Kreisblatt M de» Kreis Eichen.
Nr. 14 5, Februar 1915
Bekanntmachung
der für die ansgehobcnc» Landstnnnpflichtißrn geltenden Bestimmungen.
1. Für die ausgchobeiien Landsturmpslichtigen gelte» dom Tage der Aushebung an die stic die Mannschaften der Landwehr (See- Wehrs bestehenden Bestimmungen.
2. Die ausgehobenen Landsturmpflichtigen treten in die Kon- trolle der Bezirksscldtvcbcl des Hauptmeldcamts Gießen, des Melde- anits Msseld oder der Bezirkükmnpognie Schotten. Sie sind ver- pslichlet, jede Ansenthallsvcräiidernng innerhalb 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anzuzeigen und sich beim Verziehen ln einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stunden anzumelden. Tic Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schriftlichen Meldungen ist Geburisdalum und -ort, sowie der frühere Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung er- solgt, genau anzugcben. Zuwiderhandlungen werden nach den Mili-- lärgcsetzen bestraft.
3. Tie nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobcnen Landsturnrpflichligen sind die Feldwebel des Hauplmeldeamts, des Meldeamts oder der Bezirkskompagnie und der Bezirkskomman- denk, sowie deren Stellvertreter. Tie Mannschaften haben dienst- licknn Befehlen ihrer Vorgesetzten, ösfentlichen ?l!ufforderungen und Gestellungsbefehlen unbedingt Folge zu leisten Im dienstlichen Verkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die auSgehobcnen Landstiirmpslichtigen verpflichtet, den vorgeschric- denen Ticnstiveg einznhalten. Gesuche sind an den Bczirksseldtoebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirkskommandcnr vorzutragen: richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist- sie bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die Beschwerde darf erst arn folgenden Tage oder nach Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen angebracht tverdc».
5. lieber etwa staltiindende Kvutrollversanimlungcu ergeht besonderer Befehl.
6. Ausgehobcne Landsturmpslichtige können ungehindert verreisen, haben jedoch der Kontrollstelle de» Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Ski icder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende an- zugcbcn, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit rtwaige Befehle an ihn besörderl Iverden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm! lebet Befehl richtig zugeht.
,, J- ®iit Uebcrtritt vom ersten zum ztveften 'Aufgebot sowie ein Ausscheide» ans dem Landstnrnr sindct bis zur Auslösung des Laud- sturms nicht statt.
8 Die vorstehenden SZestiuunungen gelten sür die ausgehobenen Laudfrurinpslichtigen bis zur Auflösung des Landsturms.
Großherzogliches Bezirkskommando Gießen.
R a u in a n n,
_ Oberstleutnant und B ezirkskoinlnandcnr.
Bekanntmachung.
Im Anschluß a» unfrvc Bcknnnlmachungen vom 12. und 25 . MtS. zu Nr. M>. d. I. III. 519 und 1159, Br- schgsfung von Hecresbedürf brtr.. wird weiter zur öffent lichrii .Kenntnis gebrach,, daß das König!. Preußische Kriegs- miiiisterinin das Verba, der Verüiihernng von Decken im vollen Ilmfniige nufgehobe» ßit.
D a r m st a d t. den 29. Januar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern, von Hombcrgk.
An dir Ortspolizeibehörde» des Kreises.
Sir wollen alsbald diejenige» Firmen, bei denen wollene Decken beschlagnahmt sind, von vorstehender 'Bekanntmachung in Kenntnis setzen.
Gießen, den 4. Februar 1915.
Großherzoglich'S KrciSanit.
__ Dr. U (1 1 » o t r. _
Bekanntmachung.
Vom Ersatz-Bataillon Infanterie Regiments Nr. l lt, wird vom bi« 18. und 15. dis 17. Februar 1915 nördlich Großen Buseck von, „Alte Berg" aus in der Richtung aus Treis a.d. Lda. Schießen mit scharfer Munition abgel alten.
_ Als Grsahrgegend kommt in Betracht das Gelände nördlich der Straße Großen Buseck -Beuern und die Waldfläche zwischen
Beuern, Climbach, Treis (Lumda), Danbringen, Alten Buseck und Großen-Bnseck.
