Ausgabe 
1.2.1915
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KmsblattjfltÄcn Kreis Gietzen.

Rr. 12

I. Februar

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rl'.isführungs-Anweisung

zur Verordnung des BnndeSrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915. (Abgcdruckt int Kreisblatte Nr. 10 von 1915.)

Vom 27. Januar 1915.

Allgemein:

Koimnunalverbnud« im Zinne der Bundesratsverordnung sind die Kreise, höhere Verwaltungsbehörde ist der Kreisausschuß, zu­ständige Behörde das Kreisamt, soweit im Einzelnen nichts an­deres bestimmt ist.

Zu I. Beschlagnahme.

I Zu 8 2c. Die Vorschrist bezieht sich aus die in einem Haus­halt oder Betriebe vorhandenen Vorräte.

Zu 8 4. Die in § 1 bczeichnetcn Getrcidcvorräte siird zu­gunsten der Kriegs Gettetde-Gcsellscha st beschlagnahmt. Es ist daraus hinzuwirken, daß die Besitzer den Verkauf an die Kriegs- Getrcide-Gescllschasi sreihändig voniehmen. Höhere Berwaltungs- behördr im Sinne des 8 4 Abs. 3 ist Großh. Ministerium des Innern, Abteilung sür Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.

Zu ai Natnralbcrcchtigte, Altenteiler, Arbeiter usw. haben nicht die ihnen vertragsmäßig znftehend« Menge von Brotkorn oder Mehl in Natur zu beanspruchen, sondern höMcns 9 Kilo- gramm Brotgetreide für den Kopf und Monat oder statt je eines Kilogramms Brotgetreide MO Gramm Mehl. Soweit die bis zum 1. April 1915 fälligen Natriralbezüge bereits ausgehändigt sind, dürfen die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur die nach dem 1. April fälligen Korn- und Mchlmcngen entnehme» und bei der Enteignung /vergl. 8 14 Abs. 3) aussondern.

Zu b). Der Nachweis, daß das Saatgetreidc auS landwirt- schastlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zivei Jahren mit dem Verlause von Saatgetrcide besaßt haben, ist erforder­lichenfalls durch Vorlage der Frachtbriefes, der Rechnung, eines Zcugnifses der Landwirtschaftskammcr oder ähnlicher Beweis­mittel zu erbringen.

Zu 8 7. Zu den im 8 H verbotenen Handlungen gehört auch die Bcrsütterung der im 8 1 bczeich- neten Vorräte.

Die Ortspolizeibchörden haben dies öffentlich bekannt zu machen und für eine strenge Ucbenvachung der Verbote zu sorgen. Die Großh. Slaatsanwalffchasten werden für eine schnelle Er­ledigung der erstatteten Strafanzeigen sorgen.

Zu II. Durchführung der A n ze i g e p fl i ch t.

Zu 8 8. Die Vordrucke für die Anzeigen gehen den Kreis- Lmtern zur sofortigen Verteilung an di« Gemeindevorstände (Großv. Bürgermeistereien, Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte) unmittelbar zu: sie bedürfen keiner Erläuterung Dre Gemeindevorstände haben öffentlich bekannt zu machen, daß alle Eintragungen in den Vordrucken nur in Zentnern erfolgen Äm Eigentum der Kriegs-Getteide-Gesellschast stehen lediglich.solche Vorräte, die bereits vor dem 1. Februar 1915 von einem Vertreter der Kriegs-Getreide-Gesellschaft abgenom» men stich. Vorräte, die noch nicht abgenommen such, hat der Besitzer anzuzeigen.

Vorräte, die sich am 1. Februar 1915 in Eigentum >uch zugleich im Gewahrsam von Gemeinden oder Kommunalverbänden befinden, unterliegen der Anzeigepflicht.

Zu ß 9. Me Anzeigen sind dis zum 5. Februar 1915 dem Gemeindevorstände, in selbständigen Gemarkungen dem Vorstande derjenigen Gemeinde, der sie administrativ zugeteilt sind, zu er­statten. Der Gemeindevorstand kann, falls die Seelen,ahl oder die zerstreute Lage, des Ortes dies erforderlich macht. Melde- bezirke und für diese besondere Meldestellen einrichten. Er kann auch, tme bei der Vornahme tM>it Zählungen, die Anzeigeformulare austragen und abholen lassen und die Zähler mir der llnter- stütznng der Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen.

Wer keinen Vordruck erhalten hat, hat dies dem Gemeinde- Vorstände oder der Meldestelle anzuzeigen. Bon den Lehrern und allen Beamten deren Befreiung vom Menste in den Auf­nahmetagen möglich ist, wird erwartet, daß sie sich dem Ge- memdevorstände zur Durchführung dieser vaterländischen Auf­gabe zur Verfügung stellen.

Tie Formulare für die Zusammenstellung und Aufrechnung der Anzeigen werden den Kreisämtern zur Verteilung übersandt.

Als Bezirks-, Orts- und Kreislisten dürfen nur diese For­mulare verwandt fvcchcn.

