von ihnen oerkauslen Menge veränßern,

2. Bäcker und Konditoren täglich Mehl in einer Wenge, die drei Bierleiten des durchschnittlühen Tagesverbrauchs vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 entspricht, verbacken.

, B o r a u ss e tz u n g in beiden Fällen ist, datz die Porgeuann- ten in den von ihnen erstatteten Anzeigen über ihre Vorrä c vom 1. Februar 1915 unter L und C der Anzeige nuck: angegeben ha den, wie viel Mehl sie in der ertvähnten Zeit als Händler oder handelsniühlen verlaust oder als Bäcker und Konditoren ver backen haben. Sic sind alsdann verpstichtet, jeweils am 1., 10. und 20. des Monats, erstmals am 10. Februar, Ihnen die ein getretene Veränderung ihrer Bestände schriftlich anziizeigen, worü­ber Sie wachen toollcn.

Gewerbeireibende der vorenvähnten Art, die die verlangten Angaben gelegentlich der Erhebung vom l. II. 15 nicht gemacht haben, dürseu fernerhin Mehl weder veräußern noch verbacken, .haben Sie Verback i, daß die Ihnen gemachten Ampiden nicht z» treffen, oder arbeiten die in Betracht kommenden Getverbetrei- benden, ohne daß sie die vorgeschriebe,ie Anzeige erstattet haben, weiter, so wollen Sie uns sofort Bericht erstatten, damit das Wer tere von hier veranlaßt werden kann. In dem Bericht sind gleit!, zeitig ein oder mehrere Sachverständige zu bezeichnen, die gccig net »Nd ehrenamtlich bereit sind, die erforderlichen Nachprü­fungen vorzunehmen.

Unabhängig hiervon dürfen Bäcker ii» Februar 1915 das Mehl verbacken, das zur Ersüllung von Liesernngsverpflichtungen an die Heeresverwaltung erforderlich ist. hierüber ist jedoch von den Bäckern getrennt Buch zu führe,,nd es ist selbstverständlich, daß das seither sckwn zu Militärlieferungen vertvendete Mehl nicht in die Menge eingerechnet werden darf, die der Bäcker in der Zeit vom 1. bis 15. Januar 1915 täglich verbacken hat, und von der er ratzt täglich verbacken darf. Auch in dieser Hinsicht ist eine scharfe .Kontrolle angezeigt.

Daß eine naeb Vorstchctideiii imzuläisige Verfügung über die beschlagnahmten Vorräte je nach Lage des Falles mit Gesängnis bis zu einem Jahr oder bis zu 6 Monaten oder mir Geldstrase bis 10000 Mark oder bis zu 1500 Mail bestraft wird, dürste den Interessenten so bekannt sei«, daß Tie daraus die Einzelnen nicht noch einmal besonders hinzutveisen brauchen.

Gießen, de» 8. Februar 1915.

Großherzogliches Kreisaint Gießen, vr. Nsing er.

Betr: Die zur Entlass,,»g kommenden Schüler, die ein Hand­werk erlernen wollen.

An die Lchulvoisttitidr des Kreises.

Die Besugnis zur Ansbildnug von Lehrlinge» steht nach den jetzt geltende» Veftiiiimnngen nicht mehr alft» Handwerkern zu.

Jeder haudiverker, der küustig Lehrlinge aiileiten will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises Isterübcr befinden Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten Meisterbriefe, in alle» anderen Fällen die von der Verwaltnng--- behörde ausgestellten Bescheinigungen über die Bestignis z»ni Aiileiten von Lehrlingen.

Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlastung kvmmendeil Schüler, die ein haiidwerk erlernen wollen, und deren Eitern durch die Lehrer daran, ansmerksanl nrachen zu lassen, daß sie sick, vor Eingehung eines Lehrverhältnisses erst darüber ver­gewissern, ob der in 'Aussicht ge,io»nei,e Lehrmeister auch tat sächlich die Befugnis zum .Anleite,I von Lehrlingen besitzt. 'Auch erscheint ein Hinweis darauf angebracht, daß die Aussichten im Handtverk gegenwärtig wieder giMstiger sind.

Gießen, den 5. Februar 1915.

Äroßherzogliche .Kreissduilkommisfion Gießen, vr. vkinge r.