v : Aalt D m Ureis Gietzen
Bckanntntachnng.
Betr.: Ausfuhrverbote.
SVehrnttinarfmitn, bctr bn<J ißcrbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen niiv bringcu wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
(Dieben, den 19. Januar 1915.
Großherzogliches KreiSaml Gießen.
Oe. ll s i n g e r.
Bekannlmaäiuna.
Aut Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbat der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen ufto. und der Ausfuhr und DiiiiIk fuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verivendung gelange», bringe ich Rachflehendes zur öffentliche» Kenntnis:
I. Es wird verboten die VI usfuhr u » d Durchfuhr von: Rauchschuh und Atmungoavparateu jeder Art, Amtnoniakwaffer (Gaswasser), auch verdichtet der Nummer 971 des Zolltarifs. Ammoniak, tvafferfreiem, verdichtet (verflüssigt) der Nuninter 379 des Zolltarifs, Schweinsleder, Cereife» und Daschenfeueezengen mit Cereifenz linderte, Kobalt- und Nickelorvd, Kunstbaumwolle, Pserdebaareu (aus der Mähne oder dem Scknveife), roh, anrfi gesotten der Nummer 116 des Zolltarifs, rohen uu- bearbeiteten Riitderfchtveifhaaren und rohen unbearbeiteten Ziegen- haareu, Chlormagnefium (Magnefimttchlorid>, Glvzerjngelatine- grmifchen.
II. Die Ziffer 3 der B e kan n t m a ch u n g vom ^4. Seht ent 6 11 1914 (Reichsanzeiger Nr. 225 vom 24. September .1914) erhält nachstehende Fassung:
3. flit&ete ungefaßte und gefaßte ovtitche geschliffene Gläser A'iitfm. Prismen, Objektive) außer Brillen, Kneifern, Brett» gläsern, Lupen, optischeti Gürtellinsenapparaten für Seebeleuch- tung. Bojen, Schiffslaternen, einschließlich der dafür erfordere listen Linien Itttd Pristnettsteeifeu mit Bogenschliff.
Berlin, den 31. Dezember 1914
Der Stellvertreter des Reichslanzlers.
Delbrück.
B e t r. Die Einseudttng der für die Landeswaisenanstalt zu er- bebettden Kollekten und Büchsengelder.
Au de» Oberbüigetttteffter zu Gießen und n» dir Großh. Bütgetnikistereien der Lnudgetueiude» des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, aut 31. Januar dieses Jahres die unter Ihrem und eines Gettteiuderatsmitgliedes Verschluß stehenden Waisenbüchsen zu öffnen und deren Inhalt bis l ä tt g st e tt S 31 März d. I. durch eine Kosten nicht verursachende Gelegenheit au ittti abznlieferu.
Gieße», den 19. Janttar 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I tr. U f i n fl e r.
Betr.: Sonntagsrulie.
An dir Großh Vftrgerttteistereieu der Landgrinrinden des Kreises.
Sie toetden veranlaßt. INI Interesse der Landesverteidigung auf die tuit Heerestie.feruugen beauftragten Privatfabriken in geeigneter Weise wegen ArbeitenS an allen Sonntagen während des KriegSzttstandeS einzuwirken, um zu große Ausfälle an der Lieferung von HeereSbedürsttiffen aller Art möglichst zu vermeiden Wir verweisen ans die Bekanntmachnng vom 31 August v A (Gießener Anzeiger Nr. 205, 2. Blatt). ' ^
Gießen, den 19. Januar 1915.
GroßherzoglicheS Kreisautt Gießen.
Hi-, 11 f i tt n e t.
Br kau »tut ach trug.
B e 1 1 .: Anmeldepflicht für in Pflege genommene Militärpersonen.
Auf Antrag und im Eiuvernehtnen mit dem Garnifonkom- inando zu Gießen wird folgende
polizeiliche Anordttung
erlassen:
Alle Quartiergeber, bei betten sich genesende Militärperjonen in Prtvatpflege befinden, haben binnen 18 Stunden der zuständigen Bürgermeisterei (in Gießen dem Großh. Polizeiamt) die Namen der betreffenden Milttärpersonen (Offiziere und Mannschaften) nn- zunrelden. Die Annreldttug hat auch dann zu erfolgen, wenn eigene Angehörige der Quartiergeber von diesen in Pflege genommen werden.