sind Mkldcbezirke gebildet und erfolgt die Einsammlung der An teigen durch Zahler, so haben diese in eine besondere Liste für jeden Zählbezirk das Ergebnis derjenigen Anzeigen einzutragen, welche -irvrrale von mehr als zwei .Zentnern betreffen und die An­zeigen, nach der Reihenfolge in dieser Liste geordnet, mit der aus­gerechneten Bezirkslifte am 6. Februar an den Gemeindevorstand

oder die Meldestelle abzuliefern. Die Anzeigen über Vorräte von weniger als zwei Zentnern sind ebenfalls an den Gemcindevorstand oder nach dessen Bestimmung an die Meldestelle abzuliejern und dort sorgfältig aufzubewahrcn. Der Gcmeindevorstand hat die Angaben der Anzeigepslichtigen ans Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sind keine Zählbezirke gebildet, so hat er die Anzeigen, welche Vorräte von mehr als zwei Zentnern bettesstn, in eine Orts- lislc einzutragen, diese ausznrechne» und bis spätestens zum 10. Fe­bruar dem Krcisamte einzureichcn. Sind Zählbezirke gebildet, so hat er die Endsumme der Bezirkslisten zu einer Ortsliste zn- sammenzustellcn, aufzurechncn und diese dem Krcisamt einzureichen. Eine Abschrift der Ortslistc und die gesamten Anzeigefvrmulare ver­bleiben bei dem Olemeiiidcvvrstande. In die Bezirks- und Orts­listen sind nur solche Angaben aufzunehmen, sür welche in diesen eine besondere Spalte vorgesehen ist. Das Kreisamt hat die An­gaben der Ortslisten in eine Kceislistc zii übertragen, diese zu einer Schluhsuininc aufzurechnen, das Ergebnis rechnerisch festzustellen, die Liste daraufhin zu besckninigen, daß in ihr sämtliche Gemeinden und selbständige Gemarkiingen des Kreises enthalten sind, und sie bis zum 15. Februar an die Großh. Zentralstelle für Landesstatsstik in Darmstadt abzusenden. Tiefe wird mit der Aufrechnung der Kreislisten beauftragt und hat das im ß 9 der Verordnung er­forderte Verzeichnis bis znm 20. Februar an die Reichsvertcilnngs» stelle einzureichen.

Zu 8 10. Zur Anzeige der verbackenen Vorräte sind auch die mit Hotels, Gast- und Schankwirtschaften und sonstigen Gewerbe­betrieben verbundenen Bäckereien verpslichtet.

Zu 8 U. Die Anzeigen sind am 1., 10. und 20. jeden Monats erstmalig am l0. Februar an den Gemeindevorstand oder die von ihm bestimmte Meldestelle zu erstatten. Mr Genies,idevorstand kann ein AnzeiAesormnlar vorschreiben.

Zu § 12. Zur Vornahme der Nachprüfung hat der Gemeinde- övrstand Sachverständige zu bestellen. Ehrenamtliche Berusnng nach Anhörung der Innungen wird empfohlen.

Zu 8 13. Strenge Ueberwachung der Vorschrift wird den Ortspolizeibehörden zur besonderen Pflicht gemacht. Zu diesem Zweck,- hat ihnen der Gemeiubevorstand. soweit ihm nicht selbst die Handhabung der Lokalpvlizei übertragen ist, die Anzeigen zu­gänglich zu macknn. Aus die Bemerkung zu 8 7 wird verwiesen. Unabhängig von der Bestrafung tritt gemäß 8 IN die Fortnah me der bei der Anzeige nicht ange- gebencnBorräte zugunsten desKommunalverban- des ein, ohne Entschädigung sür de» bisherigen Eigentümer.

Die Gemeindevorstände haben diese Besffmmung besonders bekannt zu machen mit dem Hinweise, daß ein Anzeigepstichftger, der am 1. Dezember 1914 Vorräte verschwiegen hat, sstafftei bleibt, wenn er sie jetzt richtig angibt. ,

Z u III. Enteignung.

Z» § 14. Die Anordnung, welche den Eigcntumsübergang be. wirkt, erläßt das Krcisamt, und zwar, soweit cs sich um Getreide handelt, aus Anttag der Kriegs-Getreide-Gcsellschaft. Wegen der Aussonderung der für die Ernährung und Frühjahrsbestellung sür die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe erforderlichen Vorräte wird aus die AuSführnngsvorschrift zu 8 1 verwiesen. Bei Aussonderung des^ Saatgutes ist die etwa bevorstehende Ver­mehrung der Anbausiächc durch Einschränkung des Zuckerrüben­baues im Einzelfallc zu berücksichtigen.

Zu 8 15. Die Kriegs-Getreide-Gesellschast wird den Kreis- ämtern neue Vordrucke für die Enteignung der Vorräte einzelner Be,,her und ganzer Bezirke übersenden.

Zu ß 16. Wegen des Uebernahmepreises wird auf die Aus- fuhrungsanweisuug vom 7. Februar 1915 (Darmstädter Zeitung" Nr. 10 vom 13. Januar 1915) verwiesen. Als Marktort im Sinne ^.letzten Absatzes im § 16 ist der Ort zu verstehen, dessen Prerssestslellung bisher die Grundlage sür die Preisbildung ae , wesen ist.

Zu 8 17. Auch nach der Anordnung, welche den Eigentums- übergana ausspricht (vergl. § 14), ist der Besitzer zur Verwahrung

Wege der Vorräte verpflichtet und dasitt haftbar (vergl. 88 4 Ms. 1 und 20).

Zu V. Verhältnis der Kricg s-Getreid e-Ge feil­sch a f tm. b. p. z u den K o m inu n a l v e r b ä n d en.

Zu 8 26. a) Kreise, welche die Versorgung ihrer Gemeinden mtt Brotgetreide in eigene Verwaltung übernehmen wollen, haben sich loegen der Bezahlung oder Kreditierung der ihnen zu über­eignende» Korn Vorräte mit der Kriegs-Getteide-Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Diese Regelung bietet die Möglichkeit, den Brotkornbedars auch desjenigen Teiles der Bevölkerung, welchem keine eigenen Getrcidevorräte belassen sind, innerhalb des Kreises ausmalen zu lassen und den Vertrieb der hierbei gewonnenen Kleie innerhalb des Kreises zu regeln.

b) Uebersteigen die für einen Kommunalverband beschlagnahm­ten Mehlvorräte schien Aedarfsanteil, so empfiehlt es sich, ihre Ker-