Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

Rr. 11

HO. Januar

1915

Bekanntmachnng.

B e t r.: Bestandsmeldung und Beschlagnahme.

Nachstehende Verfügung irnrd hicrnnt zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, bnfe jede Nebcrtretung (worunter auch verlpätetc oder unvollständige Meldung fällt), sowie zedeS Anreizen zur Ucbertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Zifferd" desGesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni I851" «oder Artikel 4 Ziffer 2 desBayerische» Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912") mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird.

Von der Verfügung betroffene Gegenstände.

8 1. 3 ) Meldepslichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Mcldetag ab bis aus weiteres sämtliche Vorräte der >rachstel>cnd ausgesührten Klassen in festen, und flüssigem Zustand seinerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind', mit Ausnahme der in g 5 ansgeführten Bestände.

Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertet und un- raffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Nektrolytknpser.

Klasse 2. Kupfer: vorgearbcitet. insbesondere grschniir- det, gewalzt, gezogen, aegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, ge-

S ten, ». B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, rn. Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armaturen, rige Gußstücke, Feucrbuchscn, plattiert mU einen, Kupsergehalt von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts usw. Ausgenoni- men sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm.

Klasse 3. Kupfer: vorgearbcitet wie in Klasse 2, ver­zinnt oder mit einem anderen Ucberzug aus Metall oder Farbe.

Klasse 4. Kupfer: Drähte von mindestens Och mm Durch­messer mit einer Umhüllung von Faserftossniateriaf, insbesondere von Papier, Banmivollc, Jute sausgenommen find feideumhüllte und mit Gummi isolierte Drähte) und blanke Bleikabel für sine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Dolt mit einem Gesamt- kuvierguerschnitt von mindestens 95 qmin.

Klasse ö. Kupfer: Altku pser und KupserabsälIe jeder Art.

Klasse 6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, unver­arbeitet, insbesondere Messing und Tombak in Barren, Platte» und ähnlichen Formen: auch als Altmaterial jeder Art.

Klasse 7. Kiipser: in Legierungen mit Zink, vorae- arbcitet, insbesondere Messing und Tombak, entsprechend dein Zustand der Klassen 2 und 9, sowie Altmaterial.

Klasse 8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, »nver- arbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen: auch als Altmaterial scher Arl.

Klasse 9. Kupser: in Legierungen mit Zinn, vorar- arbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Massen 2 und 3, sowie Mtmaterral.

Klasse 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Me­tallen, sofern sie nicht unter Klasse 89 fallen und sofern Kupser den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet oder v 0 rge­ll r b e i t e t entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3. alt oder neu.

Klasse 11. Kupser: in Erze», Neben- uich Zwischenprovuktcn der Hüttenindustrie mit einen, Knpsergehalt von mindestens 10««, sowie in Kupfervitriol.

Klasse 12. Nickel:»» verarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt van mindestens 90««, insbesondere in Mtr- '-ln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial.

>i Wickel: i» Fertigsabrikaten, ausgeiwmmen

m^ffEsgegenstände, di,e sür den Haus- und den wülschaff. * m Gebrauch sind, jchoch nicht ausgenommen folchc ^brauchsgeh- , wt * e zn,n verlaus bestimmt sind.

Erzen. Legierungen und plat- Wrfpt nt'hrtTt non miubetif ^ ^ unb tJor^corbfitct, mit einem Drlibte. Bleche, Nickelsalze.S^def «"amlgewichtes. insbesondere Klaisc 15. Zinn: u n vP Mtmaterral.

und ln Ferligsabrikatkn.'.rbcl, et. vorgearbcitet

bestens 99.7». insbesondere auch M!>cm Reingehalt von min- Geschirre: auch Altmaierial; ausgenomstt. Kapseln, Tube» nnd stände, die sür den Haus- und den wirfllr.nd Gebrauchsgegen- Gebrauch iind, jchoch nicht ansgenvinme,, solchrchen Betrieb im stände welch« zum Verlaus bestimml sind: ausgbrauchsgegen- serner fertige Folien, Kapseln und Tuben, wenn bedrsmeu sind oder mit Blattmetall belegt,'efärbt

Klasse 16. Zinn: entsprechend dem Zustand der SrlafK , irtotii mit einem Reingehalt von mindestens 90» nnd wenige als 99,7».

