Ausgabe 
2.2.1915
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iiin::.'.vinuhlct l'ihi dkl Mitteilung ober Perwertung von Bo lricbsgcbeimnissen sich nicht -enthält;

l uhv tvit nach g 8 erlassenen Ausführungsbestimmnngen .im'ibfvbmibiit.

In dein Saite der Nr 3 tritt die Versolgung nur auf An- rag b.o Unternehmers ein,

g 10. Mit Geldstrafe bis zu einhunbertfünfzig Mark ober mit Hast wirb lestrrtl:

1 iver b«'N Vorschriften des 8 5 zuwibcr bcn Eintritt in bie Raume, die Besichtigung, bie Einsicht in bie EScschäftsanfzcich- »nugcn ober bie Entnahme einer Probe verweigert:

2 wer die in Gemäsjheit des 8 6 von ihm erforderte Aus« knnst nicht erteilt ober bei ber Ausknnftserteilnng wissentlich nnwalne Angaben macht,

8 II Diese Berorbnung tritt mit dem 28, Januar 1915 in Straft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßcr- krastlrctens.

Die Bekannluiachung über das Bcrsüttern von Brotgetreide und Mehl voni 28, Oktober 1911 (Reichs-Gesetzbl, 2, 460) wirb ausgehobrn. Sofern von de» Landeszcntralbchörden nichts äu­ge: es bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, lvelche sie aus Grund der 8g 2, 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Straft: Zuwiderhandlungen werden nach §9 der vor­stehenden Verordnung bestraft.

An den-Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großb, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Streifes.

Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung voll! 21, l, Mts, die obige Verordnung geändert hat, ist sic vorstehend in ihrem neuen Wortlaut zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Die hierzu erlassenen Aussührungsbeslimmungen Grosth, Mi- nislerinms des Innern vom 11, Januar 1915 abgedruckt im Kreisblatt Nr, 7 vom 19, Januar 1915 und insbesondere auch das hiernach erlassene Verbot des Schrotens bleiben in dem dort vorgesehenen Umfange in Kraft,

Gießen, den 1. Februar 1915.

GroßherzoglichcS Kreisamt Gießen.

De. llsinger.

Beschluß des Bundesiats

über die Sicherstellung des Hafcrbedarfs der Heeresverwaltung, Vom 21. Januar 1915,

1, Der für die Heercsvcrvflcgung von Anfang Februar 1915 bis zur nächste!! Ernte erforderliche Bedarf an .Hafer im Be­trage von eineinhalb Millionen Tonnen ist sofort sicherzustellcn und in drei Teilen von je einer halben Million Tonnen in den Monaten Februar, März und April 1915 an die Heeresver­waltung zu liefern,

2, Die Verteilung der in Ziffer I genannten Beträge auf die einzelnen Bnndcsstaaten erfolgt nach dem Verhältnis der durch die Erutestatistik nachgewiesenen Enitcerträge im Durch­schnitt der Jahre 1912, 1913 und 1914, Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß-Lothringen entfallenden Be­träge mit. Dabei sind die sich ergebenden Tonncnzahlen zu Zehnern nach unten abzurunden.

Die iknterverteilnng innerhalb der Bundesstaaten erfolgt durch die Landeszcntralbehörden.

3, Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landes- zentrolbehördcn bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangs- bestinrmnngen im 8 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4, August und 17, Dezember 11*14 (Reichs-Gesetzbl. S, 516), in eer durch den heutigen Beschluß des Bundesrats geänderten Fas- snng. Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung,

4, Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmun­gen wird von, Reicktskanzlcr, hinsichtlich der Untervertcilung und Aufbringung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten von den Landeszentralbehörden angeoidnet.

Berlin, den 21, Januar 1915,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,

Delbrück,

Bekanntmachung

über das Füttern der Tiere ans Schlachtviehniärkten und Schlacht- vichhöscn. Vom 21, Januar 1915,

Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckmttlichen Maßnahmen usw, voni 4, August 1914 (Reichs-Gesetzbl, S, 327) folgende Verord­nung erlassen:

8 1, Rinder, mit Ausnahme von Kälbern, und Schafe dürfen aus Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhösen und Schlachthöfen nur niit Rauhfutter gefüttert werden,

§ 2. Schweine, die auf Schlachtviehmärkten uitb zum Markt­verkauf aus Schlachtviehhösen oder Schlachthöfen eingestellt sind, dürfen während des Zeitraumes von 12 Uhr mittags des dem

Markttag vorhergehenden Tages bis zum Marktschluß nicht ge­füttert werden.

Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden können diesen Zeitraum abkürzen,

..soweit ein Füttern von Schweinen »ach Absatz 1 und 2 zn- wlüg ist, darf Kraftffitter nur bis zu einem Kilogramm, und zlvar Gerste oder Gcrstenschrot nur bis zu einent halben Kilogramm täglich für das Tier verfüttert werden,

Sj 3. Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften, solveit sie die Bestimmungen der 88 1 und 2 verschärfen,

8 4 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung,

8 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß 8 2 Absatz 2 und K 4 erlassenen Bcstinnnungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft,

§ 6, Diese Verordnung tritt mit dem 26, Januar 1915 in Kraft, Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens,

Berlin, den 21, Januar 1915,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,

Delbrück,

Bekanntmachung

über die Sicherstellung von Fleischvorräten, Voin 27, Jan, 1915.

Aus Gnmd der Verordnung des Buudcsrats über die Sicher­stellung von Flcischvorrätcn vom 27, Januar 1915 (RGBl, S, 45, abgedruckt im Kreisblatt Nr, 10 von 1915) wird folgendes bestimmt t

8 1, Im Sinne der Verordnung ist

a) zuständige Behörde (§ 1 und 8 2 Abs, ls das Großh. Kreisamt, in den Städten Darmstadt, Gießen, Mainz, Ofsenbach und Morins der Oberbürgermeister:

b> höhere Vertvaltungsbchördc (8 2 Abs, 4) der Kreisausschuß,

8 2, Aus das Verfahren nach 8 2 des Döchstpreisgesetzes sind die Vorschriften der Ausführungsanweisung vom 7, Januar 1915 (abgcdruckt in der Dannstädter Zeitung Nr, 10 vom 13, Januar 1915) entsprechend anzuweichen,

8 3, Mit Vorschlägen nach § 2 Abs, 4 der Bundesratsver­ordnung ist die zuständige Großh, Handelskammer und die Land- wirtschastskammer ftir das Großherzogtum Hessen zu hören,

8 4, Als maßgebende Schlachtviehmärkte, deren amtliche Preis- seststcllnng gemäß 8 3 Abs, 1 der Bundesratsverordnung als Markt­preis gilt, werden bestimmt:

a) die Schlachtviehinärkte zu Darmstadt für die Provinz Starkenburg:

d) die Schlachtviehinärkte zu Gießen sür die Provinz Ober­hessen :

c) die Schlachtviehmärkte zu Mainz sür die Provinz Rhein­hessen,

D a r m st a d t, den 27, Januar 1915,

Großh, Ministerium des Innern,

v, Hombergk, Krämer,

Bekanntmachung.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 12, l, Mts, zu Nr, M, d, I, III, 519, abgedrnckt im Kreisblatt Nr, 6 vom 18, Ja­nuar 1915 Beschaffung von Hccresbedarf betreffend, wird weiter zur össentlichen Kenntnis gebracht, daß das Königlich Preußisckw Kriegsministerium am 23, l, Mts. das Verbot der Veräußerung von Decken dahin eingeschränkt hat, daß von jetzt ab die Ver­äußerung von Decken an Einzelpersonen zur Befriedigung des eignen Bedarfs gestattet wird.

Darmsladt, den 25, Januar 1915,

Großherzogliches Ministerium des Inner», v, H o ni b e r g k.

B c t r,: Förderung des Frühgemüsebaucs,

An die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Infolge des Krieges dürste im konimendcn Frühjahre voraus­sichtlich ein Mangel an frühen Gemüsen cintreten, da größere Zufuhren aus dem Auslande wohl nicht erfolgen und die ein­heimischen Züchter nicht in der Lage sein lverden, den Bedarf zu decken. In der Landlvirtschaft tvird der Frühgcmüsebau meistens nur insoweit betriebe», als dies ohne die Einrichtung von Glas- hänsern und Mistbeeten möglich ist. Durch vermehrten Anbau von Spinat, Oberkohlrabcn, Wirsing, Weißkraut, Möhren usw, in geschützt gelegene» Ivarmcn Hausgärten, sowie durch die Kultur von Frühkartoffeln tMirdc den Anforderungen Rechnung getragen werden können.

Für den erfolgreichen Betrieb des Frühgcmüsebaues in der Landwirtschaft ist das Vorhandensein geeigneter Gemüsesctzlinge erforderlich.

Durch die Landwirtschastskammer sind die Landwirtschafts­lehrer bereits veranlaßt tvorden, sich die Förderung der Kuliur von Frühgemüse und Frühkartoffeln durch Belehrung und sonstige Anregungen jeder Art cnmelcgen sein zu lassen und, solveit bei den landwirtschaftlichen Schulen Gewächshäuser und Mistbeete vorhanden sind, auf die Aufzucht von Gemüsepflanzen für die