Zutviderhandlungen gegen diese polizeiliche Attvrdttnttg werden
mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, int Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haftstrafe, geahndet.
Gießen, den 19. November 1914.
GroßherzoglicheS .KreiSaml Gießen.
I)r. ll f inner.
Alt die Großh Bürgermeistereien der Landgemeiuden des Kreises, das Großh Polizeiamt Gießen und die Großh.
Grndarmerie des Kreises.
ES wird Ihnen hiermit zur Pflicht gemacht, den Befolg der vorstehenden polizeilichen Anordnung genau zu überwachen. Die Großh Büatermeistereien sowie das Großh. Polizeiamt Gieße» werden außerdem angewiesen, die Bekantttmachuttg alsbald in ortei,blichet- Weife zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ein- gebende Anmefdungeu sind noch am Tage des Eingangs nnmfttel- bar an das Großh B e z t r I S k o m m n tt b o Gießen weiter- zugeben. Die lleberfendung der Anmelduttgen an das Bezirks- kommnitdo aus den Ltmdgemeindett hat unter Anffchrist dev Vermerks „Heeressachc" und unter Beifügung des AmtSfiegekS auf dem Umschlag zu erfolge,t. Die Beförderung durch die Post geschieht afSdanu vortofrei.
Gießen, den l9. November 19k4.
Großherzogliches Kreisautt Gießen, _ Dr, 11 f i tt 8 e t . _
Bckauntmachnnft.
Allen Landwirten geben wir hiermit bekannt, daß Heu und Stroh mtigazinmtfßjger Beschaffenheit in jeden Mengen von dem Königliche» Proviantamt Sana» getauft wird.
Gießen, de» 16. Januar 1915.
Großherzogliches Krrisamt Gießen. _ I. V.: S emme r de. _
Bekanntmachung.
Vctr. : Feldbet einigting Allendorf an der Lumda: hier Ausführung von Drainagen
In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Januar 1915 liegt auf Großh Bürgermeisteret Alfendorf au der Lumda
das Projekt über .Herstellung von Traluagen in den Fluren IX, X, XIV intb XV nebst dem dazugehörige» Beschlüsse der BollzugSkommisfioii vom 9, Januar l. Js. zur Einfichl der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen find bei Meldung deS Ausschlusses wäheeud der oben festgefeltleu Offettlegungsfrist bei Großh. Bür- germetfterei Allendorf au der Luutda schriftlich und mit Gründen versehen, cinzureichen.
Friedberg, den 10. Januar 1915.
Der Großh. Feldbereiitigungskommiffär:
. S ch u i l i f p a h u , Regferungsral.
Bekanntmachung.
Belr.: Die Nochsuchung der Berechtigung zuin einjährig-frei- willigeu Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen iunaen Leute, welche auf Grundihrer Schul- zeugniffe die Berechtigung zum etitjähitg-sreiwilltgen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bet Anbringung der Gesuche zu beachtende,t Vorschriften mit dem Anstfgcn ausmcrkfam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne weiteres zurückgegebeu werden.
1. Das Gesuch istbeiderunterzeichnetenPrüfuitgS- K o m m i f f i o >r nur dann efnzurctchen, tvenn der sich Meldende im G r v ß h e r »v g t u tu gestellungspflichtig ist. d. h. feinen bouenibtii Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr tntd muß fpät/stensbisznml. FcbrtiardesJahrcs nachgefuchk werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Sollten einzelne der nachstehend unter a—d aufgeführten Papiere und insbesondere daS Schulzeugnis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu vorangeftthtlem Termin nicht vor- gelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch bis zu diesem Zeitpunkt einzurcichcn und in dcmfelben anzugehen, daß die etwa noch fehlenden Papiere nachfolflen würden. D i e E i n r e i ch n n g dieser Papiere muß bei Verlust des Anrechts der Berechtigung späteste ns bis 1. April desselben Jahres erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben fein und ist hierzu ein Bogen im A k t c n f o r m o t (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adresse aitzugebeu. Das Gesuch ist au die Unterzeichnete Behörde, ohne persönliche Adresse zu richten.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beiznfügen:
a) GeburlSreugnis (Auszug aus dem ZtvilstattdSregtster, nicht Tausscheiu).


