Ausgabe 
19.1.1915
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wo l l g c m i sch t k II, halbwollenen und bau i»- wollenen Decken sowie an Filzdecken soweit nicht die Stücke nachweislich zur Ausführung eines vn- mittelbarcn Auftrages einer Heeres- oder Marine- Dienststelle bestimmt sind bis auf weiteres verboten ist, und , ,

d) datz die Fabrikanten und Händler den Ortspolizei- behörden binnen drei Tagen nach Erlatz der An­ordnung eine Aufstellung dieser Bestände einzureichcn haben, soweit e S s i ch um in i n d e ste n s 5 0 S1 ü ck insgesamt handelt, damit die Heeresverwaltung diese Bestände nötigenfalls ankaufen kann,

D a r m st a d t, den 12, Januar 1915,

Grotzherzogliches Ministerium des Innern,

von tzombergk, Krämer.

Betr.: Die Beschaffung von Hecrcsbcdars.

An das Grotzh. Polizeiamt Gietzen und die Ortspolizei­behörden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung be­auftragen wir Sie. darüber zu wachs u. datz die vo» den Fabrikanten und Händlern einzureichenden Nachweisungen die A r t und Menge, sowie den Aufbewahrungsort der sichergestellten Decken und den Namen <d, Firma) der Besitzer enthalten und datz die Bestünde vorläufig in den Lagerräumen zur alleinigen Verfügung des Kgl, Prcutzischen scheu Kriegsminifteriums verbleiben,

lieber die Freigabe einzelner Stücke oder eines Teiles der beschlagnahmten Menge trifft die genannte Militär­behörde später Bestimmung,

Im übrigen haben Sie sestzustcllen, ob alle Bestände »on den Fabrikanten und Händlern angezeigt sind Auch wird Ihnen zur Pflicht gemacht, die Bestände in geeigneter Weise gegen unbefugtes Beiseiteschafsrn bis zum Eingang einer näheren Berfflgung des Kgl, Prcutzischen Kriegsministeriums zu sichern.

Die von den Besitzern eingercichten Nachweisungen haben Sic zutreffcndcnfalles sofort mit der Bescheini­gung zu versehen, datz alle Bestände angezeigt sind, und als­dann umgehend bei uns vorzulegen,

G i e tz e n, den 15, Januar 1915,

Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen.

J.V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Allen Landwirten geben wir hiermit bekannt, datz Heu und Stroh magazinmähiger Beschaffenheit in jeden Älengen von dem Königlichen Proviantamt Hanau gekauft wird, Gietzen. den 16. Januar 1915.

Grotzherzogliches Krcisamt Gietzen,

I. V.: H c m m e r d e.

Bekanntmachung.

Bete,: Die Maul- und Klauenseuche in der Stadt Gietzen,

Die Seuche ist erloschen, Ter Sperrbezirk toird aufgehoben, Gietzen, den 16. Januar 1915.

Grotzherzogliches Krcisamt Gietzen, _ I. B : 8 e m m e ib c, _

Bekanntmachung.

Betr,: Die Matz- und Gcwichlspolizci und die Turchsührung der Nacheichung in der Stadt Gietzen.

Die in zweijähriger Wiederkehr lgesctzlich oorgeschriebene Nachcichung der in, eichpflichtigen Bertcbr bejindlick>en Metz- gerätc (d. s. Längen- und Flüssigkeitsmatzc, Metzwertzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmatze, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschlictzlich 3000 kg) soll in der Stadt Gietzen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Vcrtcilungsplau durch- gejührt werden. Eichpflichtig sind alle diese Mctzgcräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattsindet, sowie die­jenigen in sabrikmätzigen Betrieben, wenn sie zur Er­mittelung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer solcher eich­pflichtiger Mctzgcräte haben dieselben, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Grotzh. Eichamt Gietzen vor- zulcgcn Nachgeeicht werden alle nacheichsähigen Gegenstände mit dem Jahreszeichen 13 oder einem älteren, aus Antrag auch die- jenigen mit dem Jahrcszeichen 14. Die Nacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind Beim Grotzh. Eichamt werden solche Reparaturen nicht nicht ausgcjührt. Es mutz den Interessenten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleute» ausführen zu lassen.

Tie Gegenstände sind in gereinigtem Zustande cin-

zuliesern. Jeder Einlieserer bat den, Eichamt zur Vermeidung von Verlusten und Bcrwcchslungen ein init seinen, Namen ver­sehenes Stückeverzeichnis mit einzureichcn. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Die Rückgabe erfolgt gegen Bar­zahlung der fälligen Eichgebühr. Die dabei erhaltenen Eichscheine sind sorgfältig aufzu bewahren und bei der nachfolgenden polizeilichen Matz- und Gclvichtsrcvisivn vorzu- legrn.

