1. Februar 1915 lMeldetag) mittag« 12 Uhr bestehende tat­sächliche Zustand maßgebend.

Für die in § 2 Achatz d bc»cichu«>en Gegenstäiche treten Meldevilicht und Beschlagnahme erst mit dem Enipsang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.

Sosern die in § 5 Absatz a anfgesührten Mindestvorräte am l. Februar 1915 nicht erreicht sind, treten Metdepflichl und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an weichem diese Mindest- Vorräte überschritten werden.

Beschlagnahntt sind auch alte nach denn 1. Februar 1915 etwa hinzukowmenden Vorräte.

> Ansgenommeu von der Verfügung.

z 5. dlusgenommen von dieser Verfügung sind folefyc in §2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften ui«,,

a) deren Vorräte (einschl derjenigen in sämtticlwn Zwerg- stellen« gleich oder Keiner sind als die folgende» Beträge: komme der Vorräte au« den Klassen 1 bi» ll etnschl.: 600 kg . » . . . 12 H 60 ,

. . . . . . 16 . 17 . 100 .?

. . ... 1« und 1» 100 .

Klasse 20 100 .

Stimme der 8o*räle «m* den Klassen '1 »nd 22 , 600 ,

d) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzclverfügnng der Witerzcichneten Behörde be,chagnahmt worden sind.

Verringern sich die Bestände eines r>on der Verfügung Be­troffenen nachträglich unter dir nt a) aug, geben«! Mindest­mengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.

Beschlagnahm, bestlmmungen.

§ L. Die Verwendung der beschlagnahmren Bestände wird tn folgender Weise geregelt:

a> Die beschlagnadmten Vorräte Verdi eiben in den Lager­räumen u>ch sind nm.ichst gesondert auizubewahrni. Es ist eine Lagerbuchführuiiq rinzurichten und den Po izei» und Militär- bchärden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lager buch führung zu gestatten.

h) Aus .den beschlagnahmte» Vorräten dürfen entnomnicn »erden: ,

1, diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Krirgslieso- rnngeichs im eigenen Betriebe erforderlich sind:

2. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von .KrregÄiefc- nmnrn in fremden Betrieben eriordcr.ich sind, sofern der Abnehmer die« durch eine schriftliche SrNSrnng n,,<chie- wiele» und außerdem in gleicher Weife bestätigt hat, daß seine vorhandenen und hin zurre lenden Bestände beschlag­nahmt sind. Ans Anfordern des Liefeoantcn, sonne bei allen Lieferung«, an Perioneir, Firmen usw, deren Be stände nicht besch'agnahmt sind, muh der Abnehmer die Verwendung zu Kriegs.iestriiitgeu durch vorlchristsmänig ansgcfüllte.Belcgschctne ffür die Vordrucke in den Post- anstallen 1. und 2. Klasse erhältlich find' vorher nach weilen. Tie Ichristlichen Erklärungen und Belegfcheinr sind >>ou dem Lieferanten aufzubcwahrcn;

S für Friedens ieferungen nur die am Mrldctag im eigenen Betrieb in Arbeit befindlichen Stücke sowie die zu deren Fettigstrllung crsorchertiche» Mengen, sofern sic nicht durch» andere Metalle ersetzbar sind nn» die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am 1. März 1915 einschließlich beendet ist:

4. diejenige» Mengen, lorlche für Rusbessctungen zur Aufrecht erhaltnnq des eigenen oder fremder Betriebe unbedingt er- iorderlich und nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Tie bei den Ausbesserungen cntsaltenden Metalle sind unter die beschlagnabmlen Bestände aufznn.hmei,: cd wird anlstiui gestellt, sic der Kriegs Metall A. G Berlin W. 66, Mauer - strafe tili 65 unlcr Hinweis aus die vorliegende Veriögnng znm Kauf anzubieten, sobald die in h 5 angegebenen Aindest» mengen angesammeli sind:

*) Kricgslicsernngen im Sinne der Bcschiagnahmeber lügung sind:

«; alle von folgenden Steil«, in Auftrag gegebenen Liese r>i»gen:

denlsckw Militärbelchrde», deutsche Reichsmariuebehördrn. d«itschc ReiciB- und Staalseifttibahnoenvaltuiigeu, ohne weiteres, d) diejenige» von

deutschen Reichs» oder Staat-:- Post- oder Telegvavhenbe Hörden.

deutsch«! Königlichen Bergömteru, dcntsckxn Hascnbaaämtern,

d«ilsel«i staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden in .Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, das, die Ansführnng der Lieferung im I »1 er­es f e der Landesverteidigung nötig » n d n ne r fetzlich find.