Das gefährdete Gelände darf von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 5 Uhr nicht betreten werden Für die Absperrung der Zufahrtstrahen und Haupt wege sorgt das Bataillon.
Den Anweisungen der ausgestellten Posten ist Folge zu leisten. Dies wird zur Beachtung öffentlich bekannt gegeben.
Gießen, den 3. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. l)r. U s i n g e r.
An dic Großh. Bürgermeistereien Großen-Bnseck, Treis an der Lumda, Beuern. Climbach, Danbringen. Alten-Bnseck.
Aus die obige Bekanntmachung wird hiermit besonders mit dem Aufträge hingewiesen, entsprechende ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde zu veranlassen.
Gießen, den 2. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
Br. Usinger.
Betr.; Die Einsendung der Abdeckerciverzeignisse vom Monat Januar 1915.
An die Großh. Bürgermeistereikn der Landgemeinden des Kreises.
Wir erwarte» umgehende Einsendung der Kreisabdeckereive» zeichnisse sür den Monat Januar l. Js.
Gießen, den 2. Februar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I. V.: öemmerbe.
Bekanntmachung.
B e t r.: Ausnahmen von 8 139 o und 139 e Abs. 1 der Gewerbeordnung.
Als 9(1 usiiahmetage im Sinne der 88 139 (1 Ziffer 3 und 139 o Abs. 2. Ziffer 2 der Grwerbeordnimg werden s ü r a I l e offenen Verknussstellen bestimmt:
1 zwei Wochentage vor Ostern, 1. und 3. April
l. I s.
2. ein Wochentag vor Himmelfahrt. 12.
I. Js.
3. zwei Wochentage vor Pfingsten- 21.
22. Mai l. Js.
4. zwölf Wochentage vor Weihnachten, 10.
II, 13. und 18., 20. bis 24. Dezember l. Js.
5. ei» Wochentag vor Neujahr, 31. Dezember
!. 3 ö.
A n d i c f c n T a a e u dürfen fä mtlicheoffenen Berk auf r- I“ ll e n in h iefige r Sta dt für den geschäftlichen Verkehr d i s 10 Uhr abends geöffnet bleiben und finden dic Bestftn- nningen über die M t n d c st r u b e z e i t u n d M i t t a g S p a u f e » der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen keine Anwendung.
Gießen, den 1. Februar 1915.
Großherzogliches Polizeiaint Gießen.
H e m m e r d e.
M a i
und
und
Bekanntmachung.
In der Zeft twm 15. dis 31. Januar wurden in hiesiger Stadt gefunden.- 1 Portemonnaie mit Inhalt; 3 Papier.,eldscheine:
l Brosche; 1 Kinderschuh; 1 Trauring, verlorene 1 Dimieiiportemonnair mit 15 Mark Inhalt; 1 goldene Herremihr mit Sprunqdcckcl, ohne Glas und trägt im Innern den Namen Karl Brück: I fchwarzer Astrachan Schal: I schivarzes Damenportemonnaie mit ungrsähr
!>0 Mk, 1 kleine Photographie und 1 Taschenkalender als B»halt [ 1 Portemonnaie mit 4 Mk. Inhalt; 1 brauner Tainensederpelz; 1 Zehnmarkschein: 1 vernickelte Uhr mit ebensolcher Kette und Kompaß als Anhänger; I P rlemon naic mit 4 Mk. und l Ausweiokartc ^auj den Namen Hein riw Rockel ausgestellt) als Inhalt; l Portemonnaie mit - Mk. und I kleiner Schlüssel als Inhalt; 1 schwarz,, 'Mus,; 1 fcküoarzer Damenregenschiri» mit rundzmi Griff 120 Mk. (80 Mk. in Gold und 40 Mk in Papiergeld'
Die Empsniigsberechtialcii der gesunoeneii Ge>,en»Snde beliebe» ihre Ansprüche alsbald bei uns gellend zu inachen.
Die Abholung der gesnndeiicii Gegenstände k.inn an jede i Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr noch- mitiaa -1 bol unterzeichneier Behörde, Zimmer Nr. I, erfolge - Gieß e », den I. Februar 1915.
Großherzogliches Polizeiaint Gieße».
H c m in erd e.
Rotationsdruck der Brühl'Iche» Univ.-Buch- und Eleiudruckerei. R. Lange, Ließen.


