Kreisblatt far den Kreis Gießen.
Wt. 13__ 2 . Februar_ 1915
An die Bevölkerung in Stadt und Land!
Durch die Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl ist die Beschlag, »ahme aller Brotgetreide- und Mehlvorräte mit dein Beginn bcS 1. Februar I. IS. für das ganz- Reich angeordnct morden. Diese Maßnahme greift tief in das wirtschaftliche Leben unseres Volke? ein. Cie war aber notwendig, »in eine gleichmäßige mid ausreichende Versorgung unseres Volkes mit Brot bis zur nächste» Ernte sicherzustellen. Die bisher getroffenen Vo» ichrstten genügten nicht, einen sparsaiiien Verbrauch unserer zivar ausreichende», aber immerhin beschränkten Mehl- und Getreidevorrüte zu gewährleisten. Insbesondere vermochten sie nicht die Berfütterung des Brotgetreides wirksam zu verhindern.
Werden die voir bei» BundeSrat getroffenen Anordnungen streng auSgeführt und befolgt, so geben sie die Sicherheit, daß der Plan unserer Feinde, uns auSznhungern, vereitelt ivird.
Diese genaue und zuverlässige Ausführung und Befolgung der Anordnungen stellt hohe Anforderungen an die staatlichen und gemeindlichen Behörden und die Organe der Selbstvcrivaltung und erfordert die Mitarbeit der ganzen Bevölkerung in allen ihren Schichten. Jeder Einzelne muß sich bemüht sein, daß die gewissenhafte Befolgung der Vorschriften eine ernste und heilige Pflicht gegen das Vaterland ist. Wer sie verletzt, ist ein Helfer unserer Feinde und ein Feind unseres Vaterlandes.
Wir haben die Ueberzeugung, daß jeder Deutsche gerne und ivillig das Opfer bringt, das da« Vaterland von ihn, fordert. EL ist gering gegenüber den Opfern, die unsere ivackcren Krieger drauhen in Feindesland für unsere Wohlfahrt täglich und stündlich bringen. »
Zn den Behörden und SelbstverwaltungSkörpern, die mit der Ausführung betraut sind, und zu allen Beamten, auch soweit sie nicht vermöge ihres Amtes zur Mitwirkung bernsen sind, hegen wir daS Vertrauen, daß sie ihre ganze Kraft für die Durchführung dieser Ansgabe cinsetzen und der Bevölkerung mit Rat und Tat zur Seite stehen iverden.
Ein Jeder, ob Mann oder Fra«, ob alt oder jung, halte das Brot heilig!
Dann wird der Sieg in dem gewaltigen Kampfe uni de? Reiches Ehre und Wohlfahrt unser sein.
Darmstadt, den 27. Januar 1915.
Grotzherzogliches Ltaatsmiuisterium.
v, Ewald. Braun. v. Hombergk.
Bekanntmachung
über Aendernng des Gesetzes, betreffend Höcksitprrise, vom 4. August 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 339), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezeniber 1914 lReichs-ltzeschbl. S. 516).
Boi» 21. Januar 1915, vgl. Kreisbl. Rr. 4 vom 12. Januar 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Mahuahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
In dem Gesetze, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 510), werden folgende Aendcrungen vorge- nommen:
1. Im § 2 Abs. 1 Satz 1 iverden die Worte „auf deren Antrag" gestrichen.
2. Im § 2 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten: sic ist nicht aus die einem Landivirl zur Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte, bei Haser nicht ans das für seine Wirtschaft erforderliche Saatgut zu erstrecken."
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Bekanntmachung in Kraft. Der BnndrSrat bestimmt den Zeitpunkt des Anßcrkraft tretcns.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung
über das Bersüttern vv» Roggen, Weizen. Hafer, Mehl und Brot.
Boin 21. Januar 1915.
Der Bnndesrat hat aus Grund des ß.3 des Gesetzes über die Erinächtigrnig des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen „sw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 I. Es darf nicht wrnitteil werden:
1. mahlsähigrr Roggen und Weizen sowie Haser, auch ge- auetscht. geschrote» oder sonst zerkleinert:
2. mahltährger Roggen und Weizen sowie Haser, mit anderer Frucht gemischt:
3. Roggen- und Weizenmehl sowie Hafermehl, das allein oder mit anderem Meist gemischt zur Brotbereitiuig geeignet ist:
4. Mischlingen, denc» solches Mehl beigemischt ist:
5. Brot, mit Arisnahnic von verdorbenem Brot und Brot
abfällen. '
Das Bersüttern von Hafer lNr. 1, 2, 31 an Pferde und andere Einhuser ist gestattet.
8 2. Die rnr z 1 genannten Erzenginssc dürfen auch zum' Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht »enoenbet werden.
Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer als Futtermittel ftir Ptcrde uich andere Einhuser ist gestattet.
8 3. Tic Laiideszeutralbchörden können die Berlvcirdnng von mahlsähigcnr Roggen und Weizen, insbesondere daS Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 I Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch wefter beschränken oder verbieten.
8 4. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegend können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verftittern von Roggen und Hafer, der in, landwirtschaftlichen Betriebe des Biehhaltcrs erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und besffnilntc Arten von Wirtschaften oder im Einzelsallc zulaisen.
8 5. Tie Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde bcaujlragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Fiittervrittel hergestcllt werden oder in denen Vieh gehalten oder geftittcrt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Fnttermitlel a„s- bcwahrt, scstgehaltcn oder verpackt werden, während der Geschäftszeit cinzntreten, daselbst Besichtigungen vorzu nehmen. Gcichäftsaus- zeichiuingen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen die Empfangsbestätigung zu ent« nchnicn. Aus Verlangen ist ein Test der Probe amtlich versststosscn oder versiegelt zurückzulajsen und für die entnommene Probe ein« angeincstcne Entschädigung zu leisten.
§ 0. Die Iliiternchmer von Betrieben, in denen Futtermittel hcrgestellt werden oder Bich gehalten wird, soivie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Slnssichtspersonea sind verpsliästel, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen ans Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des BctriÄbS und über die zur Verarbeitung oder Sin Versütternng gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
8 <. Tie Sachvcrsläudigcu siich, vorbehaltlich der dienstliche,, Berichterstattung n>ch der Anzeige von stsesetzwidrigkeiten, ver- pftichtet. Über die Eiiirielüungcn uich GcschästSverhältnissc, ivclchc durch die Stuiudit zu ihrer Kenntttis koinmen, Berschmegenlnit zu beobachte» und sich der Mitteilung und Berlveriung der Geschäfts und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sic siich hieraus zu vereidigen.
8 3. Tic Laiidkszcntralbchördcn erlassen die Bestimmungen zur Ausiührung dieser Perorbnung.
8 9. Mit Geldstrase bis zu eintausendftinshlindert Mark oder mit GesängniS bis zu drei Monaten ivird bestraft:
1. wer dem Verbote der 8ä 1, 2 oder den aus Grund des 8 3 erlassenen Vestimmnngen der Landeszentralbehördc zuwider- handclt:
2. ivcr wisscnllich Erzeugnisse, die dem Verbote der 8ä 1, 2 oder den ans Grund des 83 erlassene» Bestiinmuiigkii der Landes» zcntralbehördc zuwider lierqestellt siich, verkauft, feilhäll oder sonst in den Verkehr bringt:
3. wer deir Vorschriften des 8 7 zuividcr Berschiviegenheik