Um eine glcichniätzigc und rasche Abwicklung des Nachcichungs- gcschästs zu erzielen, werden hierfür folgende Zeiten festgesetzt:

1. Bezirk vom 2. bis 11. Februar 1915,

2. Bezirk vom 12. bis 21. Februar 1915,

3. Bezirk vom 22. bis 24. Februar 1915, und

2. bis 7. März 1915,

4. Bezirk vom 8. bis 17. März 1915,

5. Bezirk vom 18. bis 27. Mär, 1915,

6. Bezirk vom 6. bis 15, April 1915,

In gleickier Reihenfolge und angetnesseucm Abstande wird d i e polizeiliche Matz» und G e >v i ch t s r e v i s i o n stattiinden.

Ten Interessenten toird empfobten, die den einzelnen Bezirken zugeteilteu Fristen zu benutzen und ihre Gegenstäiwe tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar au den Vormittagen cinzuliesern; Nichteinhalten der Fristen bat verzögerte Abferti­gung zur Folge.

Solche Metzgcräte, die wegen ihrer Grötzc oder Befestigung am Aufstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eich­amts gebracht werden können, werden auf Antrag au ihrem Ausstellungsort nachgeeicht. Hierfür sind solgende Tage in Aus­sicht genommen:

für den 1, und 2. Bezirk der 12. und 19, Februar,

für den 3. und 4, Bezirk der 5, und 12. März,

für den 5. und 6. Bezirk der 9. und 16. Aprfl,

Gietzen, den 16. Januar 1915.

Grotzherzogliches Polizciamt Gietzen. _ H f in werde. _

Bekanntmachung.

Vom 1. bis 15. Januar 1915 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Pferdedecke, 1 Fingerring, 1 Militärhelm,

1 Regenschirm, 1 Schahl:

verloren: 1 Geldbeutel mit 200 Mk. (Silber und Papier­geld' Inhalt, 1 goldene chinesische Brosche nnt chinesischen Buchstaben, 1 Zivicker mit Etui, 1 Holzdeckel von eincin Werkzeugkasten mit Vorhangschlotz und 4 Schlüsseln, 1 sil­berne Tamenuhr niit silberner Kette, 1 Zobelmufl mit Schwänzen, 1 Uhrenarmband aus Julasilbcr, 1 goldene Herrenuhr mit Armband aus Leder. 1 silbernes Ketten­armband nnt Slnhängsel, 1 ledernes Portemonnaie mit etwa 30 Mk. Inhalt, 1 Luftpumvenschlauck von einem Fahrrad aus Trahtgeflccht und 1 Staflaternc.

Die Empsaugsberechiigten der geiundencn Gegenstände be­lieben ihre Aniprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 llhr vormittags und 45 Uhr nach­mittags bei Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr, 1, erfolgen.

Gietzen, den 16. Januar 1915.

Grotzherzogliches Polizeiamt Gietzen. _ H emin e rd e, _

Bekanntmachung.

Betr. : Fcldbercinigung Allendors an der Lumda: hier Aus­führung von Drainagen.

In der Zeit vom 15. bis cinschlietzlich 28. Januar 1915 liegt aus Grotzh. Bürgermeisterei Allendors an der Lumda

das Projekt über Herstellung von Drainagen in den Flu­ren IX. X, XIV und XV nebst dem dazugehörigen Be­schlüsse der Bollzugskommission vom 9. Januar l. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der oben festgesetzten Offenleguugsfrist bei Grotzh. Bür­germeisterei Allendors an der Lumda schriftlich imd mit Grün­den versehen, einzureichen.

Friedberg, den 10. Januar 1915.

Ter Grotzh. Feldbereinigungskommissär:

Schnittspahn, Regierungsrat.

wöchentl. Uebersicht der Todesfälle i. d. Stadt Elchen.

1. Woche. Vom I. bis 2. Januar 1915. Einwohnerzahl: angenommen zu 32 9)9 (iufl. 1610 Mann Militär). Clcrblichkeilszisser: 3,21/

Kinder

Es starben an: Zusammen: Erwachsene: Im vom

1. Lebensjahr: 2.15. Jahr :

Kr-bS des Bauchlells 1 (1) 1 (1) -

Syphilis _ 1 (I )_ _ 1 (1) _

Summa: 2(2» 1 (1) 1(1)

A nm.: Tie in Klammern gesetzlen Ziffern geben an, wie viel der Todcsjälle in der betresscnden Krankheit aus von auswärts nach Gietzen gcbrachlc Kranke kommen.

RolalionSdruck der Brühl'lcheu Univ.-Buch- und Sleiuhruckerei. R. Lange, Bietzen.