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Frühkultur, die zur geeigneten Zeit an die Landwirte und sonstigen Gemüsezüchter zu verkaufen wären, bedacht zu sein.
Auch die im Kreise bestehenden Obst- und Gartenbaiwercine sind ersucht worden, drcse Bestrebungen zu fördern und ihrerseits mrtzutmrken, um in der gedachten Richtung die Versorgung unserer Gegend mit Nahrungsmitteln sicher zu stellen.
Wir empfehlen Ihnen, auch Ihrerseits diese Bestrebungen möglichst zu unterstühen, Ihrem Berichte über den Erfolg der Be- muhuuge» sehen wir demnächst entgegen,
G i e st e n, den 29, Januar 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
M _ Dr. Usi» gcr. _
©etr.: Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl,
An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Grohh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
sowie das Größt,, Polizcikommissariat Arnsburg.
Sic ioerden beauftragt, sich, soweit cs nicht bereits schon geschehen sein sollte, alsbald mit den vom BundeSrat erlassenen Voischristen der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25, Januar 1915 — ab- gedruckt im KreiSblatt Nr, 10 von 1915 — sowie mit der dazu erlassenen hessischen Ans s ührungSan w eisun g vom 27, Januar l. Js. — abgedruckt in der Darmstädter Zeitung vom 30, Januar 1915 und im KreiSblatt Nr, 12 vom
1. Februar 1915 — vertraut zu machen, den Befolg der Vorschriften zu überwachen und der Bevölkerung bei ihrer Anwendung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Weiter bemerken wir bezüglich dessen, waS in Ausführung der erlassenen Vorschriften sofort zu geschehen hat, folgendes:
I, In der Un erstcllung, daß daS Erforderich« wegen Ausgabe der Erhcbungssormularc nebst Anioeisungen hierzu von Ihnen veranlaßt ist oder alsbald veranlaßt werden wird, machen wir noch besonders auf die dahingehende Vervflichtung aufmerksam, Erhebungsfvrniulare nebst Anweisungen dazu auch in diejenigen selbständigen Gemarkungm zu geben, die einer Gemeinde administrativ zugeleilt sind,
II, ES ist sofort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben, daß
1. die Versütterung von Weizen (Dinkel und Svelzs. Roggen allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch ungedroschen, sowie von Weizen-, Roggen-, Laser- und Gerstenmehl urit Gefängnis bis zu 1 Ihr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird:
2. die Eintragung in die Erhebungssormulare nur nach Zentnern erfolgen darf:
3. im Eigentum der Kriegsgetreidegenossenschaft lediglich solche Vorräte stehen, die bereits vor dem 1, Februar 1915 von einem Vertreter der KriegSgetreidegenossenschaft abgenommen sind, daß also hiernach noch nicht abgenommcne Vorräte von dem Besitzer im Erhebuugsforinular angegeben werden müssen:
4 wer das vorgeschriebeire Erhebungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist ausfüllt, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, nach 8 13 der Bundesratsbekanntmachung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk, bestraft wird, und daß, unabhängig von der Bestrafung, gemäß 8 16 der Bekanntmachung die Fortnahme der bei der Anzeige nicht angegebenen Vorräte zugunsten der Gemeinde cintritt, und zwar ohne Entschädigung für den bisherigen Eigentümer, Ein Anzeigepflichtiger, der am 1, Dezember 1914 Getrcidevorräte verschwiegen hat, bleibt straffrei, wenn er sie jetzt richtig angibt,
III, Vorräte, die sich am 1, Februar 1915 etwa im Eigentum Und zugleich im Gewahrsam einer Gemeinde befinden, unterliegen ebenfalls her Auzeigepflicht, Es ist also in solchen Fällen von seiten der Gemeinde selbst auch ein Erhebungsformular entsprechend auszufüllen,
IV, ES ist darauf hinzuwirken, daß die Besitzer der am 1, Februar ohne weiteres der Beschlagnahme zugunsten der Kriegs- getreidcgesellschast verfallenen Getreidevorräte, den Verkauf dieser Vorräte an die Kriegsgetreidcgescllschast freihändig vornehmen.
