(htßeruno durch den Besitzer an einen anderen Kommunalverband gemäß § 4 Abs 3 zu veranlassen. Die Krieas-Gctreide-Gcscllschaft wird bei der Vermittelung solcher Verkäufe behilflich sein. Die Uebernahmc durch die Kriegs-Gctreide-Gesellschaft kann nur bei Mehl erfolgen, welches lombardsähig gelagert ist.
Zu VI. Wahlpflicht und Regelung des Mehlverkehrs.
Zu § 27. Soweit der Mahllohn vertraglich vereinbart ist, kommt eine Festsetzung durch die Behörde nicht in Frage.
Zu § 28. Die Vorschrift des § 28 bezieht sich nicht aus die nach der Verordnung zulässige Vermahlung der nach 88 4 und 14 den Landwirten belassenen Vorräte.
Zu 8 29. Die Fürsorge für eine dem Bedürfe der Viehhaltung entfprechende Verteilung der Kleie bleibt besonderer Anordnung Vorbehalten, deren Erlaß nach Feststellung der Vorräte zu erwarten ist.
Z u VII. Verbrauchregelung.
Zu 8 31. Die Reichsverteilungsstelle hat ihren Sitz in Berlin W. 10, Lützonmfer Nr. 8. Vorsitzender ist der Präsident des Kaiserlichen Statistischen Amtes, Delbrück.
Zu 8 36. a) Sowohl für Roggen- wie für Weizenbrot kann eine bestimmte Form und ein bestimmtes Gewicht <Einheitsbrot> vor- geschrieben werden.
Betrieben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäftigung suchen, bis aus weiteres verboten.
2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Darmstadt, den 19. Januar 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern ist auf ortsübliche Weise bekannt zu inachen Die in Ihrem Bezirk befindlichen gewerbsmäßigen Stellenvermittler sind aus die Bekanntmachung sowie auf die Strasbestimmung des 8 13 Abs. 1 Ziffer 1 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 ausdrücklich hinzuwcisen.
Die Arbeitsvermitteliingsstelle der Landwirtschastskammer wird durch die getroffene Anordnung selbstverständlich nicht bc< troffen. i
Jede Uebertretung der Bestimmungen ist uns alsbald anzuzeigen.
b) Das Backen von Kuchen kann sowohl auf bestimmte Mengen und Arten wie aus bestimmte Tage beschränkt werden. Unsere Be- kanntmachiing vom 13. Januar 1915, betreffend die Bereitung von Backwaren („Darmstädter Zeitung" Nr. 11 vom 14. Januar 19151 bleibt vorerst in Geltung.
c) Die Bestimmung ermöglicht eine weitcrgehende Berücksichtigung der kleinen Mühlen und eine größere Kleieproduktion, bewirkt aber eine entsprechende Verringerung des Brotkornvorrates.
ä> Der Kommunalvcrbaud und die von ihm mit der Unter- Verteilung der Mehlvorräte betrauten Gemeinden sind dafür verantwortlich, daß eine gleichmäßige Befriedigung des Bedarfs an Brot für alle Kreise der Bevölkerung gesichert wird. Die Form, in der dies geschieht, bleibt ihnen überlassen. Im allgemeinen darf erwartet werden, daß sich dieses Ziel ohne weitergebende Beschränkungen des Verkehrs wird erreichen lassen. Sollte dies an einzelnen Orten nicht Iber Fall sein, so muß von der im 8 36 mrter ä gegeben nen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Es kann s' B. vorgeschrieben werden, daß Brot nur gegen Vorlegung eines von der Polizeibehörde auszustcllenden Ausweises (Brotkarte) in der auf dieser Karte für zulässig erklärten Menge ans eine bestimmte Zeit verabfolgt werden darf.
Zu 8 37. Erweisen sich die Anordnungen eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde gemäjß 8 36 als unzureichend, so ist an uns zu berichten.
Zu 8 38. Der Ausschuß wird in dem Kommnnalvcrband vom Kreisausschuß. in den Städten von der Stadtvertretung, in den Landgemeinden von der Gemeindevertretung gewählt. Soweit dem Ausschüsse Entscheidungen, insbesondere die Befugnis selbständiger Anordnungen übertragen iverden soll, bedürfen die hieraus bezüglichen Beschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In großen Gemeinden können Unterausschüsse gebildet werden.