Klaise 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit an- , sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, » n»

deren Metallen, »erarbeitet

und vorgcn rbeites, sowie in Salzen, mit

einem Zinngehalt von mindestens 10» des Gesamtgewichtes, ins­besondere auch Zinnchloride,

Klaffe 18. Aluminium: »n verarbeitet und vo rge« arbeitet mir einem Reingehalt von mindestens 80», in scher Fonn, insbesondere Drähte, Seile, Bleche. Profile, unfertige Hohl- gesäße und unfertige Hausgeräte, auch Altmaterial, ausschließlich Aluminium-Pulver und -Folien.

Klaffe 19. Muminium: in Legierungen, unverarbei­tet und vorgearbcitet, mit einem Muininiumgehalt von mindestens 60» des Gesamtgewichtes, auch Altmaterial.

Klaffe 20. Antimon: metallisch tklsxulus), Schwefrlantimon (Cradum), Antimonvpgd und Antimoncrze, sowohl als Handels- produkt wie als Lüttnizwischenprvdukt, unverarbeitet, vor­gearbeitet, sowie als Altmaierial.

Klasse 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2*V bis 6».

Klasse 22. Hartblei: mit einem Antimongrhvlt von mehr als 6».

b) Bei zusammengesetzten Melallen (Legierungen', chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl daS Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des HaupnnctallS der betreffenden Klaffe zu incldeu. Hauptnietalle find für Klaffe 111: Kupfer: für Klaffe 1214: Nickel; für Klaffe 1517: Nun: für Klaffe 18 nnd 19: Alu­minium: für Masse SO22: Antimon.

Von der Verfügung betroffene Personen. Äesellfchaften »sw.

8 2. Bon dieser Verfügung betroffen werden:

:>) alle gciverblichen Unternehmer und Firmen, in deren Bc- trieben die in § 1 aufgcführten Gegenstände erzeugt oder ver­arbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihren, Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zoilaufficht befinden;

b) alle Personen nnd Firmen, die sotckzc Gegenstände aus Anlaß ihreS Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr- iani und oder bei ihnen zintcr Zollaussicht befinden:

e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betriebe» solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet iverden, oder die solch,' Gegenstände in G-ioahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und. oder bei ihnen unter Zoilaufficht befinden:

ck) alle Empsänger (in dem unter «, b und c bezeichn eie» llmsangl solcher Gegenstände nach Empfang dericlbc», raus die Gegenstände sich am Meldelage aus dem Versand befinden und nicht bei einrin der unter a, b und c ausgeführteil Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam iindvder unter Zoilaufficht ge­halten werden.

Vorräte, die in fremde» Speicherst. Lagerräumen und ande­ren Ausbewahrungsräuinen lagern, sind, falls der Versügungs berechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden IlufbcwahrnngSränme zu ineldcn und gelten bei diesen beschlagnahmt

Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nach steheich ausgesührte Betriebe und Personen: gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werk­stätten aller Art, Fabriken aller Art, Zichereien, Walzwerke, Gießereien, Hülteniveike, Zechen, Bauunternehmer, Gas-, Was ser- und Eiektrizität? Lfescrungsgrsellichasten komumnalcr, ös- sentlich-ralirlichcr und privater Art. Privatwcrften. Betriebe sür Güterbeförderung konimrmaler, öffentlich-reciitlickun und pri vater tzlrt, wie Eisenbahn nnd Schifsvbrlsgesellschasten, Reibe- rcien, Schiffer nnd dergl.: Handelsbetriebe: Händler. Lagerhalter. Spediteure, Agenten, Komnriffionärc und dergl. Personen, welche zur Wiedervcräußernng durch sie oder ander« besiimmke Gegenstände der in z 1 ausgrfShricn Arl in Gewahrsam genonianeir haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgciverbe betreiben.

Sind in dem Bezirk der Unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zn»-igsabri!en, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hanplstellc zur Meldung und zur Durchfüh­rung der Beschlagnahmebestinrmungen aitch iür diese Zweigstellen verpflicht,st. Tie außerhalb des genannte» Bezirks (in roelckstm sich die Hanptslcllc befindet) ansässigen Zweigstelieit iverden ci 1 ,- -ein bet rossen

Umsaitst der Meldung.

§ 3. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben scher Bv>° ratsmcngen noch folgende Fragen:

a) wein die jreinden Vorräte gehören, welche sich in, Bc wahifain des 'Auskunstspslichtiaeu befinden,

h) ob, nnd gegeben, us,ill§ durch ludclre Stelle bereue- »011 -«v Seite eine Pesckflagnahnie der Vorräte erfolgt ist.

8 l Jnkrafttrrtrn dk> Brrfügniig.

^'e Meldepflicht »nd die Beschlagnahme ist der am,