Gießen, den 31, Januar 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen, ör. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
B e t r,: Auskunstsstelle über Kriegsgefangene,
DaS Zentralkomitee der deutschen Vereine vonr Roten Kreuz, Abteilung für Gefa n g e n e n sü r- sorgc zu Berlin, hat sich bereit erklärt, das Zentralnackzweisbureau des preußischen Kriegsministcriums bei der Erteilung von Auskünften über Kriegsgefangene zu unterststützen. Hiernach I können Anfragen nach Kriegsgefangenen auch au das genannte
Zentralkomitee gerichtet iverden, ES sind jedoch auch bei diese», b F JF oft * um Breise von 1 Psg, für da» ^lück erhältlichen rosa Doppelkarten zu verwenden Gießen, den 30, Januar 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
__ Ör, Usinge r, _
Polizeiliche Anordnung.
© e 1 1 .: Die russischen Saisonarbeiter,
, Wir ordnen auf Grund des Art, 65 der Kreis- und Provinzialordnung hiermit an:
L Abn'geber. die russische Saisonarbeiter beschästige», haben jede Flucht oder ,eden Fluchtversuch eines solchen sofort telegraphisch oder telephonisch sowohl an uns, wie an die zuständige Ortspollzelbehorde und Gendarmcriestativn zu melden,
, . ? Untettnfmngcu werden, sofern keine höhere Strafe erwirkt sksn sollte, mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, die in, Uneinbringlich- keitssalle m eine Haftstrase verwandelt werden wird, bestraft, Gießen, den 28, Januar 1915,
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
__ Dr, Usinger.
Bekanntmachung.
Bet r,: Den Stand der Maul- und Klaucnscuch« im Kreise Gießen.
1, Sperrgebiete sind die Gemarkungen Eberstadt, Geilshausen, Sungen, Inheiden und die Straße „am Rasen" in Weickartshain, mdeobachtungrgebiete sind die Gemarkungen Bellersheim, Beltershain, Betlenhausen, Birklar, Dorf-Gill. Arnsburg, Grll- 'nngen, Holzheim. Langd, Langsdorf, Lumda, Muschenherm mit Hof Güll, Nvnnenroth, Ober-Hörgern. Odenhausen. Reinhards- hain, Trais-Horlosi, Utphe, Villingen und Weickartshain mit Ausnahme des dortigen Sperrgebietes,
3, Gefährdete Gebiete sind die Gemarkungen Allertshausen, Beuern, Kesselbach, Lich mit Hof Albach, Colnhausen und Mühl- sachien, Nieder-Bessingen, Obbornhosen, Ober-Bcssingen, Appenborn. Rabertshausen mit Ringelshausen. Rodheim mit Hof Graß. Röthges und Steinhcim,
G i e ß e n, den 1, Februar 1915,
Großherzogliches KreiSanrt Gießen.
_ I, V : Heinmcrde.
Bekanntmachung.
Wir sind veranlaßt, nachstehende Polizeiverordnung zur all» gemeinen Kenntnis zu bringen,
Gießen, den 30, Januar 1915,
Grvßherzogliches Polizciamt Gießen.
Äemmerde.
Polizeiverordnung
dasRodelnimKreiscGicßenbetreffend,
Aus Grund des Art, 78 der Kreis- und Provinzialverordnuns vom 12, Juni 1874 wird nach Zus rminung des Krejsaussck u sei für den Kreis Gießen mit Genehmigung . es Großhcrzoglick^n Ministe« riums des Innern vom 16, Januar 1911 zu Nr, M, d, I, 969 verordnet, was folgt:
8 1, Aus allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen nur Rodelschlitten, die mit höchstens zwei Personen besetzt sind, benutzt werden, Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schadhafter Rodelschlitten verboten,
8 2, DaS Rodeln aus sämtlichen Kreisstraßcu des Kreises sowie das itrcuzen chanssierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist verboten. Weitere Verbote können vom Großh, Kreisamt »nd Großh, Polizeiamt Gießen nach Bedarf erlassen werden.
Die Bekanntmachung solcher Gebote erfolgt im Amtsverkün- digungsblatt,
8 3, Innerhalb der Stadt Gießen und der Ortschasten des Kreises ist das Rodeln aus öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere aus deren Fußsteigen gänzlich verboten,
8 4, Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vormünder und andere Personen, deren Aussicht Kinder unter 12 Jahren anvertraut sind, auf Grund des Art, 44 des Hessischen Polizcistrasgesttzbuches wegen Zuwiderhandlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sic'es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassan,
8 5, Diese Polizciverordnung tritt mit dem Tage der Ver- ösfcntlichung in Kraft,
Gießen, den 12, Januar 1911,
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
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