5. diejenige» Mengen, welche von der Kncge-Mctell A, G ai,h> gekauft werden.

9J1 1 rtrfti m m u »ge n.

§ 7. Die Meldung hat u»ter Bmintzung der anirlichen Melde­scheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Post- anftalren l. und 2 Klasse erhälttich sind: die Bestände sind »och den vorgedrnckten Klassen getrennt anzugcben: in denjenigen Fäl­len, in welchen genaue Werte »ich, ermittelt werden können (j. B. der Reingeball von Erzenl. sind Schätzuirgsioertc einzulrage».

Dem Meldepslichttg«! wird anheimgestellt, q eichzeltig mit der Meldung auf besonderem Bogen ein Angebot znm Verkous eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einznreichen. Diese Angeborc werden der Krirgsmetall -Aktiengesellschaft weiter- gegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kr,egsministcrium in Frage kommt.

Weitere Meldungen irgend welcher Art da« die Meldung nicht enthalten,

Tie Meldezettel sind an die Metall Meldestelle der Kriegs Rohstoff Abteilung des Königliche» Krilgsniin>stcrroms, Berlin IV. 66, Mauernratze «iZ tiö, Vorschrift: mäßig ansgefüllt bis zum 1L. Fechruar 1915 einschließlich einzureicbe«.

An diese Stelle sind auch alle Anstageu zu richten, wetche die vorliegende Verfügung belreiieu.

, Tie Bt-stände sind in gleicher Weist ivrilaustud alle l! Monate serstmalig wieder am 1. Mai) auszugeben unter Einhaltung der Eiureichiiugssrist bis zum 15. des delresfenben Monats.

Frankfurt lMain', 31. Januar 1915.

Stellvertretendes Gcneraltommando XVIII. Armeelvrps.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmaätuug wollen Sic ortsüblich und durch Anschlag bekannt machen lassen.

Gießen. b«i 28. Januar 1915,

Großhrrzogtiches Kreisamt Gießen.

Or. U < i n g e r.

Bekanntmachung.

Be Ir.: Die Ausführung des Stcllenvcrmittlergesttzcs.

Nockistehende Bekannlmachung Grotzh. äAiiiisterinius des In* ucrn wird vcröstcntlicht,

Grotzherzogliches Krcisamt Gießen.

Or. II s i u g c r.

Bekanntmachung.

bttrefscnd die Ausführung des SteltenvermitllcrgcsttzeS.

Vom 19. Januar 1915,

Aus Grund des K 8 des Slellenveimfttlkrgksetzes vom 2. Juni 1910 tReichsgesetzblalt S.860) wird bestimnit:

1. De» gewerbsmäßigen StrUe»verniinler» ist jede Vermiri* Innge-Iöligkeit für Ausländer, die im Jahre 1911 als landn'irb- schastltche Arbeiter oder als Tienstdoten in landwirrfcha'tlrcheu Betireben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäftigung suchen, bis ans weiteres verboten.

2. Diese Anordnung tritt sofort in Kran.

Dar m stadt, den 19. Januar 1915.

Grotzherzogliches Ministerinin des Innern, lr Hombergs.

Au de» ^drrbürgennt'jftre zn Ol setzen und an die («rvtzh. Büt-germeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntiunämiio Großtzerzoqlich»'» Mtnineriums des Innern ist »ns ortsübliche Ltstist bekannt zu machen. Tie in Ihrem Bezirk befindlichen genn-rbe-mo.üigen Stellenvermittter sind auf die Belanntmachung svlvie ans die Slraftzestimmung des 8 >3 Abs. I Ziffer 1 des Stelleiiverminlerge'etzes vom 2. Juni 1910 ausdrücklich hinzuweistn.

Die Archeits»eri»ittct«gssrt-ilc der L-rndwirrschastskamiiier wird durch die getroffene Anordnung feldstveestündlich nick» be I rossen.

Jede llebertretnng der Bestimmungen ist rrn alsbald an* inzrigen.

An das Grutzh. Polizeiami Gietzrn und die btrotzd. Gendrn inerir des Kreises.

Sie wollen die Tätigkeit der gewerbsmäßigen StrUenvcruiililer bezüglich, der Einbaltung vorstehender Bestimm!,»,wn übenmnch,-» und jede Zuwiderhandlung soi orl anzeigen.

Gießen, deu 29. Januar 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen De. U s inge r.

Aotationsdruck her BrühIZchcn Unio.-Buch» und Eleindruckertt, R. Lange, Bietzc».