Zu 8 12. Anordnungen im Sinne der 88 34 bis 36 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Zu IX. Au s s üh r u n g s bc st i m m u n g e n.
Zu 8 16. Diese Ausführungsanweisung tritt m i t d e m T a g e i h r e r V c r k ü n d n u g i n K r a s t.
Zn X. Uebergangsvorschriften.
Zu 8 13. Das Berkaussverbot für Mehl in der Zeit vom Beginn des 26. Januar bis zum 31. Januar 1915 soll einer unwirtschaftlichen und unvernünftigen Aufstapelung von Mehlvorrätcn in den privaten Haushaltungen Vorbeugen. Die Polizeibehörden haben es durchzusühren. Nötigenfalls ist von der im 8 52 der Verordnung erteilten Ermächtigung unnachsichtlich Gebrauch zu mackwn.
Zu XI. Zwangsbcsugnis.
Zu 8 52. Diese Befugnis ist nicht auf die-im 8 19 genannten Tage beschränkt: sie besteht vielmehr gegenüber unzuverlässigen Geschäftsinhabern für die ganze Geltungsdauer der Verordnung.
Darmstadt, den 27. Januar 1915.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern.
v. Homberg k. Krämer.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Ausführung des Stellenvermittlergesetzes.
Nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern wird veröffentlicht.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
betreffend die Llussührung des Stellenvermittlergesetzes.
Vom 19. Januar 1915.
Aus Grund des 8 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzblatt S. 860) wirb bestimmt:
1. Den gewerbsmäßigen Stellcnvernnttlcrn ist jede Bermitt- lunastätigkeit für Ausländer, die im Jahre 1914 als landwirtschaftliche Arbeiter oder als Dienstboten in landwirtschafflickfen >
An das Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Sie wollen die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Stellenvermittler bezüglich der Einhaltung vorstehender Bestimmungen überwachen und jede Zuwiderhandlung sofort anzeigen.
Gießen, den 29. Januar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Urkundenslemvelgesctzes; hier: die Erhebung der Stempelabgaben für Fahrräder.
Da es einem großen Teil der Besitzer von Fahrrädern infolge der Einberufung zum Heeresdienst in diesem Jahre nicht möglich sein wird, Befreiung von der Stempelabgabc zu beantragen, empfehlen wir den Angehörigen oder sonstigen Familienmitgliedern/ dafür zu sorgen, daß die Abmeldung unter Rückgabe der Rummer- platte auf dem Bureau der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, ersolgt.
Wer die Abmeldung bis zum 31. März ds. Js. versäumt, wird zur Steuer herangezogen werden.
An das Großh. Polizeiamt Gieße» und
an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sic wiederholt veröffentlichen.
Gießen, den 25. Januar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ I. V.: H e m m e r d e.
Monatl. ,!cht der Todesfälle in der Stadt Siehe».
M»nat Dezember >914.
Einwohnerzahl: angenommen zu 32 910 siiitl. 1899 Maim Militär)- SterblichkeilSziffer: 11,00»/^
nach Abzug von 31 Orttiee.»»«» und 27 durch Kriegsverletzung Gestorbener ans Gießen.
ES starben an
LedenSschwäche
Zus
l
Er-
wachsenc
Kinder
im l Lebens- vom 2 bl- jahr 15. Jahr
1 —
Altersschwäche
3(2)
3 (2)
W cheubettfteber
2 (2)
2(2)
Diphtherie
3 (3)
3 (3)
Wnndkrankheiten
2(2)
2 (2)
Tuberkulose
4(2)
3(1)
ui)
Erkrankungen der
Atninngsorgaiie
4(2)
4(2)
Erkrankung des Herzens
6
6
Gehinifchlag
3
3
Erkrankungen des Nerven-
syüems
4(2)
3(2)
1
Erkrankungen der Ver-
dauiniqsorgaiie
3(2)
2(1)
MD
Erkrankungen der Harn-
orqaue
5 (4)
4 (3)
i (i)
Krebs und Neubildungen
7 (8)
7 (6)
_
Kriegsverletzungen
30(3)
30 (3)
_
anderen Todesursachen
2(1)
2(1)
—
—
Summa- 79 (81) 71 25)
darunter 6 Krieasqesan'eue
1
7 (6)
A ii m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betresfeudcn Krankheit auf von auswärts h Gießen gebrachte Kranke kommen.
Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch» und Sleindruckerei. R. Lange, Gießen.


